OLG Celle

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Zitieren als:
OLG Celle, Beschluss vom 29.11.2012 - 1 Ws 46212 (StrVollz) - asyl.net: M20390
https://www.asyl.net/rsdb/M20390
Leitsatz:

Die Versagung einer Verlegung eines Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt zur Erleichterung von Besuchskontakten mit seinen Angehörigen mit der Erwägung, gegen ihn bestehe ein Auslieferungshaftbefehl, so dass davon auszugehen sei, dass er nach Verbüßung der Freiheitsstrafe ins Ausland ausgeliefert werde und eine Wiedereingliederung nach der Entlassung in Deutschland nicht erfolgen werde, wird dem verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruch des Gefangenen nicht gerecht.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Verlegung, Justizvollzugsanstalt, Freiheitsstrafe, Auslieferung, Auslieferungshaftbefehl, Resozialisierung, Strafvollzug, Achtung des Familienlebens,
Normen: NJVollzG § 10 Abs. 1 Nr. 1, StVollzG § 8 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 6 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie deckt mit der Sachrüge durchgreifende Rechtsfehler auf.

a) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG kann die oder der Gefangene abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn hierdurch die Eingliederung in das Leben in Freiheit nach der Entlassung oder sonst die Erreichung des Vollzugszieles nach § 5 Satz 1 gefördert wird. Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG; hierzu hat der Senat - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05, BVerfGK 8, 36) - bereits entschieden, dass der Gefangene zwar keinen Anspruch auf Verlegung zur Erleichterung von Besuchskontakten mit seinen Angehörigen hat, aber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, bei der die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG und dem verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruch des Gefangenen ergebenden grundrechtlichen Anforderungen beachtet und im Einzelfall angemessen gewichtet werden (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2066 - 1 Ws 288/06 (StrVollz), StV 2007, 203). Diese Rechtsprechung ist auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG zu übertragen.

b) Gemessen hieran erweisen sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2012 und die ihn bestätigende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer als rechtsfehlerhaft. Sie beruhen bereits nicht auf einem vollständig ermittelten und mitgeteilten Sachverhalt. Ebenso wie bei der Prüfung von Besuchsüberstellungen (vgl. dazu OLG Celle, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17. Februar 1988 - 3 Ws 46/88 (StrVollz), BlStVKunde 1990, Nr. 4-5, 4) haben die Vollzugsbehörden bei ihrer Entscheidung, ob eine Verlegung eines Gefangenen zur Erleichterung von Besuchskontakten mit seinen Angehörigen angemessen ist, zu ermitteln, ob der Besuchskontakt in der bisherigen Anstalt erheblichen Schwierigkeiten unterliegt. Sie haben dabei die Besonderheiten des Einzelfalls festzustellen und mitzuteilen, weil die Ermessensentscheidung sonst nicht überprüfbar ist. Entfernung und erforderlicher Zeitaufwand für die Reise, die dafür aufzuwendenden Kosten und die Beziehungen zu den Personen, zu denen Besuchskontakt gewünscht wird, sowie deren Anzahl können den Einzelfall ebenso prägen, wie etwa die Tatsache, dass es sich um Kinder handelt, mit denen schriftlicher Kontakt nicht möglich ist, oder um alte oder kranke Personen. In den letztgenannten Fällen kann auch die voraussichtliche Dauer des Vollzuges von Bedeutung sein. Schon an diesen Ermittlungen fehlt es hier.

Abgesehen davon wird der Bescheid mit der Erwägung, dass gegen den Antragsteller ein Auslieferungshaftbefehl bestehe, so dass davon auszugehen sei, dass er nach Verbüßung der Freiheitsstrafe an die Türkei ausgeliefert und eine Wiedereingliederung nach der Entlassung in Deutschland nicht erfolgen werde, dem verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruch des Gefangenen nicht gerecht. Der Strafvollzug ist schon von Verfassungs wegen in jedem Fall auf das Resozialisierungsziel auszurichten (vgl. BVerfGE 98, 169, 200 m.w.N.), für das die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 89, 315, 322). Den Belastungen und Gefährdungen, die der Vollzug einer Freiheitsstrafe für diese Beziehungen naturgemäß bedeutet, muss die Ausgestaltung des Vollzuges daher nicht nur mit Rücksicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse des Gefangenen nach Kräften entgegenzuwirken suchen (vgl. BVerfGK 8, 36). Dies gilt unabhängig davon, ob gegen einen Strafgefangenen ein Auslieferungshaftbefehl besteht oder nicht. Letzterer kann sich nur insofern auf den Vollzug auswirken, als der Strafgefangene zusätzlichen Beschränkungen nach §§ 27 Abs. 1 IRG, 119 StPO unterworfen wird. Das verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsgebot kann dadurch indes nicht ausgehebelt werden. Anderenfalls käme es zu einem verfassungsrechtlich unzulässigen "Verwahrvollzug".

3. Aufgrund der vorgenannten Rechtsfehler hebt der Senat nicht nur den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, sondern auch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2012 auf und verpflichtet die Antragsgegnerin, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden, weil die Sache insoweit spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). [...]