OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 03.09.2012 - 2 B 199/12 - asyl.net: M20120
https://www.asyl.net/rsdb/M20120
Leitsatz:

Mögliche Verwurzelung eines in Deutschland geborene volljährigen Ausländers, der in Tunesien zur Schule gegangen ist, insgesamt 17 Jahre in Deutschland gelebt hat und dessen Familienangehörigen eingebürgert wurden. Der Verwurzelung steht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht entgegen, dass der Kläger zu Studienzwecken wieder eingereist ist.

Schlagwörter: faktischer Inländer, besondere Umstände des Einzelfalls, außergewöhnliche Härte, Verwurzelung, Achtung des Privatlebens, gelungene Integration, Integration, Entwurzelung, Studium, Hochschulabsolvent,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5 S. 2, EMRKL Art. 8 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Der Erfolg des Rechtsbehelfs des Antragstellers erscheint jedoch, soweit er sich auf seine Integration in Deutschland ("faktischer Inländer") beruft, mit Blick auf den geltend gemachten (Verlängerungs-) Anspruch gemäß § 25 IV 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 I EMRK, der weder vom Antragsgegner noch vom Verwaltungsgericht geprüft wurde, offen; er hängt vom Ergebnis weiterer Sachaufklärung ab.

Nach § 25 IV 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 I und II AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Nach Maßgabe dieser Vorschrift besteht eine eigenständige Möglichkeit zur Verlängerung eines rechtmäßigen Aufenthalts unabhängig von der Grundlage des ursprünglichen Aufenthaltstitels. Sie kann daher auch erfolgen, wenn die ursprünglichen Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder wegen des nur vorübergehenden Aufenthalts eine Verlängerung ausgeschlossen worden war. Die Verlängerung ist auch nicht auf Fälle beschränkt, in denen dem Ausländer zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 IV 1 AufenthG für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt wurde, da nach dem Wortlaut jede Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann.(Göbel-Zimmermann in Huber, AufenthG, 2010, § 25 Rdnr. 23; Hailbronner, AuslR, § 25 Rdnr. 87 m.w.N.) Eine außergewöhnliche Härte liegt dabei vor, wenn sich der Ausländer in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, die nach denselben Vorschriften ausreisepflichtig sind.(BVerwG, Beschluss vom 8.2.2007 – 1 B 69/06 -, NVwZ 2007, 844) Nach einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine außergewöhnliche Härte gegeben, wenn der Ausländer seine wesentliche Sozialisation im Bundesgebiet erfahren hat. Im Hinblick auf eine intensive Verwurzelung des Ausländers ist eine Aufenthaltsbeendigung vielfach unverhältnismäßig und damit eine außergewöhnliche Härte.(Göbel-Zimmermann in Huber, AufenthG, 2010, § 25 Rdnr. 23 m.w.N.) Die speziellen Härteregelungen in anderen Vorschriften des AufenthG (§ 32 IV, § 36, § 37 II AufenthG) stehen der Annahme einer außergewöhnlichen Härte dann nicht entgegen, wenn die Aufenthaltsbeendigung als regelmäßige Folge des Ablaufs bisheriger anderer Aufenthaltstitel unvertretbar wäre und dadurch konkret-individuelle Belange des Ausländers in erheblicher Weise beeinträchtigt würden.(Göbel-Zimmermann in Huber, AufenthG, 2010, § 25 Rdnr. 24).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2008 – 2 A 317/08 – m.w.N.) setzt die Annahme einer Verwurzelung des Ausländers im Bundesgebiet und der Unzumutbarkeit der Ausreise im Rahmen des § 25 V 1 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK unter dem – im gegebenen Zusammenhang allein relevanten - Aspekt des Privatlebens eine abgeschlossene und "gelungene" Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland voraus, von der nicht bereits dann ausgegangen werden kann, wenn sich ein Ausländer für einen bestimmten – auch längeren – Zeitraum im Inland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung beinhaltet vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben", wenn der Ausländer aufgrund seines längeren Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug - mehr - hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.

