Eine befristete Aufenthaltsgenehmigung, die unbegrenzt verlängert werden kann, fällt nicht unter den Begriff "förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 (Daueraufenthaltsrichtlinie). Voraussetzung dazu ist, dass es mit der befristete Aufenthaltsgenehmigung möglich ist in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig zu sein.
Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass eine einer speziellen Personengruppe erteilte befristete Aufenthaltsgenehmigung, deren Gültigkeit unbegrenzt verlängert werden kann, ohne dass jedoch Aussicht auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung besteht, nicht unter den Begriff "Aufenthaltsgenehmigung, die förmlich begrenzt wurde", fällt, soweit eine solche förmliche Begrenzung den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig zu sein, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
29 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen ist, dass eine einer speziellen Personengruppe erteilte befristete Aufenthaltsgenehmigung, deren Gültigkeit unbegrenzt verlängert werden kann, ohne dass jedoch Aussicht auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung besteht, unter den Begriff "Aufenthaltsgenehmigung[, die] förmlich begrenzt wurde", fällt.
Zu den Fällen, auf die Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 abzielt
30 Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 fallen in deren Anwendungsbereich Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.
31 Nach Abs. 2 Buchst. e desselben Artikels findet diese Richtlinie aber keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die sich ausschließlich vorübergehend wie etwa als Au-pair oder Saisonarbeitnehmer, als von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsendete Arbeitnehmer oder als Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen aufhalten oder deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde.
32 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist daher zunächst zu ermitteln, ob mit der Wendung "deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde" ein anderer Fall gemeint ist als der der Drittstaatsangehörigen, "die sich ausschließlich vorübergehend ... aufhalten", oder ob es sich wie bei den Au-pairs, den Saisonarbeitnehmern, den entsendeten Arbeitnehmern oder den Erbringern grenzüberschreitender Dienstleistungen nur um ein weiteres Beispiel für den letztgenannten Fall handelt, der dann also der einzige wäre, auf den Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 abzielte.
33 Hierzu ist festzustellen, dass der Wortlaut der genannten Bestimmung in vielen Sprachfassungen nicht eindeutig ist und es somit nicht ermöglicht, ihre genaue Tragweite ohne Weiteres genau zu bestimmen.
34 Bei einer logischen Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 ist festzustellen, dass sich Au-pairs, Saisonarbeitnehmer, entsendete Arbeitnehmer oder Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen ausschließlich vorübergehend in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten, dies aber bei Staatsangehörigen, deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde, nicht unbedingt der Fall ist.
35 Die förmlichen Begrenzungen, mit denen eine Aufenthaltsgenehmigung versehen werden kann, sind nämlich nicht auf deren vorübergehenden Charakter beschränkt. Und selbst wenn man davon ausginge, dass die förmliche Begrenzung der "Genehmigung" nur deren vorübergehenden Charakter beträfe, bedeutete dies nicht, dass der Grund für den "Aufenthalt" wie bei Au-pairs, Saisonarbeitnehmern, entsendeten Arbeitnehmern oder Erbringern grenzüberschreitender Dienstleistungen ein ausschließlich vorübergehender wäre.
36 Im Übrigen wird die Aufenthaltsgenehmigung in den meisten Fällen befristet erteilt; wäre die förmliche Begrenzung der Genehmigung dahin auszulegen, dass sie ausschließlich eine Begrenzung sein kann, die sich aus dem vorübergehenden Charakter der Gründe für den Aufenthalt ergibt, stellte die Wendung "deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde" also kein Beispiel für die Wendung "sich ausschließlich vorübergehend ... aufhalten", sondern vielmehr eine Wiederholung dieser Wendung dar.
37 Außerdem ließe sich die Verwendung der Konjunktion "oder" vor der Wendung "deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde" im Fall der zweiten in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils genannten Auslegung schwer damit vereinbaren, dass eine Aufenthaltsgenehmigung, die Au-pairs, Saisonarbeitnehmern, entsendeten Arbeitnehmern oder Erbringern grenzüberschreitender Dienstleistungen erteilt wird, in den meisten Fällen förmlich auf diese Tätigkeiten begrenzt wird.
38 Somit ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen, dass er auf zwei Fälle abzielt, nämlich, zum einen auf den der Drittstaatsangehörigen, die sich ausschließlich vorübergehend aufhalten und zum anderen auf den der Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde. Zur Bedeutung der Wendung "deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde"
39 Zunächst ist festzustellen, dass nach ihrem Art. 1 Buchst. a Ziel der Richtlinie 2003/109 die Festlegung der Bedingungen ist, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen oder entziehen kann, sowie der mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte; Gegenstand der Richtlinie ist aber weder die Bestimmung des Begriffs "rechtmäßiger Aufenthalt" noch der Bedingungen oder der mit einem solchen Aufenthalt verbundenen Rechte, wofür die Mitgliedstaaten zuständig sind.
40 Diese können im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich der Einwanderung nämlich die Bedingungen des rechtmäßigen Aufenthalts bestimmen und in diesem Zusammenhang die Aufenthaltsgenehmigung der Drittstaatsangehörigen förmlich begrenzen.
