OLG München

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Zitieren als:
OLG München, Beschluss vom 14.01.2013 - 31 Wx 6/13 - asyl.net: M20415
https://www.asyl.net/rsdb/M20415
Leitsatz:

Die Namensänderung von Eltern ohne deutsche Staatsangehörigkeit durch Behörden des Heimatstaates kann

sich nach § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB auf ihr Kind mit (auch) deutscher Staatsangehörigkeit erstrecken.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Namensänderung, Name, deutsche Staatsangehörigkeit, deutsches Kind, inländische Behörde, Polen, Namensgleichheit, Namensgleichheit zwischen Eltern und Kind, Namensänderungsgesetz,
Normen: BGB § 1617c Abs. 2 Nr. 1, NamÄndG § 1, EGBGB Art. 10 Abs. 1, EGBGB Art. 5 Abs. 1 S. 2,
Auszüge:

[...]

1. Die Namensführung der Beteiligten zu 1 richtet sich nach deutschem Recht, weil sie auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Art. 10 Abs. 1 EGBGB i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Auch für die Voraussetzungen einer behördlichen Namensänderung ist deshalb deutsches Recht maßgeblich (vgl. Palandt/Thorn BGB 72. Aufl. 2013 Art. 10 EGBGB Rn. 8; Staudinger/Hepting BGB 2007> Art. 10 EGBGB Rn. 72). Die behördliche Änderung des Namens eines deutschen Staatsangehörigen kann mit Wirkung für den deutschen Rechtskreis nur durch die Entscheidung einer inländischen Behörde erfolgen (§ 1 NamÄndG). Dieser Grundsatz ist auch für deutsch-ausländische Doppelstaater anwendbar, und zwar auch dann, wenn der deutsche Staatsangehörige zugleich die Staatsangehörigkeit des Staates führt, der die Namensänderung vorgenommen hat (BayObLGZ 2000, 18/24 m.w.N.; OLG München NJW-RR 2012, 454 = StAZ 2012, 181). Etwas anderes gilt nur im Geltungsbereich des CIEC-Übereinkommens vom 4.9.1958 über die Änderung von Namen und Vornamen. Polen ist jedoch nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens. Aufgrund der Entscheidung der zuständigen polnischen Behörden über die Namensänderung kann deshalb keine Beischreibung des geänderten Namens im Geburtenbuch erfolgen.

2. Der wirksam geänderte Ehename der Eltern erstreckt sich jedoch gemäß § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne weiteres auf den Geburtsnamen der weniger als fünf Jahre alten Beteiligten zu 1. Diese Vorschrift bezweckt, die Herstellung der Namensgleichheit zwischen Eltern und Kind zu ermöglichen. Für ihre Anwendung ist es unerheblich, auf welcher Grundlage die Namensänderung der Eltern erfolgt ist. Sie umfasst deshalb grundsätzlich auch den Fall, dass sich der Ehename der Eltern, der Geburtsname des Kindes geworden ist, durch eine behördliche Namensänderung geändert hat.

Im Allgemeinen wird bei einer behördlichen Namensänderung allerdings § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zur Anwendung kommen, weil sich deren Erstreckung auf minderjährige Kinder regelmäßig bereits aus einer spezialgesetzlicher Regelung (§ 4 NamÄndG) ergibt, die in ihrem Anwendungsbereich § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB verdrängt (vgl. MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe 6. Aufl. 2012 § 1617 c Rn. 15; Erman/ Michalsky/Döll BGB 13. Aufl. 2011 § 1617c Rn. 13). Greift im Einzelfall eine solche spezialgesetzliche Vorschrift aber nicht ein, bleibt es auch für die Fälle behördlicher Namensänderung bei § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB (h. M., vgl. KG FGPrax 2001, 193/194 = StAZ 2002, 79; MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe § 1617c Rn. 28; Palandt/Götz § 1617c Rn. 6; Staudinger/Coester BGB 2007> § 1617c Rn. 33; aA wohl Bamberger/Roth/ Enders BGB 3. Aufl. 2012 § 1617c Rn. 7.3).