VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2012 - 27 L 590/11 - asyl.net: M19402
https://www.asyl.net/rsdb/M19402
Leitsatz:

Zum Erlöschen der Außenwirkung der Arbeitsberechtigung eines Ausländers, dessen Aufenthalt bis 2003 befugt war und sodann bis in das Jahr 2006 als erlaubt galt, nach Rücknahme des Verlängerungsantrags aber nur noch geduldet wurde.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Arbeitsberechtigung, Arbeitserlaubnis, Außenwirkung, verwaltungsinterne Zustimmung, Bundesagentur für Arbeit, Fiktionswirkung, Duldung,
Normen: SGB III § 432 S. 2, SGB III § 286, ArbErlV § 2, AufenthG § 105 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Der am 4. April 2011 wörtlich gestellte "Antrag gemäß § 123 VwGO", den Vermerk "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" in der in der Form eines Ausweisersatzes erteilten Duldung mit der Seriennummer des Klebeetiketts T0000000 zu streichen und die bereits bestehende Arbeitserlaubnis zu übertragen, ist jedenfalls unbegründet.

Denn die vom Antragsteller insoweit in Bezug genommene Arbeitserlaubnis entfaltet heute keine Außenwirkung mehr; sie erlaubt nicht mehr mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller die Ausübung einer Beschäftigung.

Bei dieser Erlaubnis handelt es sich um die dem Antragsteller unter dem 28. September 1995 durch die Bundesanstalt für Arbeit – Arbeitsamt Krefeld erteilte unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis nach § 2 der Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer (Arbeitserlaubnisverordnung – ArbErlV). Diese war noch auf den Namen I ausgestellt worden, unter dem der Antragsteller von seiner Einreise nach Deutschland im Jahre 1989 bis zu dem am 21. Dezember 2006 erfolgten Eingeständnis seiner tatsächlichen Identität und türkischen Registrierung auftrat. Diese unbefristete Arbeitserlaubnis behielt, nachdem das der ArbErlV zugrunde liegende Arbeitsförderungsgesetz zum 1. Januar 1998 durch das Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung ersetzt worden war, gemäß § 432 Satz 1 SGB III ihre Gültigkeit und zwar gemäß § 432 Satz 2 SGB III als Arbeitsberechtigung im Sinne des 286 SGB III, da sie nach § 2 ArbErlV und damit unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt worden war. Eine vergleichbare Übergangsregelung enthält auch das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) in § 105. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 behält eine vor Inkrafttreten dieses Gesetz erteilte Arbeitserlaubnis ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. Satz 2 sieht sodann vor, dass die Arbeitserlaubnis, wenn ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt wird, als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung gilt. § 105 Abs. 2 AufenthG bestimmt, dass eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitsberechtigung als entsprechende uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gilt. Zu dieser Übergangsregelung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Dezember 2009 ausgeführt:

"Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Arbeitsberechtigung wird folglich nicht gegenstandslos, sondern in ihrer Rechtswirkung kraft Gesetzes dahin abgeändert, dass sie nicht mehr mit Wirkung gegenüber dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, sondern nunmehr verwaltungsintern die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels ersetzt, der die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt. Mit der Umwandlung der Arbeitsgenehmigung in eine fingierte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit richtet sich der beschäftigungsrechtliche Status des Ausländers nicht mehr nach der ihm erteilten Arbeitsgenehmigung, sondern hängt vom Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltstitels ab. Als bloßes Verwaltungsinternum scheidet die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit von vornherein als Grundlage für ein gemeinschaftsrechtlich zu gewährendes Aufenthaltsrecht aus, denn sie verleiht dem Ausländer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung keine weitergehenden Rechte als der ihm erteilte Aufenthaltstitel in Bezug auf seinen Aufenthalt (vgl. Funke-Kaiser, in: GKAufenthG, Stand Oktober 2009, § 105 Rn. 9). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob alle Arbeitsberechtigungen ihre Außenwirkung zum 1. Januar 2005 verloren haben und seitdem nur noch als verwaltungsinterne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gelten (so VG Darmstadt, Beschluss vom 17. September 2009 - 5 L 1411/08.DA (3) - juris) oder ob die Umwandlung erst eintritt, wenn ein übergeleiteter Aufenthaltstitel verlängert werden muss bzw. ausgestellt wird (so VG Ansbach, Urteil vom 2. Dezember 2008 - AN 19 K 07.02549 - juris; Funke-Kaiser a.a.O. § 105 Rn. 8 und Hailbronner, AuslR, Stand August 2006, § 105 AufenthG Rn. 3)." (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009 – 1 C 14.08 -, Juris (Rn. 15)).

Auf dieser Grundlage entfiel im vorliegenden Fall jedenfalls infolge der Rücknahme des Antrags des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. -erlaubnis am 21. Dezember 2006 die Außenwirkung seiner Arbeitsberechtigung. Denn in diesem Zusammenhang kam es zu einer neuen Bestimmung seines Aufenthaltsstatus. Bis dahin galt der Aufenthalt des Antragstellers aufgrund seines Antrags aus August 2003 auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung gemäß §§ 69 Abs. 3 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (AuslG), 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG als erlaubt. Diese Fiktionswirkung erlosch mit der Rücknahme, d.h. die Geltungsdauer des übergeleiteten "Aufenthaltstitels" endete, so dass der Aufenthalt des Antragstellers nach den Bestimmungen des nunmehr geltenden AufenthG neu geregelt werden musste. Der Aufenthaltsstatus des Antragstellers wurde herabgesetzt. Ihm wurde noch am 21. Dezember 2006 eine erste Duldung erteilt, die seitdem fortlaufend verlängert worden ist. Spätestens mit dieser Neubestimmung des Aufenthaltsstatus des Antragstellers, d.h. der Erteilung eines neuen "Aufenthaltstitels" erfolgte die Umwandlung der nach außen wirkenden Arbeitsberechtigung nach altem Recht in das reine Verwaltungsinternum einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung (vgl. BVerwG, a.a.O.; Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Stand: November 2011, § 105 Rn. 3 i.V.m. 8.1).

Ob ein Ausländer mit einer übergeleiteten und in der Folgezeit verlängerten Duldung allein aufgrund einer Arbeitsberechtigung (d.h. ohne eine weitere Beschäftigungserlaubnis) weiterhin einer Beschäftigung nachgehen kann (so VG Hannover, Beschluss vom 25. November 2005 – 6 B 8147/05 -, Juris (Rn. 14); Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 105 AufenthG 02/2005; a.A. offenbar VG Ansbach, Beschluss vom 24. August 2007 - AN 19 S 07.01623 und AN 19 K 07.01624 -, Juris (Rn. 25); vgl. auch Zühlcke, Die Zulassung von geduldeten Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung nach dem neuen Zuwanderungsrecht, ZAR 2005, 317 (323)), ist mangels eines derartigen Sachverhalts im vorliegenden Fall unerheblich. [...]