In der afghanischen Provinz Ghazni, Distrikt Qarabagh, ist vom Vorliegen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts zwischen Taliban und anderen organisierten bewaffneten aufständischen Gruppen einerseits und den afghanischen und internationalen Sicherheitskräften andererseits auszugehen. Ob die aus diesem Konflikt resultierende allgemeine Gefahr sich nach den allgemein anzulegenden Maßstäben bei einer zukünftigen gedachten Rückkehr des Betroffenen dorthin zu einer individuellen erheblichen Gefahr in dem Maße zuspitzen würde, dass jedermann aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, ernsthaften Schaden an Leib oder Leben im Sinne von Art. 15 c QRL zu erleiden, ist unerheblich, wenn der Betroffene vor seiner Ausreise unmittelbar davon bedroht war, durch den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in seiner körperlichen Unversehrtheit ernsthaft beeinträchtigt zu werden.
[...]
1. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Diese Bestimmung entspricht trotz geringfügig abweichender Formulierung - insbesondere fehlt im deutschen Gesetzestext die Voraussetzung "infolge willkürlicher Gewalt" - den Vorgaben des Art. 15 lit. c) QRL und ist gemessen daran auszulegen (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008, aaO., S. 205, und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188 [192]). Zwar bestimmt § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, dass Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 oder 2 AufenthG, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG - d.h. politischen Leitentscheidungen der obersten Landesbehörden (Landesinnenminister) über einen "Abschiebestopp" - zu berücksichtigen sind, also gerade nicht zu einem individuell festgestellten Abschiebungsverbot führen. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist jedoch richtlinienkonform dahin auszulegen, dass er bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären (internationalen) Schutzes nach Art. 15 lit. c) QRL keine Sperrwirkung hinsichtlich § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entfaltet (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008, aaO., S. 211 f.).
a) Die Bestimmung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt voraus. Erst wenn Konflikte eine solche Qualität erreicht haben, wird danach ein Schutzbedürfnis für die betroffenen Zivilpersonen anerkannt. [...]
b) Des Weiteren verlangt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine erhebliche individuelle Gefahr für Zivilpersonen im Rahmen der beschriebenen Konfliktsituation. [...]
In beiden Fallalternativen muss der Grad willkürlicher Gewalt hoch sein. Eine solche Feststellung erfordert nach der präzisierten Rechtsprechung des BVerwG (Urteile vom 27. April 2010, aaO., und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 [67]) eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt wird, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Insoweit können die im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der "Verfolgungsdichte" zur Feststellung einer Gruppenverfolgung entwickelten Kriterien (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243 [249 f.]) entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2008 - 10 B 39.08 -, juris Rn. 4).
Dabei sind nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen, die die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen, sondern auch andere Gewaltakte, die nicht zielgerichtet gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken. Damit können auch unvorhersehbare Kollateralschäden prinzipiell einbeziehungsfähig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, aaO., S. 376).
Besteht ein bewaffneter Konflikt nicht landesweit, ist eine individuelle Bedrohung in der Regel nur denkbar, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Betroffenen erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009, aaO., S. 195; in der Terminologie des EuGH: "tatsächlicher Zielort", vgl. Urteil vom 17. Februar 2009, aaO., S. 707). Ist dies zu bejahen, hängt die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG davon ab, ob der Ausländer in anderen Landesteilen seines Heimatlandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß Art. 8 QRL finden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009, aaO., S. 195). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift benötigt der Ausländer keinen internationalen Schutz, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Weiter sind nach Art. 8 Abs. 2 QRL die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen.
2. Nach diesen Maßstäben und Abgrenzungen gilt im vorliegenden Fall Folgendes:
a) Abzustellen ist auf die Herkunftsregion des Klägers, d.h. die Region, in die er voraussichtlich zurückkehren würde, hier also die Provinz Ghazni, Distrikt Qarabagh.
