1. Eine teilweise Berufungszulassung ist zulässig, wenn sie sich auf einen gesonderten Streitgegenstand bzw. einen rechtlich und tatsächlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht; nicht zulässig und daher unwirksam ist hingegen eine Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Rechtsfragen oder Normen.
2. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. eines Visums wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet.
[...]
Die mit Beschluss des Senats vom 28. Juli 2011 zugelassene Berufung ist unzulässig.
Zwar ist dem fristgerecht gestellten Antrag des Klägers vom 9. September 2011 auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist stattzugeben. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, ohne Verschulden daran gehindert gewesen zu sein, die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen.
Jedoch genügt der mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingereichte Schriftsatz des Klägers vom 2. September 2011 nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Die Berufung ist daher mangels Begründung (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO) unzulässig. Nach § 124 a Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 124 a Abs. 6 Satz 3 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Der Wortlaut der Vorschrift, die nach ihrer Entstehungsgeschichte gewollte Anlehnung an die im verwaltungsprozessualen Revisionsrecht und im Zivilprozess für die Berufungsbegründung geltenden Anforderungen sowie der Zweck der Bestimmung, mit der Berufungsbegründungspflicht die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen, lassen erkennen, dass die Begründung substanziiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein muss. Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil, soweit dagegen die Berufung zugelassen wurde, nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2008 - 10 B 3.08 -, juris Rn. 3). Bei einer Mehrheit von Streitgegenständen muss sich die Berufungsbegründung auf alle Streitgegenstände beziehen (vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 113).
Diesen Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügt das Vorbringen im Schriftsatz vom 22. September 2011 nicht. Denn es verhält sich nicht zu dem Streitgegenstand, in Bezug auf den die Berufung zugelassen wurde. Mit Beschluss vom 28. Juli 2011 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 nur insoweit zugelassen, als der Kläger mit der Klage die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung auf der Grundlage von §§ 6 Abs. 3 Satz 2, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu seiner in Deutschland lebenden Ehegattin begehrt. Im Übrigen – soweit der Kläger einen Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehen Aufenthaltszweck geltend macht, weil er als Ehegatte eines Vertriebenen nach den Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes selbst den Status eines "Giltvertriebenen" erworben habe – ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden. Diese Beschränkung der Berufungszulassung ist wirksam. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine teilweise Berufungszulassung zulässig ist, wenn sie sich auf einen gesonderten Streitgegenstand bzw. einen rechtlich und tatsächlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht; nicht zulässig und daher unwirksam ist hingegen eine Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Rechtsfragen oder Normen (vgl. zur Revisionszulassung: Urteil vom 1. April 1976 - II C 39.73 - BVerwGE 50, 292 <295>; zur Berufungszulassung: Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 5 B 18.10 u.a. - juris Rn. 13; Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, juris Rn. 15; Urteil vom 7. Februar 1997 - 9 C 11.96 -, juris Rn. 9). Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat (S. 8 des Urteilsabdrucks), handelt es sich bei dem Begehren des Klägers auf Erteilung eines Visums für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck – nämlich zum Zwecke der Wahrnehmung der seiner Ansicht nach bestehenden Rechte aus dem Bundesvertriebenengesetz – nicht lediglich um einen weiteren Rechtsgrund für ein einheitliches prozessuales Begehren, sondern um einen selbstständigen prozessualen Anspruch. Denn der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. eines Visums wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 -, juris Rn. 12).
Die Ausführungen zur Begründung der Berufung im Schriftsatz vom 2. September 2011 lassen indessen nicht erkennen, aus welchen Gründen der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit dagegen die Berufung zugelassen wurde, für unrichtig hält. Zu dem Streitgegenstand der Erteilung eines Visums nach dem 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes (Familiennachzug) verhält sich die Begründung nicht. Soweit sie nicht lediglich Bezugnahmen auf andere Schriftstücke enthält, bezieht sie sich allein auf denjenigen Streitgegenstand des erstinstanzlichen Urteils, der durch die Ablehnung der Zulassung der Berufung rechtskräftig geworden ist. Die Einwendungen unter Ziffer 2. des Schriftsatzes vom 2. September 2011, die sich gegen die Annahme der Unzulässigkeit der Klageänderung richten, stehen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (vgl. S. 8 ff. des Urteilsabdrucks). Auch der Satz "der Kläger hat Anspruch darauf, dass er unabhängig von seinen Sprachkenntnissen als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen und Vertriebenen/Spätaussiedlerin deutscher Volkszugehörigkeit mit dieser Aufnahme findet, damit die durch die Vertreibung gefährdete eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland fortgeführt werden darf", der mit einer zum Vertriebenenrecht ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts belegt wird, bezieht sich ersichtlich auf den Streitgegenstand der Erteilung eines Visums nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zum Zweck der Wahrnehmung von Rechten aus dem Bundesvertriebenengesetz. Auch die im Schriftsatz vom 2. September 2011 enthaltenen Bezugnahmen auf andere Schriftsätze genügen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Die pauschale Bezugnahme "auf die Schriftsätze in den Verwaltungsverfahren sowie im Vorverfahren" ist unzureichend, denn die vor dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils entstandenen Schriftsätze können keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil enthalten. Auch die Bezugnahme auf die Schriftsätze im Berufungszulassungsverfahren genügt im vorliegenden Fall nicht. Zwar kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen zulässig sein. Sie ist jedoch nur dann ausreichend, sofern hinreichend zum Ausdruck kommt, hinsichtlich welcher im Zulassungsverfahren geltend gemachter Gründe Bezug genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 – 9 C 6.98 -, juris Rn. 15). Dies ist hier nicht der Fall. Denn es bleibt aufgrund der pauschalen Bezugnahme auf das gesamte Zulassungsvorbringen unklar, auf welche Ausführungen der Zulassungsbegründung, die sich auf zwei unterschiedliche Streitgegenstände bezog, verwiesen werden soll.
Soweit der Kläger mit Schriftsätzen vom 23. August 2012 und vom 9. Oktober 2012 vorträgt, er habe sein Begehren hauptsächlich auf § 6 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützt und verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Spracherfordernis bei einem Nachzug zum deutschen Ehegatten geltend macht, ist die Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht gewahrt. [...]