Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt eines erwerbsfähigen Ausländers im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gesichert ist, ist darauf abzustellen, ob der Ausländer nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis seinen Lebensunterhalt voraussichtlich ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG, d.h. insbesondere ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, bestreiten kann. Für die Berechnung, ob er voraussichtlich einen Anspruch auf derartige Leistungen hat, gelten grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft (im Anschluss an Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 21.09).
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
b) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht dagegen bei der Prüfung der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG davon ausgegangen, dass es genügt, wenn der Kläger mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte und es auf die Sicherung des Lebensunterhalts der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Mitglieder der Kernfamilie unter keinen Umständen ankommt. Diese Auffassung ist mit der inzwischen durch Urteil des Senats vom 16. November 2010 (BVerwG 1 C 21.09 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, Rn. 14 ff., InfAuslR 2011, 182) vorgenommenen Auslegung dieser Erteilungsvoraussetzung nicht vereinbar. Wie der Senat in diesem Urteil im Einzelnen ausgeführt hat, verlangt die gesetzliche Definition der Sicherung des Lebensunterhalts in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, auf die sich § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ebenso wie § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beziehen, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen - sofern sie nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unschädlich sind - bestreiten kann. Ob ein Anspruch auf öffentliche Leistungen für den Lebensunterhalt besteht, bestimmt sich bei erwerbsfähigen Ausländern deshalb im Grundsatz nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Lebt der erwerbsfähige Ausländer mit seiner Familie zusammen, so richtet sich die Berechnung seines Anspruchs auf öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich nach den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II. Danach gilt in einer Bedarfsgemeinschaft, wenn deren gesamter Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt werden kann, jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Im Regelfall hat danach jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Leistungsanspruch in Höhe dieses Anteils. Das führt nach der Rechtsprechung des Senats - jedenfalls soweit die Bedarfsgemeinschaft aus Mitgliedern der Kernfamilie besteht - regelmäßig dazu, dass der Lebensunterhalt des Ausländers dann nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gesichert ist, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht durch eigene Mittel bestritten werden kann (wegen der Begründung im Einzelnen vgl. Urteil vom 16. November 2010 a.a.O. Rn. 15 ff.). [...]
3. Bei der erneuten Befassung wird der Verwaltungsgerichtshof prüfen müssen, ob dem Kläger nach den Bestimmungen des SGB II in der nunmehr geltenden Bekanntmachung der Neufassung vom 13. Mai 2011 (BGBl I S. 850) nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis voraussichtlich ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen würde. Dabei wird es alle hierfür erheblichen Umstände sowohl hinsichtlich des Klägers als auch hinsichtlich der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft ermitteln müssen. Dabei kann für die Berechnung des Anspruchs auch die Frage von Bedeutung sein, ob ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft voraussichtlich (weiterhin) nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt und damit von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen wäre (vgl. zur Berechnung bei sog. gemischten Bedarfsgemeinschaften: BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 - FEVS 60, 259). Sollte sich bei der Berechnung ein Leistungsanspruch des Klägers nach dem SGB II ergeben, bliebe weiter zu prüfen, ob der Kläger durch Beantragung des - nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unschädlichen - Kinderzuschlags für seine - inzwischen sechs - Kinder nach § 6a BKGG, von dem er bisher als Leistungsberechtigter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausgeschlossen war, künftig eine Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft insgesamt und damit auch den eigenen Bezug von Leistungen nach dem SGB II vermeiden könnte (vgl. zu dieser Möglichkeit auch Urteil vom 16. November 2010 a.a.O. Rn. 22). Bei der Prognose, ob der Kläger den antragsabhängigen Kinderzuschlag anstelle der Leistungen nach dem SGB II gegebenenfalls tatsächlich auch beantragen würde, ist zu berücksichtigen, dass nach § 12a SGB II eine Pflicht zur Inanspruchnahme des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht, es sei denn, dass dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten beseitigt würde (§ 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II). Wegen der Komplexität der Berechnung und der Anwendung der einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften dürfte es in der Praxis sachdienlich sein, Auskünfte des für die Leistungen nach dem SGB II zuständigen Sozialleistungsträgers und gegebenenfalls der für den Kinderzuschlag zuständigen Familienkasse einzuholen. [...]