b) Bezogen auf diese der Südostregion Afghanistans zugehörige Provinz geht selbst die Beklagte auf Seiten 7 f. ihres Bescheides vom 11. März 2010 vom Vorliegen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts zwischen Taliban und anderen organisierten bewaffneten aufständischen Gruppen (Insurgents) einerseits und den afghanischen und internationalen Sicherheitskräften andererseits aus. Der Einzelrichter teilt diese Einschätzung und macht sich daher gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG diese Ausführungen zu Eigen. Ergänzend ist auszuführen, dass die Provinz Ghazni im Jahre 2010 mit 1.540 Angriffen Aufständischer die Provinz war, in der sich die meisten Angriffe ereigneten; insbesondere der geographisch zentrale Heimatdistrikt des Klägers Qarabagh, den die strategisch wichtige Straße von Kabul nach Kandahar durchquert (vgl. Informationszentrum Asyl und Migration, Zur Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen, April 2009, S. 60), gilt als unsicher; von hier werden die häufigsten sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Zusammenhang im bewaffneten Konflikt berichtet (vgl. D-A-CH vom 21. März 2011, aaO., S. 8 ff. und 13). Im Jahre 2011 stiegen die Zahlen der zivilen Opfer aufgrund von Anschlägen in den südöstlichen Provinzen Khost, Paktia und Ghazni um 34% an; die Zahl gezielter Tötungen nahm dort sogar um 114% zu (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 3. September 2012, S. 10).
c) Ob die aus diesem Konflikt resultierende allgemeine Gefahr sich nach den allgemein - ohne Vorgefährdung - anzulegenden Maßstäben bei einer zukünftigen gedachten Rückkehr des Klägers dorthin zu einer individuellen erheblichen Gefahr des Klägers in dem Maße zuspitzen würde, dass jedermann - und damit auch der Kläger - aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden an Leib oder Leben i.S.d. Art. 15 lit. c) QRL zu erleiden (verneinend für die Provinz Ghazni: OVG Koblenz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 -, juris Rn. 41 ff., und - speziell für Qarabagh - VGH München, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 13a B 11.30276 -, juris Rn. 15 ff.), muss das Gericht im vorliegenden Fall nicht entscheiden.
Denn der Kläger war ab dem Jahr 2008 und damit in noch genügend geringem Abstand vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Frühjahr 2009 als Zivilperson einer individuellen Bedrohung an Leib und Leben im Rahmen des in der Provinz Ghazni herrschenden bewaffneten innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt, so dass ihm die Beweiserleichterung aus Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 11 AufenthG zugutekommt (vgl. zum Gehalt des Art. 4 Abs. 4 QRL bereits die obigen Ausführungen auf Seiten 6 f.).
aa) Nach den insoweit glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2012 war er vor seiner Ausreise unmittelbar davon bedroht, durch den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in seiner körperlichen Unversehrtheit ernsthaft beeinträchtigt zu werden, und zwar im Rahmen eines Taliban-Angriffs auf sein Heimatdorf ..., gegen den er sich zusammen mit anderen auch mit Waffen verteidigen musste. Von einer Zuspitzung der Gefahr durch den Vormarsch der Taliban auf seinen Heimatort vom angrenzenden ... aus (vgl. zu den Örtlichkeiten D-A-CH vom 21. März 2011, aaO., S. 5) hat der Kläger bereits in seiner Anhörung beim Bundesamt (Seite 6 des Anhörungsprotokolls, BI. 61 der Beiakte A) sowie in der Klagebegründung (BI. 32 der GA) berichtet. In seiner Befragung durch den Einzelrichter hat er hierzu nähere Ausführungen gemacht. Eingehend und mit lebendigen eigenen Worten hat er geschildert, wie Taliban als Kutschi (Nomaden) verkleidet … angegriffen haben ("Sie kamen zunächst als Kutschi mit ihren Tieren, Kamelen und Schafen. Aber später haben die Menschen gesehen, dass sie nicht nur leichte Waffen hatten, sondern auch Raketen und schwere Waffen. Das sind doch keine Kutschi, keine Nomaden gewesen!", vgl. Seite 5 der Sitzungsniederschrift, BI. 126 der GA) und wie sie sich mit Waffen, die sie von den "Akbaris" (gemeint ist offenbar eine Abspaltung der Wahdat-Partei, die Hezb-e-Wahdat Milli Islami Afghanistan, vgl. Bundesasylamt der Republik Österreich, Die politische Partizipation der Minderheit der Hazara, vom 29. Januar 2010, S. 8) und diese wiederum von den US-amerikanischen Streitkräften bekommen hatte, verteidigt hatten ("Auch wir hatten Waffen, auch wir haben sie genommen und auch auf andere Menschen geschossen und sie getötet." (vgl. Seite 6 der Sitzungsniederschrift, BI. 127 der GA), bis die US-amerikanischen Streitkräfte aufgrund einer Intervention zweier hazaritischer Regierungs- bzw. Parlamentsvertreter (Khalili und Mohaqqeq, vgl. Bundesasylamt der Republik Östereich vom 29. Januar 2010, aaO., S. 7 f.) die Kontrolle über das Gebiet übernommen und die Taliban zurückgedrängt hatten. Der Einzelrichter glaubt dem Kläger diese Ausführungen und jene dazu, dass er sich als Dorfbewohner - d.h. als Zivilist - verteidigt und nicht in einer militärischen Einheit gekämpft hat. Letzteres ist schon mit Blick darauf nachvollziehbar, dass der Kläger sowohl im Asyl- als auch im Klageverfahren übereinstimmend berichtet hat, im Jahre 2006 aus gesundheitlichen Gründen als wehrdienstuntauglich eingestuft worden zu sein.
