Flüchtlingsanerkennung im Folgeverfahren für eine Frau aus der Demokratischen Republik Kongo, die im Erstverfahren infolge ihrer Traumatisierung nicht in der Lage war, erlittene Verfolgung wegen des Verdachts der Unterstützung von Rebellen und der oppositionellen PALU darzulegen.
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit muss zwischen Angaben zum Fluchtanlass einerseits und zum Fluchtweg andererseits unterschieden werden, da häufig ein Druck auf die Flüchtlinge besteht, die Fluchtwege zu verschleiern.
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Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung öder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind. Nach § 51 Abs. 2 VwVfG Ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen In dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach Absatz 3 dieser Regelung muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Dabei obliegt es dem Asylbewerber auch, darzulegen, inwiefern er - es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich - diese Frist eingehalten hat.
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Mit der fachärztlichen Stellungnahme vom 13.10.2010 liegt ein beachtliches neue Beweismittel für eine vor der Flucht der Klägerin aus ihrem Herkunftsstaat erlittene politische Verfolgung vor, die sie innerhalb der Drei-Monats-Frist rechtzeitig zum Gegenstand seines neuen Asylantrags gemacht hat, Zugleich handelt es sich um neuen Sachvortrag, zu dem die Klägerin ohne Verschulden erst zum jetzigen Zeitpunkt in der Lage war.
Die Klägerin war und ist offensichtlich wegen ihrer psychischen Erkrankung, die auf erlittene Traumatisierungen zurückzuführen ist, nicht in der Lage, sich im Asylverfahren adäquat zu äußern. Sie bedurfte dazu der von ihrem Anwalt, nachdem er einen psychischen Zusammenbruch der Klägerin miterlebt hatte, angestoßenen fachärztlichen Hilfe. Erst der Facharzt konnte in drei Terminen (insgesamt fünf Stunden) die dissoziativen Zustände und plötzlichen Kontaktabbrüche der Klägerin überwinden, zu den Ursachen ihrer psychischen Erkrankung vordringen und damit wesentliche Erkenntnisse für das Asylverfahren gewinnen.
Damit ist der Klägerin die Prüfung in der Sache neu eröffnet, ob sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung und Verfolgung wegen einer ihr unterstellten politischen Überzeugung verlangen kann.
Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß Satz 4 dieser Vorschrift kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Gemäß Satz 5 sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Qualifikationsrichtlinie - QRL) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden.
Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin politischer Flüchtling. Sie hat wegen mutmaßlicher Unterstützung von Rebellen und ihrer oppositionellen Parteizugehörigkeit menschenrechtswidrige Verfolgung erlitten, die sie mit der Vergewaltigung durch Regierungssoldaten besonders brutal wegen ihres Geschlechts betraf. Danach hat sie Hilfe gefunden, um aus dem Camp Kokolo schließlich über Brazzaville und Äthiopien nach Europa fliehen zu können.
Die näheren Umstände der Flucht hat sie allerdings nicht überzeugend schildern können oder wollen. Das macht ihr Vorbringen im wesentlichen Kern, warum sie in diesem Camp inhaftiert war, jedenfalls bei der heutigen Beweislage aber nicht unglaubwürdig. Die Notwendigkeit, bei der Glaubhaftigkeit der Angaben zum Fluchtanlass einerseits und zum Fluchtweg andererseits zu trennen, ist in Asylverfahren nicht ungewöhnlich. Die Fluchthelfer setzen sich häufig Gefahren aus. Da die Fluchthilfe zumal für Afrikanerinnen außerdem häufig nicht uneigennützig gewährt wird, besteht ein Druck auf die Flüchtlinge, die Fluchtwege zu verschleiern. Das rechtskräftige Urteil vom 08.04.2004 verneint die Glaubhaftigkeit der damaligen Angaben der Klägerin zu den Verfolgungsgründen ausschließlich aufgrund von Widersprüchen in den Angaben über die Umstände der Flucht und enthält keine Gründe zur Bewertung der Schilderung der Fluchtgründe.
Mit der medizinisch-psychologischen Erklärung der Schwierigkeiten der Klägerin, über die erlittenen Traumata zu reden, erscheinen die Angaben der Klägerin zu ihren Fluchtgründen in anderem Licht. Sie sind zur Überzeugung des Einzelrichters unabhängig von den Angaben zum Fluchtweg glaubhaft.
Die gutachterliche Stellungnahme bestätigt überzeugend, dass aus fachlicher Sicht die Schilderung der Klägerin zum Kerngeschehen mit dem Untersuchungsbefund im Einklang steht. Sie enthält mehr Details - auch zu der in der Haft erlittenen sexuellen Gewalt -, die sich bruchlos in ihre ursprünglichen Angaben einfügen. Die Schilderungen sind offensichtlich nicht auf das asylrechtlich Nützliche abgestimmt und beschränkt. Der Facharzt führt den derzeitigen psychischen Gesundheitszustand der Klägerin zudem maßgeblich auf die erste ohne Bezug zur Flucht erlittene Vergewaltigung zurück. Das spricht ebenfalls für die Genauigkeit seiner Exploration und Diagnose. Im angegriffenen Bundesamt wird verkannt, dass das Gutachten nur Aussagen zur Glaubhaftigkeit aus ärztlicher und psychologischer. Sicht enthalten kann. Es wäre die Aufgabe der Behörde gewesen, anhand ihrer Erkenntnismittel den Asylanspruch der Klägerin in einem durchzuführenden Asylverfahren auf dieser Basis weiter zu überprüfen.
Die Angaben der Klägerin fügen sich in das Bild ein, das sich aus den herangezogenen Erkenntnisquellen zur Lage in Kinshasa im Jahre 1998 bezüglich der Unterdrückung von PALU-Anhängern, der Verhältnisse im besonders berüchtigten Camp Kokolo und des Einsatzes von Folter und Vergewaltigung als Mittel der Unterdrückung ergibt (vgl. AI vom 01.12.1999 und 19.07.1999; AA vom 07.05.1999, 04.12.1998 und 05.11.1998; UNHCR vom April 1998).
Angesichts der nach wie vor von Willkür und Gewalt geprägten Menschenrechtslage (gerade auch hinsichtlich Gewalt gegen Frauen) in der Demokratischen Republik Kongo (vgl. AA vom 31.10.2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 06.10.2011) kann von einer hinreichenden Sicherheit der Klägerin vor erneuter Verfolgung bei einer Rückkehr keine Rede sein. [...]