1. Der in einem Bescheid der Ausländerbehörde enthaltene textbausteinmäßige "Hinweis", "Eine etwaige beantragte Aufenthaltsgenehmigung wird hiermit gleichzeitig versagt, da die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an einen Ausländer der ausgewiesen oder abgeschoben wurde, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen ist." kann regelmäßig nicht als rechtverbindliche Bescheidung eines Aufenthaltserlaubnisantrags verstanden werden.
2. Hat eine Ausländerbehörde einen sich auf mehrere Aufenthaltszwecke bezogenen Antrag nicht vollständig beschieden, kann der bisherige Aufenthaltstitel u.U. nach wie vor gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG fortbestehen.
3. Es ist durch Auslegung des Antrags zu bestimmen, ob in der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem Zweck eine vollständige Bescheidung des auf mehrere Aufenthaltszwecke bezogenen Antrags zu sehen ist.
4. Für die Auslegung eines Aufenthaltserlaubnisantrags sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze anwendbar.
5. Die Ausländerbehörde darf regelmäßig jedenfalls dann annehmen, dass dem Antragsbegehren vollständig entsprochen wird, wenn dem Ausländer der für ihn günstigste Titel erteilt wird, dieser ihm zugleich die Verfolgung der übrigen von der Antragstellung umfassten Zwecke ermöglicht und auch ansonsten kein Interesse an der Erteilung eines weiteren/anderen Aufenthaltstitels offenkundig ist.
6. Mangels entgegenstehender Formvorschriften können Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis konkludent zurückgenommen werden.
7. Die Fortgeltungsfiktion des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG berechtigt grundsätzlich nicht zu einer Erwerbstätigkeit über die ursprüngliche Geltungsdauer einer zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis hinaus.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
Soweit das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 19. Juli 2012 die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 3245/12 gegen die durch Bescheid vom 12. April 2012 verfügte Ausweisung des Antragstellers wiederhergestellt hat, ist dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gegenstand des Verfahrens ist auch nicht die Ablehnung eines Antrags des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Eine solche Ablehnung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. April 2012 nicht verfügt worden. Der texbausteinmäßige "Hinweis" "Eine etwaige beantragte Aufenthaltsgenehmigung wird hiermit gleichzeitig versagt, da die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an einen Ausländer der ausgewiesen oder abgeschoben wurde, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen ist." kann nicht als rechtsverbindliche Bescheidung des Aufenthaltserlaubnisantrags verstanden werden, wenn - wie hier - die Ablehnung eines Aufenthaltserlaubnisantrags im Tenor des angefochtenen Bescheides keine Entsprechung findet und sich auch die Gründe des Bescheides hierzu nicht ansatzweise verhalten. Die Formulierung selbst lässt zudem nicht erkennen, ob die Antragsgegnerin überhaupt vom Vorliegen eines Aufenthaltserlaubnisantrags ausgeht. Dies wird, wie die Formulierung "ein etwaiger gestellter Antrag" zeigt, vielmehr bewusst offen gelassen, um sodann lediglich prophylaktisch eine möglicherweise ins Leere gehende Ablehnung zu formulieren. Ein Antragsteller kann sich gleichwohl im Zweifelsfall veranlasst sehen, zumindest zwecks Klarstellung um Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. insoweit zur möglichen Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin § 155 Abs. 4 VwGO). [...]
I. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 12 K 3245/12 gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis ist unzulässig. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Suspensiveffekt der Klage die Rechtsstellung des Antragstellers wegen seiner ohnehin bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht nicht verbessert (1.) und diese ihm auch ansonsten nicht von Nutzen ist (2.).
1. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig.
Dem Bestehen einer Ausreisepflicht steht nicht die Fiktionswirkung etwaiger Aufenthaltserlaubnisanträge nach § 81 Abs. 4 AufenthG entgegen.
Bezieht sich ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf mehrere Aufenthaltszwecke, ist dieser Antrag grundsätzlich nach sämtlichen in Betracht kommenden Vorschriften des jeweils einschlägigen Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 -, juris, Rn. 12).
Hat eine Ausländerbehörde einen mehrere Aufenthaltszwecke umfassenden Antrag nicht vollständig beschieden, kann der bisherige Aufenthaltstitel eines Antragstellers u.U. nach wie vor gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG fortbestehen. Dies gilt auch dann, wenn die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu dem bisherigen Zweck abgelehnt worden ist, denn die Fortbestandsfiktion gilt nicht nur für einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, sondern auch, wenn der Ausländer vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die Erteilung eines anderen Titel begehrt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2009 - 11 S 1056/09 -, juris, Rn. 18).