Ob bei dem Kläger eine derartige Verwurzelung in der deutschen Gesellschaft und Entwurzelung hinsichtlich seines Heimatlandes anzunehmen ist, ist nach Aktenlage offen und erfordert eine weitergehende Sachverhaltsklärung im Widerspruchsverfahren. Insofern ist zunächst zu sehen, dass sich der Antragsteller von 2002 bis Oktober 2010 aufgrund entsprechender Aufenthaltstitel allein zu Studienzwecken in Deutschland aufhalten durfte und insofern nach Inkrafttreten des AufenthG am 1.1.2005 nur darauf vertrauen konnte, nach Abschluss seines Studiums nach Maßgabe des § 16 IV AufenthG (Arbeitssuche) bzw. des § 18 AufenthG (Beschäftigung) im Bundesgebiet bleiben zu dürfen. Eine angemessene Beschäftigung nachzuweisen ist dem Antragsteller indes trotz der für ein Jahr zur Arbeitssuche erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht gelungen. Allein ausgehend von dem Maß einer Integration eines ausländischen Studenten bzw. Hochschulabsolventen in die deutschen Lebensverhältnisse, wie sie – nur - die Durchführung eines Studiums und die anschließende Arbeitssuche üblicherweise mit sich bringt, wäre die Annahme nicht gerechtfertigt, dass dem Antragsteller eine Rückkehr ins Heimatland unzumutbar wäre.

Allerdings unterscheidet sich der Einzelfall des Antragstellers von dem Fall eines "normalen" ausländischen Studenten bzw. Hochschulabsolventen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller in Deutschland geboren wurde und hier seine ersten 6 Lebensjahre verbracht hat, haben seine Eltern und seine vier Geschwister - während der Zeit, in der er in Tunesien seine schulische Ausbildung mit dem Abitur als Abschluss absolvierte - die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Da er selbst seit seiner legalen Einreise 2002 zu Studienzwecken – ebenso wie bei seinem vorausgegangenen legalen Besuchsaufenthalt - immer bei seiner deutschen Familie gewohnt hat, spricht viel dafür, dass er sich angesichts dieses familiären Rahmens intensiver in die deutschen Lebensverhältnisse eingelebt hat, als dies bei einem "normalen" in Deutschland studierenden Ausländer regelmäßig der Fall ist. Dass er nicht nur in seiner deutschen Familie verwurzelt ist, sondern auch ansonsten starke persönliche, soziale und kulturelle Kontakte unterhält, die ihn an Deutschland binden, ist naheliegend. Was die wirtschaftliche Integration anlangt, hat der Antragsteller mit dem erlangten deutschen Universitätsabschluss "Diplom für Kaufleute" eingehende Kenntnisse hinsichtlich der deutschen Wirtschaft aufzuweisen, die eine günstige Grundlage für eine erfolgreiche Erwerbstätigkeit sind. In welchem Maße der Antragsteller, der bisher keine "angemessene Beschäftigung" im Sinne des § 16 IV AufenthG gefunden hat und seine bisherige Erwerbstätigkeit im Rahmen der zeitlichen Beschränkung ausübte, die die Aufenthaltserlaubnis bzw. Fiktionsbescheinigung entsprechend dem Aufenthaltszweck "Studium" hierfür vorsah, außerhalb des Anwendungsbereichs des § 16 AufenthG bzw. des § 18 AufenthG über wirtschaftliche Kontakte verfügt und ggf. auf eine keinen Universitätsabschluss voraussetzende Arbeitsstelle zurückgreifen kann, bedarf der weiteren Prüfung im Hauptsacheverfahren. Nicht hinreichend geklärt ist schließlich vor dem Hintergrund des konkreten Werdegangs des Antragstellers auch die Frage seiner eventuellen Entwurzelung vom Heimatland.

Da sich aus gegenwärtiger Sicht eine sichere abschließende – positive oder negative – Aussage hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht treffen lässt, die Beurteilung dieses Begehrens vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist, erscheint es gerechtfertigt, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers nach Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis und damit eingetretener vollziehbarer Ausreisepflicht (§§ 50, 58, 84 I Nr. 1 AufenthG) hinter das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zurückzustellen, zumal er keine öffentlichen Leistungen in Anspruch nimmt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners hinsichtlich Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und – in Abhängigkeit hiervon – auch der Abschiebungsandrohung war daher anzuordnen. Die "Ausreiseaufforderung" als im angefochtenen Bescheid enthaltener bloßer behördlicher Hinweis auf die nach § 50 I AufenthG bestehende Ausreisepflicht6(Vgl. hierzu Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Zuwanderungsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 50 AufenthG, Rdnr. 3) hat mangels Verwaltungsaktsqualität an dieser aufschiebenden Wirkung nicht teil. [...]