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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 03.01.2012 - 16 K 332.10 (PKH) - asyl.net: M19330
https://www.asyl.net/rsdb/M19330
Leitsatz:

Bei der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG dürfte ein pauschaler Rückgriff auf das Erfordernis von 60 Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im Rahmen der Prüfung nach § 9a nicht zulässig sein (PKH-Entscheidung).

Schlagwörter: Daueraufenthalt, angemessene Altersversorgung, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Daueraufenthaltsrichtlinie
Normen: AufenthG § 9a, AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, AufenthG § 9c S. 1 Nr. 2
Auszüge:

[...]

Die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG kommt hier ernstlich in Betracht. Dass der Lebensunterhalt der Klägerin durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist (§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), insbesondere weil sie im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat (§ 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG), lässt sich auf der Grundlage des zwischenzeitlich erfolgten Sachvortrags Und der vorgelegten Unterlagen nicht mehr ohne weiteres verneinen. Die Klägerin hat nämlich allein in Deutschland bis Ende 2010 bereits 34 1/2 Monate lang Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt und offenbar auch in der Türkei schon entsprechende Anwartschaften erworben, die hier möglicherweise anerkennungsfähig sind. Zudem dürften auch die im Wege des Versorgungsausgleichs nach ihrer Ehescheidung erworbenen Rentenanwartschaften berücksichtigungsfähig sein.

In rechtlicher Hinsicht spricht zugunsten der Klägerin, dass - entgegen der Auffassung des Beklagten - ein pauschaler Rückgriff auf das Erfordernis von 60 Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im Rahmen der Prüfung nach §§ 9a und 9c AufenthG nicht zulässig sein dürfte (vgl. HK-AuslR/Müller § 9c AufenthG Rnr. 5; Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage, § 9a AufenthG Rnrn. 10, 37 und § 9c AufenthG Rnr. 8). Ob Beiträge zu einer angemessenen Altersversorgung geleistet wurden, ist danach vielmehr unter Berücksichtigung des Lebensalters, der bisherigen Aufenthaltszeit in Deutschland und des bisherigen Versicherungsverlaufs zu beurteilen. Maßgeblich ist die Prognose, ob der Ausländer nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben voraussichtlich nicht von öffentlichen Unterstützungsleistungen abhängig sein wird. Insofern stellt § 9c Satz 3 AufenthG klar, dass die 60-Monats-Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im vorliegenden Zusammenhang lediglich als absolute Obergrenze zu betrachten ist (vgl, auch Nr. 9c.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz). [...]