Hat die Ausländerbehörde dem Antragsteller auf einen mehrere Zwecke umfassenden Antrag einen Titel zu einem Aufenthaltszweck erteilt, ist durch Auslegung des Antrags zu bestimmen, ob hierin eine vollständige Bescheidung des Antragsbegehrens zu sehen ist. Bei der Auslegung eines solchen Antrags sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie seine Erklärung oder sein Verhalten aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Zu klären ist daher, wie die Ausländerbehörde das Verhalten und die Erklärungen unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände und der Mitwirkungspflicht des Ausländers (§ 82 Abs. 1 AufenthG) nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Bei einem nicht anwaltlich vertretenen Ausländer ist in der Regel davon auszugehen, dass dieser den Antrag stellen und aufrechterhalten will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und der gestellt werden muss, um das erkennbar angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 -, NJW 2002, 1137, VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 13).
Ausgehend hiervon darf die Ausländerbehörde regelmäßig jedenfalls dann annehmen, dass dem Antragsbegehren vollständig entsprochen wird, wenn dem Ausländer der für ihn günstigste Titelt erteilt wird, dieser ihm zugleich die Verfolgung der übrigen von der Antragstellung umfassten Zwecke ermöglicht und auch ansonsten kein Interesse an der Erteilung eines weiteren/anderen Titels offenkundig ist.
Dies zu Grunde gelegt, entfaltet der am 27. Februar 2008 gestellte Antrag des Antragstellers auch dann keine Fiktionswirkungen mehr, wenn zu Gunsten des Antragstellers mit Blick auf die später abgegebene formularmäßige Erklärung vom 15. April 2008 davon ausgegangen wird, der Antrag sei auch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG gerichtet gewesen. Den Antrag hat der Antragsteller zwar vor Ablauf der ihm zuletzt bis zum 2. März 2008 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG gestellt. Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 VwGO besteht aber nicht jetzt noch deshalb fort, weil die Antragsgegnerin ihm am 11. September 2008 mit Blick auf die am 15. Februar 2008 erfolgte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen (nur) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt und nicht über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG entschieden hat. Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, den Antrag des Antragstellers vollständig beschieden zu haben, nachdem die Aufenthaltserlaubnis zu familiären Zwecken diesem zugleich die von ihm begehrte Fortführung des Studiums ermöglichte und die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis auch ansonsten – etwa mit Blick auf das Erfordernis der Unterhaltssicherung (§ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) und eine später mögliche Aufenthaltsverfestigung (§ 28 Abs. 2 AufenthG) – günstiger war. Ein weitergehendes Interesse des Antragstellers an der Bescheidung des Antrags war deshalb nicht ersichtlich, ein solches hat der Antragsteller auch nicht zeitnah geltend gemacht. Vielmehr hat er sich erstmals im Beschwerdeverfahren auf eine fehlende Bescheidung des Antrags berufen.
Fortdauernde Fiktionswirkungen entfaltet auch nicht der am 7. Dezember 2010 gestellte Verlängerungsantrag nach § 28 AufenthG. Diesen hat der Antragsteller zwar rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer seiner bis zum 8. Dezember 2010 gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt. Den Antrag hat der Antragsteller aber konkludent mit Schriftsatz vom 9. August 2011 (Eingang 10. August 2011) zurückgenommen. Nach auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen für die Auslegung von Willenserklärungen können Anträge, soweit - wie hier - keine Formvorschriften entgegenstehen (§ 81 Abs. 1 AufenthG), konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten, zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1991 5 B 77.90 -, juris).
Den Schriftsatz des Antragstellers vom 9. August 2011 hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise als Rücknahme verstanden (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2012 an das Verwaltungsgericht Köln), nachdem der Antragsteller – ebenso wie seine mittlerweile von ihm geschiedene Ehefrau - durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts vom 14. Februar 2011 – 539 Ds 121/10 wegen gemeinschaftlichen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz (Angabe von unrichtigen Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels) kostenpflichtig verwarnt worden waren und der Antragsteller in seinem Schreiben zu erkennen gegeben hat, selbst nicht (mehr) vom Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen.
Soweit der Antragsteller zeitgleich mit Schriftsatz vom 9. August 2011 sinngemäß die – auch rückwirkende – Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG beantragt hat, vermochte dieser die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht auszulösen, weil die dem Antragsteller zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis bereits am 8. Dezember 2010 abgelaufen war. Soweit nach § 81 Abs. 4 AufenthG in der seit dem 1. August 2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) auch verspäteten Anträgen Fiktionswirkungen zukommen kann und diese Regelung mangels Bescheidung des Antrags anwendbar wäre, wäre die Fortgeltungsfiktion aus Billigkeitsgründen (vgl. zu den Voraussetzungen BT-Drs.17/8682, S. 22f; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand September 2012, § 81 Rn. 54.1.) in der hier vorliegenden Konstellation nicht geboten.
