VG Göttingen

Merkliste
Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 01.02.2013 - 3 A 69/11 - asyl.net: M20633
https://www.asyl.net/rsdb/M20633
Leitsatz:

Für die Rücknahme nach § 73 Abs. 3 AsylVfG muss feststehen, dass die Feststellungen des Abschiebungsverbots fehlerhaft waren, insbesondere auf unrichtigen Angaben oder dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen beruhte. Bloße Zweifel genügen nicht. Die unrichtigen Angaben müssen kausal für den Erlass des Bescheids gewesen sein. Die Darlegungs- und Beweislast für die Annahme der Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit herleitet, trägt das Bundesamt.

Schlagwörter: Rücknahme, Rücknahmebescheid, Rücknahmegrund, Abschiebungshindernis, Abschiebungsverbot, unrichtige Angaben, falsche Angaben, Falschangaben, Darlegungslast, Beweislast, Darlegungs- und Beweislast, Acholi, Uganda,
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Für die rechtliche Beurteilung, ob ein Rücknahmegrund nach § 73 Abs. 3 AsylVfG vorliegt, ist nicht von der bei Erlass des Anerkennungsbescheids bestehenden, sondern von der in dem zur Feststellung verpflichtenden Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegten Sachlage auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2003 - 1 C 15.02 -, DVBl 2003, 1280-1282). Ob die Feststellung des Abschiebungshindernisses fehlerhaft war, also insbesondere auf unrichtigen Angaben oder dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen beruhte, muss feststehen. Bloße Zweifel genügen nicht. Die unrichtigen Angaben oder Nichtangaben wesentlicher Tatsachen müssen kausal für den Erlass des Bescheides gewesen sein. Für die Annahme der Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit herleitet, trägt das Bundesamt die Darlegungs- und Beweislast (vgl. VG Berlin, aaO., Rn 20, m.w.N.).

Unter Anlegung dieses Maßstabs hat die Beklagte nicht dargetan, dass die Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Bescheid vom 20.10.2003 fehlerhaft war. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zweifelt der erkennende Einzelrichter nicht daran, dass der Kläger dem Volk der Acholi angehört und aus dem nordöstlichen ugandischen Grenzgebiet zum Sudan und zu Kenia stammt. Er spricht fließend einen Dialekt aus der beschriebenen Region, der nur noch von einer geringen Personenzahl benutzt wird und der keinesfalls in Nigeria vorkommt. Die plausiblen Angaben des Dolmetschers, der selbst aus dem ca. 200 km südwestlich gelegenen Hauptort L. des Gebietes stammt, in dem die Acholi leben, zu den Sprachkenntnissen des Klägers geben dem Gericht keinen Ansatzpunkt, im Wege der Amtsermittlung durch ein Gutachten eines Sprachsachverständigen die aus der Sprache abzuleitende Herkunft des Klägers untersuchen zu lassen. Denn es haben sich keine Zweifel daran ergeben, dass der Kläger Acholi als Muttersprache beherrscht. In der mündlichen Verhandlung war zu beobachten, dass sich der Kläger des Acholi zunächst nur zögerlich bediente und seine Äußerungen mit aus dem Deutschen, Englischen und aus nilotischen Sprachen stammenden Worten mischte. Bereits nach kurzer Zeit benutzte der Kläger aber ausschließlich einen Dialekt des Acholi, in dem er sich dem Dolmetscher problemlos verständlich machen konnte, nachdem er dessen Herkunftsregion erfahren hatte. Hierdurch entstand der plausible Eindruck eines Menschen, der lange Zeit keine Gelegenheit hatte, seine Muttersprache zu benutzen, sie jedoch bei entsprechendem Bedarf innerhalb kürzester Zeit wieder sprechen konnte. Auf der anderen Seite ergab sich kein Hinweis, dass der Kläger aus Nigeria stammen könnte. [...] Unter diesen Umständen steht nicht zweifelsfrei fest, dass der Bescheid vom 20.10.2003 fehlerhaft war, so dass es bei der rechtskräftigen Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses in Bezug auf Uganda zu bleiben hat. [...]