Eine Zurückschiebung durch die Bundespolizei gem. § 57 Abs. 2 AufenthG ist offensichtlich rechtswidrig, wenn der Aufgriff des Betroffenen jenseits des grenznahen Bereichs von 30 km erfolgte.
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Sachlich zuständig für den Erlass einer Verfügung nach § 57 Abs. 2 AufenthG sind zunächst die Ausländerbehörden (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Daneben sind im Falle einer "Zurückschiebung an der Grenze" gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Grenzbehörden) zuständig. Zwar meint der Begriff der Grenze in diesem Zusammenhang nicht nur die Grenzlinie und die Grenzübergangsstelle, sondern muss - wie ein Vergleich mit der Parallelvorschrift des § 18 Abs. 3 AsylVfG zeigt - auch den grenznahen Raum umfassen, wobei als grenznah das Gebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern von der eigentlichen Grenze anzusehen ist, auf das sich auch in sonstigen Fällen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 BPolG die Zuständigkeit der Grenzbehörden erstreckt (vgl. VG Trier, Beschluss vom 8. April 2011 - 5 L 429/11.TR -, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 239/10 -, juris Rn. 7; Landgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 2. April 2013 - 15 T 21/13 -; Gutmann in: GK-AufenthG, Stand: August 2012, § 71 Rn. 136; Zeitler, HTK-AuslR, § 57 AufenthG, zu Abs. 1 11/2012 Nr. 2.4). Hiervon ausgehend handelte es sich bei der gegenüber dem Antragsteller getroffenen Maßnahme nicht mehr um eine Zurückschiebung an der Grenze. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs griffen Kontrollbeamte der Bundespolizeidirektion Frankfurt (Oder) den Antragsteller im zwischen Frankfurt (Oder) und Berlin verkehrenden EC 46 auf der Höhe des Bahnhofs Fürstenwalde (Spree) auf. Nach den Feststellungen des Landgerichts Frankfurt (Oder) in dem den Haftantrag betreffenden Beschluss vom 2. April 2013, den der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde eingereicht hat, ist der Bahnhof Fürstenwalde rund 35 Kilometer von der Grenze entfernt belegen. Dem ist die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung weder entgegengetreten noch ist sonst erkennbar, dass diese Feststellung unzutreffend wäre. [...]