Ist der Antragsteller damit ausreisepflichtig, ergibt sich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aus § 58 Abs. 2 Nr. 2 3. Alt. AufenthG. Der Aufenthalt des Antragstellers gilt trotz erfolgter Antragstellung weder nach § 81 Abs. 3 AufenthG noch nach § 81 Abs. 4 AufenthG als erlaubt. Hieran würde sich mangels rechtzeitiger Antragstellung weder bei einem Erfolg des gegen die Rücknahmeverfügung gerichteten Beschwerdeverfahrens noch bei einem diesbezüglichen Erfolg der Klage etwas ändern.
2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Rücknahme der dem Antragsteller für die Zeit vom 11. September 2008 bis zum 8. Dezember 2010 erteilten Aufenthaltserlaubnisse wäre für den Antragsteller auch nicht aus sonstigen Gründen von Nutzen.
§ 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der während der Frist zur Erhebung von Widerspruch und Klage und während eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen (Eil)Verfahrens den Fortbestand eines Aufenthaltstitels im Interesse des Ausländers zum Zwecke der Erwerbstätigkeit fingiert (vgl. zu einem insoweit bestehenden Rechtsschutzbedürfnis BVerwG, Beschluss vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 u.a. -, juris, Rn. 8), kommt dem Antragsteller nicht zu Gute, weil die Geltungsdauer der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist und die Fortgeltungsfiktion des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zu einer Erwerbstätigkeit über deren Geltungsdauer hinaus berechtigt. Es besteht trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts der Regelung kein Anlass zur Annahme, der Gesetzgeber habe in einem solchen Fall mit der Einfügung des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG durch das Aufenthaltsgesetz 2005 einen Antragsteller allein wegen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zur Erwerbstätigkeit auch über den Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus berechtigen wollen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 97). Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Rücknahme hinweggedacht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hätte, kann dahinstehen, weil es – wie ausgeführt – an einer rechtzeitigen Antragstellung fehlt.
Die Beschwerde hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, die auf § 48 VwVfG NRW gestützte Rücknahme der dem Antragsteller zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis sei rechtswidrig.
Zwar darf die Ausländerbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris, Rn. 18) einen Aufenthaltstitel weder widerrufen noch mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder einen gleichwertigen Aufenthaltstitel erteilen müsste. Diese Grundsätze dürften auch im Fall der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit Geltung beanspruchen. Dies setzt aber, da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Zeit vor Antragstellung nicht möglich ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010 – 1 B 18.10 -, juris, Rn.9 -), einen - hier fehlenden - noch bescheidungsfähigen Antrag voraus. Abgesehen davon stellt die vom Antragsteller rückwirkend beanspruchte Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG auch keinen gleichwertigen Aufenthaltstitel dar: § 16 AufenthG vermittelt dem Antragsteller - anders als § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - keinen Rechtsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Auch mit Blick auf eine mögliche Aufenthaltsverfestigung erweist sich der Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. 1 AufenthG nicht als gleichwertig (vgl. §§ 16 Abs. 2 Satz 2, 28 Abs. 2 AufenthG).
Dahinstehen kann, ob das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 16 AufenthG im Übrigen für die nach § 48 VwVfG NRW zu treffende Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin von Belang wäre (zum Inhalt des Ermessens bei Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Urteil vom 13. April 2010, a.a.O., Rn. 18; vergleiche demgegenüber zum Inhalt der Ermessensentscheidung im Falle einer Befristung: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff.).
Denn das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG hätten in der Zeit vom 11. September 2008 bis zum 8. Dezember 2010 vorgelegen: [...]
Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller ausweislich des Urteils des Amtsgerichts L. vom 14. Januar 2011 im Strafverfahren angegeben hatte, sich zwar im 11. Semester zu befinden, das Studium aber seit 1 ½ Jahren nicht mehr betrieben zu haben.
Leistungsnachweise, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigten könnten, hat der Antragsteller in der Folgezeit – auch im Beschwerdeverfahren - nicht übersandt, obwohl ihm hätte bekannt sein müssen, dass es hierzu weiterer Darlegung bedurfte (vgl. insoweit den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2012 und die Senatsverfügung vom 22. August 2012). Deshalb und ungeachtet der Frage, inwieweit bereits § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegensteht, bleibt der Beschwerde der Erfolg auch insoweit versagt, als der Antragsteller meint, er erfülle gegenwärtig noch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 S. 5 AufenthG. [...]