OLG Celle

Merkliste
Zitieren als:
OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12 - asyl.net: M20388
https://www.asyl.net/rsdb/M20388
Leitsatz:

Beruht die dem Auslieferungsbegehren zugrundeliegende Verurteilung auf einer Absprache zwischen dem Verfolgten und der polnischen Staatsanwaltschaft nach Art. 335 der polnischen StPO, stellt die Abwesenheit des Verfolgten im Termin zur Urteilsverkündung kein Auslieferungshindernis im Sinne des § 83 Nr. 3 IRG dar.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Auslieferung, Auslieferungsbegehren, Abwesenheit, Abwesenheit des Verfolgten, Polen, Europäischer Haftbefehl, Auslieferungsfähigkeit, Europäisches Auslieferungsübereinkommen, Freiheitsstrafe, Auslieferungshaft,
Normen: IRG § 83a Abs. 1, IRG § 83 Nr. 3,
Auszüge:

[...]

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen ist zulässig.

a) Der von den polnischen Behörden übermittelte Europäische Haftbefehl liegt in deutscher Übersetzung vor und genügt den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG.

b) Die Auslieferungsfähigkeit der dem Ersuchen zugrundeliegenden Straftaten ist gegeben. Sachbeschädigung, Körperverletzung und Bedrohung sind sowohl nach polnischem Recht (Art. 288 § 1, Art. 158 § 1 und Art. 190 § 1 des polnischen StGB) als auch nach deutschem Recht (§§ 303, 223, 241 StGB) unter Strafe gestellt. Zu vollstrecken sind zwei Freiheitsstrafen, die jeweils das Mindestmaß von vier Monaten übersteigen (§ 81 Nr. 2 IRG). Vollstreckungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Spezialität (§§ 5 und 11 IRG) sind im Verhältnis zu Polen gewahrt.

c) Der Auslieferung stehen auch keine Gründe nach den Bestimmungen des IRG oder des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) entgegen.

aa. Der Verfolgte besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.

bb. Der Auslieferung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die zu voll-streckenden Urteile in Abwesenheit des Verfolgten ergangen sind. Denn beide Urteile beruhen auf einer Absprache zwischen dem Verfolgten und der polnischen Staatsanwaltschaft nach Art. 335 der polnischen StPO. Der gerichtliche Termin dient allein der Urteilsverkündung, findet aber ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und erfordert auch nicht die Anwesenheit des Beschuldigten. Auf Verfahren ohne mündliche Verhandlung findet indessen § 83 Nr. 3 IRG keine Anwendung (vgl. Hackner in Schomburg/Lagodny/ Hackner/Gleß, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 83 IRG Rn. 7). Über § 73 Satz 2 IRG muss allein gewährleistet sein, dass dem Verfolgten rechtliches Gehör gewährt werden muss (vgl. Grützner/Pötz/Kress-Böse, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 83 IRG Rn. 9). Das rechtliche Gehör des Verfolgten ist indessen durch seine notwendige Zustimmung zu dieser Verfahrensweise und seiner Kenntnis von den Terminen zur Urteilsverkündung jedenfalls gewahrt worden. Auch nach Empfang der Urteile, gegen die der Verfolgte mit einem Antrag auf Urteilsbegründung hätte vorgehen können, hat er sich gegen die Vorwürfe nicht zur Wehr gesetzt, sondern allein einen Antrag auf Tilgung der Kosten und die Möglichkeit einer Ratenzahlung gestellt.

cc. Dass der Widerruf der zunächst zur Bewährung ausgesetzten Vollstreckung der Strafen nicht in Anwesenheit des Verurteilten erfolgt ist, begründet weder ein Auslieferungshindernis nach § 83 Nr. 3 IRG (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2011 - 1 Ausl 18/11) noch widerspricht die Leistung der Rechtshilfe deshalb wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung im Sinne von § 73 IRG (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2012, 260).

d) Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft über die Nichtgeltendmachung von Bewilligungshindernissen vom 23. November 2012 hält der vom Senat nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG vorzunehmenden Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht überprüft die Entschließung lediglich darauf, ob sie aufgrund einer vollständig und zutreffend ermittelten Tatsachengrundlage getroffen worden ist und keine Ermessensfehler enthält. Zwar ist die Begründung der Generalstaatsanwaltschaft äußerst knapp ausgefallen, erkennbar hat sie dabei aber zu Recht den Umstand bewertet, dass die vom Verfolgten in seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Tostedt mitgeteilten sozialen Bezüge zur Bundesrepublik Deutschland nicht genügend ausgeprägt sind, um ein schutzwürdiges Interesse des Verfolgten, das gegen seine Auslieferung sprechen könnte, anzunehmen. [...]