VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 23.11.2012 - 30 K 2177.11 - asyl.net: M20551
https://www.asyl.net/rsdb/M20551
Leitsatz:

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfordert abweichend von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG keinen Identitätsnachweis oder die Vorlage eines Passes. Dass in diesen Fällen gegebenenfalls die Personalangaben des Ausländers allein auf dessen Angaben beruhen, nimmt das Gesetz hin.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Identitätsnachweis, Regelerteilungsvorausetzungen, Reisepass, Mitwirkungspflicht, Verletzung der Mitwirkungspflicht, Passpflicht, Passbeschaffung, Identitätsfeststellung,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1a, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4, AufenthG § 48 Abs. 2, AufenthG § 48 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfordert abweichend von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG keinen Identitätsnachweis oder die Vorlage eines Reisepasses. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Danach ist in den Fällen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie von Abs. 2 AufenthG abzusehen. Gemäß § 48 Abs. 2 und 4 AufenthG genügt in diesem Fall der Ausländer, der keinen Pass oder Passersatz besitzt und diesen nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht mit einem ihm von der Ausländerbehörde auszustellenden Ausweisersatzpapiers (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 19. April 2011 – 11 S 522.11). Dass in diesen Fällen ggf. die Personalangaben des Ausländers allein auf dessen Angaben beruhen, nimmt das Gesetz hin. Unberührt davon bleibt von dieser Rechtsfolge die generelle Verpflichtung des Ausländers nach § 48 Abs. 3 AufenthG an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken.

Der u.a. an die Verletzung von Mitwirkungspflichten anknüpfende § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Kläger nicht entgegen. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis etwa nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder die in der Vorschrift näher beschriebenen – hier nicht in Betracht kommenden - schwerwiegenden Ausschlussgründe vorliegen. Dafür, dass die Ausreise des Klägers in einen anderen Staat möglich oder zumutbar wäre, gibt es keinerlei Hinweise. Auch hat der Kläger nicht gegen "entsprechende" Mitwirkungspflichten verstoßen. Nicht der Verstoß gegen irgendwelche Mitwirkungspflichten genügt dabei zum Ausschluss, sondern nur die Verletzung "entsprechender" Pflichten; also solcher, die in einem Zusammenhang mir der Unmöglichkeit der Ausreise stehen. D.h. die Verletzung von Mitwirkungspflichten muss gerade dazu führen, dass die Ausreise in einen anderen Staat gegenwärtig nicht möglich oder zumutbar ist (vgl. VG München - Urteil vom 9.2.2006, M 26 K 05.5227 -, BayVGH, Beschluss vom 28.02.2005 - 10 ZB 05.263). Ein solch kausaler Zusammenhang zwischen dem zu Gunsten des Klägers bestehenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und den hier in Rede stehenden Pflichten, an der Beschaffung eines Ausweises bzw. bei der Feststellung und Sicherung seiner Identität mitzuwirken, besteht nicht. [...]