bb) Die Angaben des Klägers zu diesen Vorfällen sind auch deshalb glaubhaft, weil sie mit der Erkenntnislage über diese Region zum betreffenden Zeitraum übereinstimmen.
Der Distrikt Qarabagh ist - wie vom Kläger angegeben - ethnisch geteilt; im Nordwesten ist er von den Hazara, im Südosten von den Pashtunen besiedelt (vgl. Informationszentrum Asyl und Migration von April 2009, aaO., S. 59). ... liegt nach im Internet abrufbaren Informationen (http://en.wikipedia.org/wiki/[...]Afghanistan) im Disktrikt Qarabagh, aber sehr nahe am Disktrikt Jaghori, d.h. in einem Bereich, in dem die Distrikte Nahur, Qarabagh und Jaghori aneinanderstoßen. Aus dem Bereich in und um Nahur wurden in den vergangenen Jahren - insbesondere aber aus dem hier relevanten Zeitraum Mitte bis Ende 2008 - häufige Auseinandersetzungen zwischen Taliban und anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen mit der afghanischen Armee und der ISAF/NATO berichtet, die zu Opfern unter der Zivilbevölkerung führten (vgl. Informationszentrum Asyl und Migration von April 2009, Tabelle S. 61 bis 63; UNHCR, Auskunft an das OVG Koblenz vom 11. November 2011, S. 5 f.). Hier kam es wiederholt zu schweren Kampfhandlungen zwischen ISAF-Einheiten und Taliban, wobei die Kontrolle über einzelne Bezirke zwischen Taliban und US-Truppen kontinuierlich wechselte (vgl. Bundesasylamt der Republik Österreich, Sicherheitslage in Ghazni und Kabul, vom 15. Dezember 2008, S. 15).
Aufgrund des klägerischen Vortrags zu Anlass und Verlauf des Angriffs auf sein Dorf geht der Einzelrichter im Ergebnis davon aus, dass sich dieser Angriff nicht nur als eine der häufig stattfindenden Auseinandersetzungen sesshafter Hazara mit nomadisierenden Kutschi um Land-, Wasser- und Weiderechte (vgl. D-A-CH vom 21. März 2011, aaO., S. 12 f.) darstellte, sondern (zumindest auch) Ausfluss des Konflikts der Taliban mit regierungstreuen und internationalen Akteuren war, von denen der Kläger vor seiner Ausreise als Bewohner des Dorfes ... individuell betroffen wurde. Der historisch gewachsene Konflikt zwischen den Hazara und den Kutschi schwelt seit dem 19. Jahrhundert (vgl. Österreichischer Integrationsfonds/Bundesasylamt der Republik Österreich, Minderheiten in Afghanistan: Die Hazara, Februar 2010, S. 10); er führt nahezu alljährlich zu teils schweren Auseinandersetzungen. Das Verhältnis zwischen Kutschi und Taliban stellt sich nach den Erkenntnismitteln als ambivalent und wechselbezüglich dar. Die Kutschi, die sunnitische Pashtunen sind, werden oft mit den Taliban in Verbindung gebracht (vgl. D-A-CH vom 21. März 2011, aaO., S. 12 f.). Der Konflikt zwischen Hazara und Kutschi wird von den Taliban - die in Qarabagh 40 Dörfer als Basen benutzen, von denen aus sie Hunderte weitere Dörfer kontrollieren (vgl. Informationszentrum Asyl und Migration von April 2009, aaO., S. 60) - dafür genutzt, durch Schüren des Konflikts oder gar aktive Einmischung auf Seiten der Kutschi ihre eigene Position zu stärken und politische Einflussmöglichkeiten und nicht zuletzt die Kontrolle über Gebietsteile Afghanistans, die sich bisher ihrer Kontrolle entzogen haben, zu gewinnen und gleichzeitig die Volksgruppe der Hazara von gleicher Teilhabe an Grundrechten (wieder-)auszuschließen (UNHCR, Auskunft an das OVG Koblenz vom 11. November 2011, S. 9 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Hezb-e-Wahdat/Harakt-e-Islami, vom 6. Oktober 2009, S. 4). In den letzten Jahren gab es immer wieder bewaffnete Zwischenfälle zwischen Hazara und Kutschi; vor allem 2008 kam es wegen der Dürre zu verstärkten Auseinandersetzungen, auch - wie vom Kläger erwähnt - in Behsud in der Provinz Maydan-Wardak und in Bamian (vgl. Österreichischer Integrationsfonds/Bundesasylamt der Republik Österreich von Februar 2010, aaO., S. 13). Kutschi gelten als Unterstützer der Taliban, auch deshalb, weil sie von der Unterdrückung der Hazara durch die Taliban profitiert haben (aaO., S. 12).
