OVG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.05.2012 - 7 A 11425/11.OVG - asyl.net: M19665
https://www.asyl.net/rsdb/M19665
Leitsatz:

Zur Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers der zweiten Generation (hier: aufgrund einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten, deren Vollstreckung nach Verbüßung von rund zwei Drittel der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist).

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Entfaltung der Persönlichkeit, Maslov II, Straftat, Aufenthaltsdauer, soziale, kulturelle und familiäre Beziehungen, Integration, Verwurzelung, zwingende Ausweisung, Ausweisung, Körperverletzung, Sozialprognose, Jugendstrafe, Wiederholungsgefahr, Libanon, Fortgeltungsfiktion, Verlängerungsantrag,
Normen: GG Art. 2 Abs. 1, EMRK Art. 8, AufenthG § 53 Nr. 1, StGB § 57 Abs. 1, JGG § 88 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - erfüllt hat und ihm kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zusteht, weil er nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis am 5. November 2008 keine Aufenthaltserlaubnis mehr besitzt und die Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleichsteht. Es hat sodann ausgeführt, es spreche im Übrigen alles dafür, dass die dem Kläger zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis mangels eines rechtzeitig - d. h. vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer am 5. November 2008 - gestellten Verlängerungsantrags nicht gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gegolten habe. [...]

Der Kläger macht hiergegen im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe zu Unrecht die Entgegennahme des Verlängerungsantrags verweigert. Seine Schwester habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, für ihn persönlich bei der Ausländerbehörde zwecks Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorgesprochen zu haben. Man habe sie aber mit der Bemerkung weggeschickt, dass man derzeit nichts machen könne, weil er - der Kläger - sich in Untersuchungshaft befinde.

Damit wird die entscheidungstragende - in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stehende (vgl. Urteil des Senats vom 30. Juli 2010 - 7 A 11230/09.OVG -, juris, Rn. 28 m. w. N.) - Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleichstehe, nicht in Zweifel gezogen. Es wird im Übrigen auch nicht dargelegt, dass entgegen der hilfsweise gegebenen Begründung des Verwaltungsgerichts die Schwester des Klägers rechtzeitig - vor Ablauf der Geltungsdauer der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis - bei der Ausländerbehörde wegen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nachgefragt hätte. Daher fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung, der Beklagte habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die "rechtzeitige" Einreichung eines Verlängerungsantrags treuwidrig vereitelt.

Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass die nach § 53 Nr. 1 AufenthG als zwingende Rechtsfolge vorgesehene Ausweisung des Klägers nicht aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der durch Art. 8 EMRK geschützten Belange (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verstößt.

Eine Ausweisung stellt einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des sich im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers dar, der in materieller Hinsicht am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist. Die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens (neben dem Schutz des Familienlebens) gelten, sind auch hier heranzuziehen (vgl. BVerfG, InfAuslR 2007, 433 [444] m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - zu Art. 8 EMRK, die auch aus Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dient (vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 852), sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eines Erwachsenen, der noch keine eigene Familie gegründet hat, folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. EGMR, InfAuslR 2008, 333 - Maslov II - m.w.N.): Die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit der Begehung der Delikte verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gastland und zum Zielstaat der Ausweisung. Bei der Anwendung einiger dieser Kriterien kann das Alter des Ausländers von Bedeutung sein. So ist bei der Beurteilung von Art und Schwere der begangenen Straftaten zu berücksichtigen, ob der Ausländer sich diese als Jugendlicher oder als Erwachsener zu Schulden hat kommen lassen. Bei der Bewertung der Dauer des Aufenthalts und der Bindungen im Gastland macht es einen Unterschied, ob der Betroffene bereits als Kind hierher gekommen ist oder sogar hier geboren wurde oder ob er als Erwachsener zugezogen ist. Ist neben dem Privatleben auch der Schutz des Familienlebens betroffen, so sind zusätzlich die familiäre Situation und die durch Art. 6 GG geschützten familiären Bindungen des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 4. Dezember 2009 - 7 A 10881/09.OVG -, juris, Rn. 34).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt sich die Ausweisung des Klägers auch unter Berücksichtigung der durch Art. 8 EMRK geschützten Belange nicht als unverhältnismäßig dar.

