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LSG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013 - L 15 AY 2/13 B ER (= ASYLMAGAZIN 3/2013, S. 101 f.) - asyl.net: M20398
https://www.asyl.net/rsdb/M20398
Leitsatz:

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 12. Juli 2012 ist die Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG evident unzureichend, weshalb für die Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung eine Übergangsregelung angeordnet wurde. Als Folge dieser Entscheidung kommt eine Absenkung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG auf der Grundlage des § 1a AsylbLG jedenfalls für die Zeit bis zu einer gesetztlichen Neuregelung nicht in Betracht.

Schlagwörter: Bundesverfassungsgericht, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Menschenwürde, Übergangsregelung, evident unzureichend, Grundleistungen, Absenkung der Grundleistungen, Sozialstaatsprinzip, menschenwürdiges Existenzminimum, Existenzminimum, soziokulturelles Existenzminimum, Mitwirkungspflicht, Verletzung der Mitwirkungspflicht,
Normen: AsylbLG § 3, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1, AsylbLG § 1a, AsylbLG § 2,
Auszüge:

[...]

Ein Anordnungsanspruch besteht in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. Das Bundesverfassungsgericht hat durch das Urteil vom 12. Juli 2012 entschieden, dass die Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG evident unzureichend ist und für die Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bereits erwähnte Übergangsregelung angeordnet (Abs. 126ff. der Gründe). Als Folge dieser Entscheidung kommt eine Absenkung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG auf der Grundlage des § 1a AsylbLG nach Auffassung des Senats jedenfalls für die Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht in Betracht. Auch wenn § 1a AsylbLG in dem Urteil des BVerfG nicht ausdrücklich erwähnt wird, so ergibt sich dies doch aus den Leitsätzen 1 und 2 sowie den Vorgaben an den Gesetzgeber, wie sie in den Urteilsgründen niedergelegt sind. Danach garantiert Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ein von der Staatsangehörigkeit unabhängiges Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Abs. 88ff der Gründe). Welches Verfahren der Gesetzgeber anwendet, um die Höhe der existenzsichernden Leistungen zu berechnen, wird zwar vom Grundgesetz nicht vorgeschrieben (Abs. 97 der Gründe). Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des grundgesetzlich geforderten Existenzminimums aber die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er nicht pauschal an den Aufenthaltsstatus anknüpfen. Vielmehr sind abweichende Leistungen für Personen mit einem bestimmten Aufenthaltsstatus von Verfassungs wegen nur möglich, wenn "deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann" (Abs. 99 der Gründe). "Ob und in welchem Umfang der Bedarf an existenznotwendigen Leistungen mit nur vorübergehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland gesetzlich abweichend von dem gesetzlich bestimmten Bedarf anderer Hilfebedürftiger bestimmt werden kann, hängt allein davon ab, ob wegen eines nur kurzfristigen Aufenthalts konkrete Minderbedarfe gegenüber Hilfsempfängern mit Daueraufenthaltsrecht nachvollziehbar festgestellt und bemessen werden können" (Abs. 100 der Gründe). Sofern sich tatsächlich Minderbedarfe bei einem nur kurzfristigen Aufenthalt feststellen lassen, muss der Gesetzgeber außerdem sicherstellen, "dass die Umschreibung dieser Gruppe hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen erfasst, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhalten" (Abs. 101 der Gründe). Nachdem das BVerfG im Weiteren ausführt, dass sich der überwiegende Teil der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG tatsächlich länger als sechs Jahre in Deutschland aufhalte, was die (dem Regelungskonzept des Gesetzes zugrundeliegende) Vermutung eines nur kurzzeitigen Aufenthalts "erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken" aussetze (Abs. 119 der Gründe), statuiert es dann ausdrücklich, dass selbst eine kurze Aufenthaltsdauer oder Aufenthaltsperspektive in Deutschland es nicht rechtfertige, "den Anspruch auf Gewährleistung eines menschwürdigen Existenzminimums auf die Sicherung der physischen Existenz zu beschränken" (Abs. 120 der Gründe).

Wird § 1a AsylbLG nach diesen Maßstäben angewendet, so führt dies dazu, dass der Begriff der "im Einzelfall unabweisbar gebotenen" Leistungen verfassungskonform so auszulegen ist, dass Leistungsberechtigten selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Absenkung der Leistungen das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum erhalten bleiben muss. Solange der Gesetzgeber nicht tätig wird, richten sich Art und Umfang des nach dem Grundgesetz nicht zu unterschreitenden Existenzminimums für Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 AsylbLG nach der bereits genannten Übergangsregelung des BVerfG. Die "unabweisbar gebotenen" Leistungen fallen mit dem so umschriebenen Existenzminimum in der Folge zusammen.

Es steht dem Gesetzgeber frei, im Rahmen des ihm vom BVerfG ausdrücklich zugebilligten Handlungsspielraums verfassungsgemäße Regelungen zu schaffen, die es den Leistungsträgern erlauben, missbilligte Verhaltensweisen von Leistungsempfängern durch die Reduzierung von Leistungen zu sanktionieren. Den Fachgerichten, die an Recht und Gesetz von Verfassungs wegen gebunden sind, ist es dagegen nicht gestattet, an Stelle des Gesetzgebers ein eigenes Regelungskonzept zu setzen.

Die Vorschrift des § 1a AsylbLG verliert durch die Auslegung des Senats nicht jeglichen Anwendungsbereich. Denn sind ihre Voraussetzungen erfüllt, führt dies weiterhin dazu, dass Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG der Zugang zu den sogenannten Analogleistungen gemäß § 2 AsylbLG (Leistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs) verschlossen bleibt (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R, SozR 4-3520 § 2 Nr. 2). Diese Wirkung ergäbe sich im Übrigen auch im vorliegenden Fall: Beim Antragsteller können aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden (§ 1a Nr. 2 AsylbLG), weil er sich weigert, gegenüber den indischen Konsularbehörden Angaben zu machen, die zur Erlangung eines Ausreisepapiers erforderlich sind, obwohl er selbst nicht bestreitet, indischer Staatsangehöriger zu sein. [...]