Nach alledem glaubt der Einzelrichter dem Kläger, dass er in seinem Dorf ... vor der Ausreise entweder von verkleideten Taliban oder von Kutschi gemeinsam mit Taliban angegriffen wurde und somit "zwischen die Fronten" des in Ghazni herrschenden bewaffneten innerstaatlichen Konflikts geraten ist.
cc) Daher streitet gemäß Art. 4 Abs. 4 ORL die Vermutung für den Kläger, dass er bei Rückkehr ausgehend von den Taliban wieder vom Konflikt betroffen sein wird. Gegenteilige Anhaltspunkte bestehen angesichts der sich in Ghazni stetig verschlechternden Sicherheitslage und der anhaltenden Infiltration von Taliban in die an der Grenze zu Pakistan gelegenen afghanischen Provinzen (vgl. D-A-CH vom 21. März 2011, aaO., S. 3 und 8 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3. September 2012, aaO., S. 6 f.) nicht; sie folgen auch nicht aus der vom Kläger beschriebenen punktuellen Intervention der US-amerikanischen Streitkräfte in dem Gebiet im Jahre 2008 anlässlich bestimmter Auseinandersetzungen und auch nicht daraus, dass es den internationalen Truppen zum Teil (etwa im Frühjahr 2009) gelungen ist, einige Kutschi-Familien mit Lebensmittelhilfen davon abzuhalten, in das Hazarajat zu ziehen (vgl. Österreichischer Integrationsfonds/Bundesasylamt der Republik Österreich von Februar 2010, aaO., S. 13).
d) Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Art. 8 QRL i.V.m. § 60 Abs. 11 AufenthG - etwa in Kabul - steht dem Kläger unter Berücksichtigung der in Art. 8 Abs. 2 QRL statuierten Anforderungen zur Gewährleistung des Existenzminimums, die über die Vermeidung existentieller Notlagen i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinausgehen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 -, juris Rn. 62), nicht zur Verfügung. Denn das Gericht kann nicht erkennen, wie er dort auf Dauer das für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder im Alter von 7 und 0,16 Jahren) Notwendige wird erwirtschaften können. Der Kläger, dessen Vater und Mutter in ... ansässig sind und dessen Bruder ... nicht mehr in Kabul, sondern seit 2008 in Moskau lebt, kann in Kabul weder auf ein familiäres noch auf ein sonstiges soziales Netzwerk zurückgreifen. Darüber hinaus hat er nach eigenen glaubhaften Angaben nur sechs Jahre lang die Schule besucht, bevor er sich bereits im Alter von 17 Jahren der Wahdat-Partei anschloss und für diese 7 Jahre lang als einfacher Kämpfer und bewaffneter Personenschützer seines Bruders tätig war; in den Jahren vor seiner Ausreise hat er sich hauptsächlich als einfacher Erntehelfer in der Heimatregion betätigt. Schließlich ist er nach den im Klageverfahren vorgelegten Stellungnahmen des Asklepios-Fachklinikums Göttingen und seiner behandelnden Ärztin Dr. … psychisch erheblich beeinträchtigt, was seine Erwerbsmöglichkeiten zusätzlich herabsetzt. […]