Die Gefahr, bei Rückkehr nach Syrien der Gefahr der Folter ausgesetzt zu sein (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14.02.2012 -14 A 2708/10.A), gilt auch bei Kleinkindern, da deren Schicksal im Falle einer Rückkehr nach Syrien untrennbar mit dem Schicksal ihrer Eltern verbunden wäre.
[...]
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht nunmehr in seinem aktuellen Urteil vom 14. Februar 2012 – 14 A 2708/10.A – (juris) davon aus, dass grundsätzlich allen rückkehrenden Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung von Foltermethoden droht. Im Einzelnen führt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aus: [...]
Eine andere Entscheidung ist hier auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Klägerin noch um ein Kleinkind handelt, nicht geboten. Die Einzelrichterin geht davon aus, dass das Schicksal der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien untrennbar mit dem Schicksal ihrer Eltern verbunden wäre. Denn es ist eine gemeinsame Rückkehr der Klägerin und ihrer Eltern, deren Asylverfahren erfolglos waren und die ausweislich der Ausländerakten auch nicht über einen Aufenthaltstitel auf anderer Grundlage verfügen, zu unterstellen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 – 1 B 124.01 – sowie Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12.99 -, beide juris). [...]