Keine Erledigungsgebühr bei Erlass des die Erledigung herbeiführenden Verwaltungsakts durch eine andere Behörde.
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
Die zulässige Erinnerung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angegriffenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 15. Februar 2012 gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zu Recht die von der Erinnerungsführerin begehrte 1,5-Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG in Höhe von 161,00 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer nicht berücksichtigt.
Nach Nr. 1002 VV-RVG entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Satz 1). Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Satz 2).
Vorliegend macht die Erinnerungsführerin geltend, sie habe an der Erledigung des Verfahrens VG 27 L 197.10 mitgewirkt, indem sie zunächst auf eine Beschleunigung des Abschlusses des Vaterschaftsanerkennungsverfahrens bei dem Amtsgericht Cottbus hingewirkt habe. Dieses Verfahren habe wegen § 79 AufenthG die Ausländerbehörde Cottbus an der Entscheidung über die von dort begehrte Aufenthaltserlaubnis gehindert. Sodann habe sie sich bei der Ausländerbehörde Cottbus dafür eingesetzt, dass diese zeitnah über die Aufenthaltserlaubnis entscheide. Sie habe die Ausländerbehörde Cottbus deshalb mehrfach angeschrieben und auch fernmündlich Kontakt aufgenommen, um von dieser eine baldige Entscheidung zu erreichen, anstatt zunächst die im Verfahren VG 27 L 197.10 verfolgte Umverteilung der Antragstellerin weiter zu betreiben. Durch ihre Bemühungen in den Cottbuser Verfahren sei die unstreitige Erledigung des hiesigen Verfahrens in entscheidender Weise gefördert worden.
Mit diesem Vorbringen vermag die Erinnerungsführerin nicht durchzudringen.
Der Tatbestand von Nr. 1002 VV-RVG ist hier nicht erfüllt. Das im Verfahren VG 27 L 197.10 verfolgte Umverteilungsbegehren der Antragstellerin hat sich mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde Cottbus zwar (materiell-rechtlich) erledigt. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG setzt aber voraus, dass der die Erledigung herbeiführende Verwaltungsakt gerade von dem Beklagten bzw. Antragsgegner in dem betreffenden Rechtsstreit erlassen wird und nicht - wie hier - von einer dritten Behörde (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. Juni 2006 - VGH 24 C 06.794 -, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. November 1993 - OVG Bs VII 120/93 -, Rn. 2; beide zit. nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, VV 1002 Rn. 8). [...]