OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.04.2002 - 11 A 1226/00.A - asyl.net: M1995
https://www.asyl.net/rsdb/M1995
Leitsatz:

In Kamerun besteht zwar keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen Asylantragstellung oder Zugehörigkeit zur SDF, aber auch keine hinreichende Sicherheit für vorverfolgt ausgereistes Mitglied einer Oppositionspartei; § 51 Abs. 1 AuslG für SDF-Mitglied, der wegen Aufruf zum Wahlboykott 1997 festgenommen worden war.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Kamerun, SDF, Mitglieder, Funktionäre, Jugendpräsident, Wahlen, Haft, Misshandlungen, Glaubwürdigkeit, Vorverfolgung
Normen: AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

 

Die Beklagte hat zu Recht festgestelt, dass bei dem Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beigeladene aus dem Polizeigewahrsam ins Ausland geflohen ist, nachdem er am (...) in (...) . verhaftet und anschließend zwei Tage festgehalten wurde, weil er sich zuvor für einen Boykott der anstehenden Präsidentenwahlen in Kamerun eingesetzt hat.

Zwar bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene wegen seiner Asylantragstellung oder wegen seiner Zugehörigkeit zur SDF mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Kamerun politische Verfolgung befürchten müsste. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln löst ein im Ausland gestellter Asylantrag bei der Rückkehr nach Kamerun keine Verfolgung aus (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2000 - 12 A 11834/99 -, S. 9 des Urteilsabdrucks m.w.N.; Auskünfte von Amnesty International vom 30. Dezember 1999 an das VG Hannover (zum Verfahren 4 A 466/99) und des Instituts für Afrikakunde vom 17. April 1998 an das VG Mainz (zum Verfahren 7 K 2273/96.MZ) und vom 17. Februar 2001 an das VG Oldenburg (zum Verfahren 2 A 2172/98)).

Auch besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Gefahr einer Verfolgung eines kamerunischen Staatsangehörigen wegen seiner Zugehörigkeit zur SDF. Diese Organisation ist eine in Kamerun legale Partei. Sie zählt zu den größeren Oppositionsparteien. Sie hat in der Vergangenheit bezüglich der Wahlen, die in Kamerun durchgeführt wurden, regelmäßig den Vorwurf einer Manipulation zugunsten des demokratischen Zusammenschlusses des kamerunischen Volkes (RPDC) erhoben. Damit zusammenhängend kam es in zahlreichen Fällen zu Demonstrationen und oft gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen und oppositionellen Kräften, wobei auch zahlreiche Mitglieder der SDF verhaftet wurden (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., S. 8 des Urteilsabdrucks; Amnesty International, Jahresbericht 1997, S. 291, Jahresbericht 1998, S. 313 f.).

Auch wenn danach nicht ersichtlich ist, dass SDF-Aktivisten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten müssen, kann allerdings auch nicht festgestellt werden, dass sie in Kamerun vor politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher wären. Unverändert gibt es Fälle in denen Mitglieder von Oppositionsparteien, darunter auch Mitglieder der SDF, von den Sicherheitsbehörden des Landes schikaniert, festgenommen und vorübergehend in Polizeihaft gehalten werden (Amnesty International, Jahresbericht 2000, S. 285, sowie Auskunft vom 30. Dezember 1999 an das VG Hannover (zum Verfahren 4 A 466/99); Auskünfte des Instituts für Afrikakunde vom 1. März 1999 an das VG Karlsruhe (zum Verfahren 9 K 11437/98), vom 26. Mai 2000 an das VG Aachen (zum Verfahren 7 K 1563/96.A) und vom 7. November 2000 an das VG Oldenburg (zum Verfahren 2 A 2139/98).).

Da der Beigeladene, der in seiner Heimat Opfer politisch motivierter Verfolgungsmaßnahmen war, demnach für den Fall seiner Rückkehr nicht vor politischer Verfolgung sicher ist, ist die Feststellung der Beklagten, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nicht zu beanstanden.