41 Allerdings kann eine Aufenthaltsgenehmigung nicht bereits deshalb als "förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 angesehen werden, weil sie im Sinne des nationalen Rechts eines Mitgliedsstaats förmlich begrenzt ist.
42 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch aus dem Gleichheitssatz nämlich, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Zwar lässt sich dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 nicht entnehmen, wie die Wendung "deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde" zu verstehen ist; die Richtlinie enthält, was die Bedeutung dieser Wendung angeht, aber auch keinen Verweis auf die nationalen Rechtsordnungen. Folglich ist davon auszugehen, dass sie für die Anwendung der Richtlinie einen autonomen Begriff des Unionsrechts bezeichnet, der im Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist.
44 Insoweit ist zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21, vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 17, vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, Slg. 2010, I-7591, Randnr. 39, und vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).
45 Wie aus den Erwägungsgründen 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109 hervorgeht, ist deren vorrangiges Ziel die Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind (vgl. Urteil vom 26. April 2012, Kommission/Niederlande, C-508/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 66). Wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der genannten Richtlinie ergibt, zielt sie ferner darauf ab, die Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen derjenigen der Angehörigen der Mitgliedstaaten anzunähern, indem sie Ersteren die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt.
46 Wie aus Art. 4 Abs. 1 und dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/109 hervorgeht, belegt die Dauer des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren die Verwurzlung der betreffenden Person im Land und somit, dass sie dort langfristig ansässig ist.
47 Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen, die zwar rechtmäßig und gegebenenfalls ununterbrochen sind, aber a priori nicht den Willen dieser Personen widerspiegeln, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten langfristig ansässig zu sein, schließt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109 in Anbetracht der genannten Ziele von deren Anwendungsbereich aus.
48 Aufenthalte aus Gründen vorübergehender Art sind somit nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen. Solche Aufenthalte bedeuten nämlich logischerweise, dass der Drittstaatsangehörige in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht langfristig ansässig ist. In der Richtlinie sind hierzu ein paar Beispiele für Aufenthalte genannt, die mit der Ausübung einer Tätigkeit zusammenhängen, die ihrer Art nach vorübergehend ist, wie die Arbeit als Au-pair, die Saisonarbeit oder die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen.
49 Darüber hinaus schließt die genannte Bestimmung vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109 auch Drittstaatsangehörige aus, die sich in einem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer förmlich begrenzten Aufenthaltsgenehmigung aufhalten.
50 Anders als im Fall von Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthalt ausschließlich auf Gründen vorübergehender Art beruht, in dem unstreitig ist, dass der betreffende Staatsangehörige wegen dieser vorübergehenden Natur nicht langfristig ansässig sein kann, ergibt sich aus der förmlichen Begrenzung einer Aufenthaltsgenehmigung für sich genommen nicht, ob der Drittstaatsangehörige möglicherweise ungeachtet einer solchen Begrenzung in dem Mitgliedstaat langfristig ansässig wird.
51 Somit kann, wenn nicht die Verwirklichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele gefährdet und dieser damit ihre praktische Wirksamkeit genommen werden soll, eine förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des nationalen Rechts, deren förmliche Begrenzung den betreffenden Drittstaatsangehörigen aber nicht daran hindert, langfristig ansässig zu sein, nicht als förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Es ist somit Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die förmliche Begrenzung einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des nationalen Rechts es zulässt, dass der Inhaber dieser Genehmigung in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig ist.
53 Im Rahmen einer solchen Prüfung ist es für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 grundsätzlich ohne Belang, dass die förmliche Begrenzung nur eine spezielle Gruppe von Personen betrifft.
54 Hingegen kann die Tatsache, dass eine Aufenthaltsgenehmigung immer wieder verlängert werden kann, auch über eine Dauer von fünf Jahren hinaus und insbesondere unbegrenzt, ein wichtiges Indiz dafür darstellen, dass die förmliche Begrenzung, mit der diese Genehmigung versehen wird, den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig zu sein. Allerdings hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob dies auch tatsächlich der Fall ist.
55 Stellt das nationale Gericht fest, dass die förmliche Begrenzung, mit der die Aufenthaltsgenehmigung versehen ist, den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert, langfristig ansässig zu sein, fällt die in Rede stehende Aufenthaltsgenehmigung nicht unter Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109. Der auf der Grundlage einer solchen Aufenthaltsgenehmigung erfolgte Aufenthalt ist bei der Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen durch ihren Inhaber als rechtmäßiger Aufenthalt anzusehen.
56 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen ist, dass eine einer speziellen Personengruppe erteilte befristete Aufenthaltsgenehmigung, deren Gültigkeit unbegrenzt verlängert werden kann, ohne dass jedoch Aussicht auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung besteht, nicht unter den Begriff "Aufenthaltsgenehmigung[, die] förmlich begrenzt wurde", fällt, soweit eine solche förmliche Begrenzung den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig zu sein, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. [...]