OVG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2012 - 7 A 11268/11.OVG - asyl.net: M19667
https://www.asyl.net/rsdb/M19667
Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Abschiebung eines Ausländers einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK darstellt und ihm deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden kann (hier: trotz Fehlens eines Schulabschlusses und einer Berufsausbildung bejaht bei einer 29-jährigen Ausländerin, die im Alter von neun Jahren ins Bundesgebiet eingereist ist und die Staatsangehörigkeit des Landes, in das sie mit ihrem Ehemann ausreisen soll, nicht besitzt und die dortige Landessprache auch nicht in Grundzügen beherrscht).

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: freiwillige Ausreise, Mazedonien, Achtung des Privatlebens, Verhältnismäßigkeit, Integration, Erwerbstätigkeit, Verwurzelung, Regelerteilungsvoraussetzungen, Sicherung des Lebensunterhalts,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 11 Abs. 1, GG Art. 6, EMRK Art. 8, AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 2 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Die Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Den Klägern steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2010 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 6. April 2011 sind rechtswidrig und ver-letzen die Kläger in ihren Rechten.

Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige rechtliche Hindernisse können sich unter anderem aus einem Abschiebungsverbot mit Blick auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergeben, bei dessen Bestehen in aller Regel auch eine freiwillige Ausreise nicht zuzumuten und damit rechtlich unmöglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14/05 -, BVerwGE 126, 192 [197 f.]).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG liegen hier vor. [...]

Eine Ausreise der Klägerin zu 1) ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil ihre Abschiebung nach Mazedonien mit Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren ist und ihr aus denselben Gründen auch eine freiwillige Ausreise nicht zugemutet werden kann.

Das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18/09 -, juris, Rn. 14 m.w.N.). Ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010, a.a.O., m.w.N.; offen gelassen im Beschluss des Senats vom 18. August 2011 - 7 B 10795/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

Hiervon ausgehend greift die Beendigung des Aufenthalts in die Rechte der Klägerin zu 1) aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ein. Nachdem ihr Aufenthalt zunächst lediglich asylverfahrensrechtlich gestattet und anschließend geduldet worden war, wurde ihr am 4. September 2006 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt, die auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG letztmals bis zum 28. September 2010 verlängert wurde. Sie war mithin vor Stellung ihres Aufenthaltserlaubnisantrags vom 30. September 2010 vier Jahre im Besitz eines Aufenthaltstitels. Das ihr eingeräumte Aufenthaltsrecht begründete auch ein berechtigtes Vertrauen auf Fortbestand, nachdem die Beklagte ihr mit Schreiben vom 18. August 2006 mitgeteilt hatte, sie sei mittlerweile sehr gut integriert.

Der Eingriff in ihre Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist nicht nach Abs. 2 der Bestimmung gerechtfertigt. Denn eine Aufenthaltsbeendigung der Klägerin zu 1) ist unverhältnismäßig und daher nicht "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Bei der hierbei anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zum einen zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. [...] Zum anderen ist zu berücksichtigen, welche Schwierigkeiten für den Ausländer mit einer (Re-)Integration in das Land seiner Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit verbunden sind. [...]

Bei der Klägerin zu 1) ist hinsichtlich ihrer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse folgendes festzustellen: Die heute 30-jährige Klägerin zu 1) hält sich seit August 1991 und damit seit über 20 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie war bei ihrer Einreise neun Jahre alt und hat daher einen Teil ihrer Kindheit und ihre gesamte Jugend in Deutschland verbracht. Ihr Aufenthalt war zunächst bis Mai 1997 asylverfahrensrechtlich gestattet. In der Folgezeit wurde sie bis September 2006 geduldet, weil nach dem Zerfall Jugoslawiens sowohl Kroatien als auch Mazedonien sie nicht als ihre Staatsangehörige betrachteten und ihre Aufnahme ablehnten. Anschließend erhielt sie bis September 2010 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Sie spricht fließend deutsch. Ihre Eltern leben geduldet in L., ebenso wohnt ihr Bruder dort. Strafrechtlich ist sie bislang nicht in Erscheinung getreten. [...]

Gegen eine vollständig gelungene Integration spricht allerdings das Fehlen eines Schulabschlusses und einer Berufsausbildung. Angesichts der fehlenden schulischen und beruflichen Bildung und ihrer bisherigen Erwerbsbiografie, in der sie seit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes als Reinigungskraft im November 2007 überwiegend auf Sozialleistungen nach dem SGB II ergänzend oder sogar ausschließlich angewiesen war, ist zu erwarten, dass sie auch künftig zumindest ergänzend Sozialleistungen wird in Anspruch nehmen müssen. Dies gilt umso mehr, als nach der Geburt ihrer Zwillinge im Februar 2011 ihre Familie und damit auch der Unterhaltsbedarf gewachsen ist.