Der Kläger wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Er hat die Tat als junger Erwachsener im Alter von 18 Jahren begangen. Zwar hat das Landgericht auf ihn als Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes - JGG - (vgl. § 1 Abs. 2 JGG) Jugendstrafrecht angewendet. Die Tat stellt aber gleichwohl eine schwerwiegende Straftat von erheblichem Gewicht dar, wie auch in dem hohen Strafmaß zum Ausdruck kommt. Die gegen ihn verhängte Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten überschreitet die in § 53 Nr. 1 AufenthG für eine zwingende Ausweisung normierte Voraussetzung einer Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren deutlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung eines straffällig gewordenen Ausländers in den Fällen der zwingenden Ausweisung nach § 53 AufenthG grundsätzlich ausschlaggebendes Gewicht einräumt, wenngleich dies nicht zum Ausschluss einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung oder einer lediglich "schematisierenden" Würdigung führen darf (vgl. Urteil des Senats vom 4. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 36 m.w.N.). Bei der vom Kläger begangenen Straftat handelt es sich nicht um Eigentums- und Vermögensdelikte, sondern um eine gefährliche Körperverletzung durch mehrere Tritte auf die rechte Gesichtsseite des bereits am Boden liegenden Opfers. Nach den - auch vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen - Feststellungen des Landgerichts machten die Verletzungen, die der Geschädigte erlitten hat, eine mehrere Monate in Anspruch nehmende operative Rekonstruktion der knöchernen Augenhöhle, des Jochbeins und der Kieferhöhle rechts sowie des Nasenbeins notwendig. Der Geschädigte konnte einige Wochen lang nach der Tat keine feste Nahrung zu sich nehmen, verlor etwa zehn Kilogramm Körpergewicht und hatte zumindest langanhaltende Folgeschäden in Form einer eingeschränkten Möglichkeit der Nahrungsaufnahme, Taubheitsgefühlen und Kopfschmerzen.

Hinsichtlich des Verhaltens des Klägers nach Begehung der Straftat, derentwegen er im September 2008 inhaftiert worden ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass vom Kläger aus ausländerrechtlicher Sicht bis heute die Gefahr einer wiederholten Begehung schwerwiegender Straftaten ausgeht. Das Verwaltungsgericht hat hierbei insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass sich beim Kläger über Jahre hinweg eine Neigung zum Einsatz körperlicher Gewalt verfestigt hat, er sich bis in das Jahr 2010 hinein in der Haft zu körperlichen Übergriffen auf Mitgefangene hat hinreißen lassen und die Jugendstrafanstalt in ihrer Stellungnahme gegenüber der Ausländerbehörde des Beklagten vom 27. September 2010 ihm deshalb keine günstige Sozialprognose zu stellen vermocht hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des angegriffenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Senat teilt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass mittlerweile in der Entwicklung des Klägers Verbesserungen zu verzeichnen sind, ihm aber gleichwohl aus ausländerrechtlicher Sicht eine günstige Prognose noch nicht gestellt werden kann, weil es zu sichtbaren Fortschritten bei ihm erst unter dem Druck des laufenden Ausweisungsverfahrens, namentlich der in diesem Rahmen von der Jugendstrafanstalt am 27. September 2010 abgegebenen Stellungnahme gekommen ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit der Begründung des Zulassungsantrags angeführten Umstand, dass nunmehr nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Amtsgericht Speyer mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 die Vollstreckung des Rests der gegen den Kläger verhängten Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten zur Bewährung ausgesetzt und seine Haftentlassung zum 10. Januar 2012 angeordnet hat.

Der Umstand, dass der Kläger mehr als zwei Drittel seiner Jugendstrafe verbüßt hat und die Vollstreckung der Reststrafe nach § 88 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt worden ist, genügt für sich allein nicht ohne Weiteres, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind zwar die Entscheidungen der Strafgerichte über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB von tatsächlichem Gewicht. Eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie jedoch nicht. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen und sind an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Sie können sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen. Dies kann gerade bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB deshalb in Betracht kommen, weil hier - anders als bei der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB - naturgemäß eher Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Zudem geht es bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB), während die ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6/00 -, juris, Rn. 17 m.w.N. = BVerwGE 112, 185).

Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB gelten für den hier vorliegenden Fall der Aussetzung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 88 Abs. 1 JGG entsprechend. Denn § 88 Abs. 1 JGG setzt ebenso wie § 57 Abs. 1 StGB neben der Verbüßung eines Teils der Strafe voraus, dass die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Darüber hinaus stehen bei der Aussetzung des Restes der Jugendstrafe Resozialisierungsgesichtspunkte noch stärker im Vordergrund als generell bei der Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB, da Rechtsfolgen und Verfahren des Jugendstrafrechts vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten sind (vgl. § 2 JGG).

