Eine nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG erteilte Fiktionsbescheinigung vermittelt kein Recht zur Wiedereinreise (im Anschluss an OVG Münster ZAR 2009, 278).
(Amtlicher Leitsatz)
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Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - auch vor Klageerhebung - zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
a. Soweit ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Gestattung der vorläufigen (Wieder-)Einreise geltend gemacht wird, steht diesem § 4 Abs. 1 AufenthG entgegen. Denn der Antragsteller verfügt unstreitig nicht über die für die Einreise erforderlichen - und hier allein in Betracht kommenden - Aufenthaltstitel des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller ist als jemenitischer Staatsangehöriger nicht von dem Erfordernis der Einholung eines Visums befreit. Einen Sachverhalt, der Anlass zu der Annahme geben könnte, er sei vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit oder könne diesen erst nach seiner (Wieder-)Einreise in das Bundesgebiet beantragen (§§ 39ff. AufenthV), hat er nicht glaubhaft gemacht.
Die dem Antragsteller bereits am 5. Mai 2011 von der Beigeladenen nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilte und bis zum 13. März 2013 gültige Fiktionsbescheinigung berechtigt - anders als eine nach § 81 Abs. 4 AufenthG erteilte Fiktionsbescheinigung - nicht zur Wiedereinreise, weil mit der Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der für die Wiedereinreise nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderliche Aufenthaltstitel nicht geschaffen wird. Der Unterschied zwischen der Erlaubnisfiktion in § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und der - hier nicht vorliegenden - Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ist im Gesetzeswortlaut angelegt. Die Erlaubnisfiktion stellt auf einen bestehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel ab und verschafft dem Ausländer nach Antragstellung den Vorteil, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt. Hingegen vermittelt § 81 Abs. 4 AufenthG eine weitergehende Rechtsposition. Danach gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Aus diesem Grund vermittelt die dem Antragsteller lediglich nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilte Fiktionsbescheinigung kein Recht zur Wiedereinreise (OVG Münster, Beschluss vom 11.5.2009 - 18 B 8/09 - u.a. ZAR 2009, S. 278; Nr. 81.5.3 VVAufenthG; Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2010, § 81 AufenthG Rdnr. 20; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, 5. Aufl., § 81 AufenthG Rdnr. 18; a.A. Funke-Kaiser, aaO, § 81 AufenthG Rdnr. 31; Hofmann in HK-AuslR, § 81 Rdnr. 39; Pfersich ZAR 2009, S. 279). [...]