OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Beschluss vom 10.02.2012 - 1 B 319/11 - asyl.net: M19505
https://www.asyl.net/rsdb/M19505
Leitsatz:

Die Ausübung einer Beschäftigung ist für geduldete Ausländer, die sich noch nicht seit einem Jahr in Deutschland erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten, verboten. Auch die Härtefallregelung in § 7 BeschVerfV befreit nicht von der Einhaltung dieser Frist.

Schlagwörter: Duldung, Beschäftigung, Berufstätigkeit, Arbeit, Härtefall, Jahresfrist, Einjahresfrist
Normen: BeschVerfV § 10 Abs. 1 S. 1, BeschVerfV § 7
Auszüge:

[...]

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben. Der Antragsteller hat insoweit bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 BeschVerfV kann einem geduldeten Ausländer mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn der Betreffende sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Fristregelung ist zwingend. Vor Ablauf eines Jahres kommt danach die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an einen geduldeten Ausländer nicht in Betracht.

Der Antragsteller wurde am 19.11.2009 in die Türkei abgeschoben. Seit dem 08.09.2011 wird sein Aufenthalt von der Antragsgegnerin wieder geduldet. Er erfüllt damit nicht die in § 10 Abs. 1 S. 1 BeschVerfV genannte Frist.

Die Härtefallregelung in § 7 BeschVerfV, auf die der Antragsteller sich beruft, befreit nicht von der Einhaltung dieser Frist. § 7 BeschVerfV hat die nach § 39 Abs. 1 AufenthG erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, zum Gegenstand. Die Vorschrift bestimmt, dass die Zustimmung zu einem solchen Aufenthaltstitel im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Härtegründe auch ohne die Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden kann.

Die Härtefallregelung des § 7 BeschVerfV findet nach Ablauf der Jahresfrist in § 10 Abs. 1 S. 1 BeschVerfV entsprechende Anwendung auf das in dieser Vorschrift ebenfalls enthaltene Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit. Nach Ablauf der Jahresfrist kann mithin - auch - einem geduldeten Ausländer bei Vorliegen einer besonderen Härte ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG die Beschäftigung erlaubt werden. Abgesehen werden kann insoweit allein von der Vorrangprüfung, nicht von der Vergleichbarkeitsprüfung nach § 39 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz AufenthG (OVG Bremen, B. v. 22.03.2007 - 1 S 88/07 - juris). Voraussetzung hierfür ist aber stets, dass die in § 10 Abs. 1 S. 1 Besch-VerfV genannte Jahresfrist gewahrt worden ist, an die der Verordnungsgeber die Beschäftigungsaufnahme von geduldeten Ausländern ausdrücklich geknüpft hat. [...]