VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Beschluss vom 02.01.2013 - 7 L 764/12.A - asyl.net: M20278
https://www.asyl.net/rsdb/M20278
Leitsatz:

Vorläufiger Rechtschutz bei Behinderung, die zur Erblindung führen kann, da erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden kann, welcher Behandlungsbedarf besteht, ob die Behandlung in Serbien möglich ist und welche Folgen drohen, wenn die notwendige Behandlung nicht möglich ist.

Schlagwörter: offensichtliche Rechtmäßigkeit, Schwerbehinderung, Sehbehinderung, Erblindung, blind, Serbien, Behandlungsbedarf, medizinische Versorgung, Abschiebungshindernis, Roma,
Normen: VwGO § 80 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich hier eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ziffer 4 der Verfügung vom 19.11.2012 nicht feststellen. Da nach den vorliegenden Unterlagen jedenfalls davon auszugehen ist, dass bei der 2011 geborenen Antragstellerin eine erhebliche angeborene Behinderung vorliegt, die u.a. zur Erblindung führen kann, wie es in dem Schreiben des Gesundheitsamtes des Kreises Lippe vom 19.11.2012 (Blatt 24 der Gerichtsakte) ausgeführt wird, überwiegt derzeit das Interesse der Antragstellerin, nicht in ihren Heimatstaat abgeschoben zu werden.

Im Hauptsacheverfahren wird - ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - abzuklären sein, welcher Behandlungsbedarf bei der Antragstellerin besteht, ob dieser Behandlungsbedarf in Serbien für die Antragstellerin gewährleistet wird und darüber hinaus, welche Folgen der Antragstellerin dann drohen können, wenn eine für sie notwendige Behandlung in Serbien nicht möglich sein sollte.

Bis zur Klärung dieser Fragen ist der Antragstellerin der weitere Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.

Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass der durch Art. 6 Grundgesetz vermittelte Schutz von Ehe und Familie einer getrennten Abschiebung der Eltern bzw. der Geschwister der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens entgegenstehen dürfte. [...]