In Anwendung dieser Grundsätze teilt der Senat die Einschätzung des Beklagten, dass auch unter Berücksichtigung der Aussetzung des Strafrestes durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 die vom Kläger ausgehende erhebliche Gefahr einer wiederholten Begehung schwerer Straftaten sich zwar inzwischen gemindert hat, jedoch aus der hier maßgebenden ausländerrechtlichen Sicht noch nicht so entscheidend, dass die Ausweisung aufzuheben wäre. Für diese Einschätzung spricht, dass sich beim Kläger über Jahre hinweg eine Neigung zum Einsatz körperlicher Gewalt verfestigt hat, die bereits in der Vergangenheit zu einem strafrechtlichen Verfahren geführt hat, auch wenn dieses eingestellt wurde, worauf das Verwaltungsgericht schon zutreffend hingewiesen hat. Aufgrund des Verhaltens des Klägers in der Jugendstrafanstalt mit zumindest einem schwerwiegenden körperlichen Übergriff auf einen Mitgefangenen musste eine zunächst vorgesehene Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training abgesagt werden. Der Anti-Gewalt-Trainingskurs wurde erst am 13. April 2011 erfolgreich abgeschlossen. Der Kläger wurde auch erst zum 10. Januar 2012 aus der Haft entlassen. Das straffreie Verhalten seit rund vier Monaten in Freiheit kann noch nicht als hinreichend verfestigt angesehen werden, zumal auch dies unter dem Druck des noch laufenden Ausweisungsverfahrens erfolgt ist. Außerdem lassen die zurückhaltenden Formulierungen im Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Dezember 2011 auch nur eine vorsichtige Prognose aus strafvollstreckungsrechtlicher Sicht erkennen. So heißt es in der Begründung des Beschlusses, dass der Vollstreckungsleiter die Überzeugung gewonnen habe, dass im Entscheidungszeitpunkt eine echte Chance dafür bestehe, dass der Verurteilte die kritische Probe der bedingten Entlassung bestehen werde. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Prognose des Amtsgerichts auch nicht etwa deswegen besonders positiv, weil die Aussetzung des Strafrestes trotz des laufenden Ausweisungsverfahrens ausgesprochen worden ist. Dies geschah ausweislich der Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses vielmehr deswegen, weil der Kläger schon mehr als zwei Drittel seiner Strafe verbüßt hat, an einem Antiagressionstraining teilgenommen hat und mittlerweile als vorbildlicher Gefangener gilt. Eine besonders positive Prognose ist dem amtsgerichtlichen Beschluss auch insoweit nicht zu entnehmen.

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht verkannt, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist und alle Angehörigen der Kernfamilie, der er entstammt, hier leben, was gewichtige gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechende Abwägungsgesichtspunkte darstellen. Ihr Gewicht wird aber - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - dadurch verringert, dass der Kläger trotz des seit seiner Geburt währenden Inlandsaufenthalts nur schwach in den hiesigen Lebensverhältnissen verwurzelt ist. Er hat stets nur befristete Aufenthaltstitel und nie ein Daueraufenthaltsrecht besessen. Seine schulische und berufliche Entwicklung ist nach der verzögerten Erlangung eines Hauptschulabschlusses nahezu vollständig zum Stillstand und trotz der Chancen, die sich ihm in der Haft eröffnet haben, noch nicht wieder entscheidend in Gang gekommen. Er ist ledig, kinderlos und ein junger Mann von 22 Jahren.

Hinsichtlich der Schwierigkeiten einer Integration des Klägers in die Lebensverhältnisse im Libanon ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass er nach seinen schlüssigen Angaben in der mündlichen Verhandlung der arabischen Schrift nicht mächtig sei und zu im Libanon lebenden Verwandten keinen Kontakt habe. Andererseits könne er offenbar fließend arabisch sprechen, wie sich Bl. 124 und 134 des Bandes I der Gefangenenpersonalakten entnehmen lasse. Unabhängig davon sei anzunehmen, dass in seinem Alter noch fehlende Sprachkenntnisse verhältnismäßig leicht erworben werden könnten. Der Kläger sei bei der ihm abverlangten Übersiedlung in das Land seiner Staatsangehörigkeit auch nicht ohne jeglichen familiären Rückhalt. [...]

Der Kläger vermag mit der Begründung des Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an diesen Annahmen des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen. [...]

Vor diesem Hintergrund kann der Senat nicht feststellen, dass die Ausweisung des Klägers aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles unverhältnismäßig ist, auch wenn die Schwierigkeiten, denen sich der im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kläger im Libanon, dem Zielstaat der Ausweisung, gegenübersehen wird, nicht als gering anzusehen sind. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte die Wirkungen der Ausweisung bereits mit Erlass der Ausweisungsverfügung auf fünf Jahre befristet hat, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls schon zutreffend hingewiesen hat, auf dessen Ausführungen auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann. [...]