Gleichwohl ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand, dass ein im Bundesgebiet aufgewachsener Ausländer weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügt und seinen Lebensunterhalt bislang nahezu ausschließlich aus öffentlichen Sozialleistungen bestritt, für sich allein nicht schon ausreicht, um ungeachtet aller Besonderheiten des Falles eine Verwurzelung zu verneinen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 B 25/09 -, juris, Rn. 4; vgl. auch Urteil des Senats vom 3. November 2011 - 7 A 10842/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Zugunsten der Klägerin zu 1) ist in diesem Zusammenhang zudem zu berücksichtigen, dass sie sich trotz fehlender Schul- und Berufsbildung nach dem Verlust ihrer früheren Arbeitsstelle im November 2007 immer wieder um eine Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft bemüht hat und diese Bemühungen auch nicht völlig ohne Erfolg geblieben sind, sondern mehrfach zu einer Beschäftigung für mehrere Monate geführt haben. Seit November 2011 hat sie einen bis April 2012 befristeten Arbeitsvertrag, mit dessen Verlängerung bei höherem Beschäftigungsumfang im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu rechnen ist.

Ferner sind die Schwierigkeiten, die sie bei einem Leben in Mazedonien zu bewältigen hätte, erheblich. Die Klägerin zu 1) besitzt nicht die mazedonische Staatsangehörigkeit und hat vor ihrer Einreise nach Deutschland nie in Mazedonien gelebt, sondern in Kroatien, wo sie geboren wurde. Vor allem beherrscht sie weder die offizielle Landessprache Mazedonisch noch die von einer starken Minderheit verwendete Sprache Albanisch auch nur in Grundzügen. Sie spricht neben Deutsch Serbokroatisch und die Sprache der Roma. [...]

Das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts der Klägerin zu 1) besteht - neben dem generellen öffentlichen Interesse an der Erfüllung einer bestehenden Ausreisepflicht - darin, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch sie zu verhindern, da sie, wie oben ausgeführt, voraussichtlich auch künftig zumindest ergänzend Sozialleistungen benötigen wird, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dieses Interesse ist grundsätzlich von erheblichem Gewicht, wie auch der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG - Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel - zu entnehmen ist.

Gleichwohl erweist sich eine Aufenthaltsbeendigung der Klägerin zu 1) angesichts der dargelegten weitgehenden Verwurzelung in Deutschland und der erheblichen Schwierigkeiten, die von ihr in Mazedonien zu bewältigen wären, als unverhältnismäßiger Eingriff in ihr durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens, so dass ihr auch eine freiwillige Ausreise unzumutbar ist. Mit dem Wegfall dieses Ausreisehindernisses ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Die Klägerin zu 1) ist auch unverschuldet an der Ausreise gehindert (vgl. § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG).

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch die allgemeine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach in der Regel der Lebensunterhalt gesichert sein muss, der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht. Denn hier liegt eine Ausnahme vom Regelfall vor. Ein solcher Ausnahmefall ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen - insbesondere Art. 6 GG - nicht vereinbar ist (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 5 AufenthG, Rn. 5 f. m.w.N.). Gleiches gilt im vorliegenden Fall, in dem eine Aufenthaltsbeendigung ebenso wie die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis trotz der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel mit den durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten der Klägerin zu 1) unvereinbar wäre (vgl. Urteil des Senats vom 3. November 2011 - 7 A 10842/11.OVG -).

Sind demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis erfüllt, so steht deren Erteilung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ("kann") zwar im Ermessen der Ausländerbehörde der Beklagten. Nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis jedoch erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Dies war bei der Klägerin zu 1) vor der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im September 2006 der Fall. Gründe, die ein Absehen von der Soll-Regelung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Steht nach alledem der Klägerin zu 1) ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu, so gilt Gleiches im Ergebnis für den Kläger zu 2). Denn eine Abschiebung des 1999 in Deutschland geborenen und hier mit seiner Mutter aufgewachsenen, derzeit 12-jährigen Klägers zu 2) ohne seine Mutter nach Mazedonien wäre mit dem durch Art. 6 GG gewährleisteten Schutz der Familie nicht zu vereinbaren, so dass ihm auch eine freiwillige Ausreise nicht zugemutet werden kann. Sie ist daher aus rechtlichen Gründen unmöglich im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Im Übrigen gilt bezüglich der Voraussetzung der §§ 25 Abs. 5, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG das zur Klägerin zu 1) Ausgeführte für ihn entsprechend. [...]