Es bestehen Zweifel an einem forensischen Gutachten zur Altersbestimmung, da jedenfalls zum Teil valide Vergleichsdaten fehlen.
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Aus Sicht des Gerichts sind die Ermittlungsmaßnahmen zur Altersbestimmung ausgeschöpft. Von einer psychosozialen Begutachtung sind keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten. Die Erfahrung des Unterzeichners in den letzten 12 Jahren im Rahmen Sorge- und Umgangsrechtsverfahren haben gezeigt, dass Kinder doch sehr unterschiedliche Entwicklungslinien mit zum Teil gravierenden Ausprägungen in Richtung Früh- oder Spätentwicklung verfolgen. Insoweit geht der Unterzeichner mit der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. ... vom 28.6.2012 (dort Ziffer 5.) konform.
Dessen ungeachtet vermag das Gericht auf der Grundlage des bisherigen Akteninhaltes keine ausreichende Überzeugung zur Frage der Volljährigkeit des Betroffenen gewinnen. Zweifel ergeben sich für den Unterzeichner insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Prof. Dr. ... im Gutachten vom 14.3.2012 zu der Frage möglicher ethnischer Einflüsse. Dort heißt es:
"Hinsichtlich möglicher ethnischer Einflüsse ist anzumerken, dass die Referenzpopulationen der zahnmedizinischen und radiologischen Studien er sog. kaukasischen Bevölkerung entstammen. Da die afghanische Bevölkerung größtenteils als "kaukasoid" einzustufen ist, dürften wesentliche Abweisungen nicht in Betracht kommen, entsprechende Referenzdaten für diese Bevölkerung liegen nicht vor. Wesentliche Abweichungen bei der Zahnentwicklung wurden lediglich für Schwarzafrikaner (Beschleunigung) und Ostasiaten (Japaner) (Verzögerung) beschrieben. Bei der Skelettreifung spielt vor allem der sozioökonomische Status eine Rolle, der ggf. zu einer Reifungsverzögerung führen könnte, was jedoch dann zu einer Altersunterschätzung und nicht zur Benachteiligung der Probanden führt."
Hinsichtlich der Zahnentwicklung steht also schon auf Grundlage des Gutachtens fest, dass letztendlich valide Vergleichsdaten fehlen, zumal auch nicht gesagt werden kann, dass der Betroffene rein "kaukasoid" einzustufen ist. Somit sind die Feststellungen zu einem entscheidungserheblichen Punkt der Gesamtdiagnostik zumindest zweifelhaft. Auch hinsichtlich der Skelettreifung ist nicht mitgeteilt, ob es valide Vergleichsdaten bezüglich ethnischer Abweichungen gibt.
Letztlich entscheidend ist für das Gericht jedoch der Umstand, dass vom Ausländeramt der Stadt Wilhelmshaven die Kopie einer Geburtsurkunde zur Akte gereicht wurde, die der Betroffene vorgelegt hatte. Die Geburtsurkunde weist das Geburtsdatum - umgerechnet - 1995 aus. Zweifel an der Echtheit wurden von Seiten der Ausländerbehörde nicht geäußert. Eine Überprüfung der Echtheit wird nicht möglich sein, da das Original nach Angaben des Betroffenen in Afghanistan verblieben sei. [...]