Die Frage, ob für Rückkehrer nach Syrien, die sich im Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, der Folter unterworfen zu werden, hat grundsätzlich Bedeutung. Die gegenwärtige Lage ist möglicherweise dahin zu werten, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 2 AufenthG besteht.
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Der Zulassungsantrag erscheint begründet, da die aufgeworfene Frage, ob für Rückkehrer nach Syrien, die sich im Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, einer abschiebungsrechtlich relevanten Behandlung nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, namentlich der Folter, unterworfen zu werden, grundsätzliche Bedeutung hat. Sie wurde zwar in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bis zum Ausbruch der bis heute anhaltenden und sich ständig verschärfenden regimefeindlichen Unruhen in ständiger Rechtsprechung verneint und war insofern im verneinenden Sinne geklärt (zuletzt Beschluss vom 24. Mai 2011 14 A 1186/11.A , NRWE Rn. 7 ff.).
Angesichts der weiteren Zuspitzung der Lage bedarf diese Rechtsprechung einer Überprüfung. Die gegenwärtige Lage ist möglicherweise dahin zu werten, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG besteht. [...]