LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.2011 - L 20 AY 43/08 - asyl.net: M19195
https://www.asyl.net/rsdb/M19195
Leitsatz:

Keine Anrechnung der Einkünfte des in Haushaltsgemeinschaft lebenden Sohnes und seiner Ehefrau bei der Berechnung der Höhe von Leistungen nach dem AsylbLG. Der Senat hält an seiner Auslegung fest, dass der Begriff des "Familienangehörigen" in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eng auszulegen ist und nur die sog. Kernfamilie umfasst, d.h. Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner sowie die minderjährigen Kinder.

Schlagwörter: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Haushaltsgemeinschaft, Familienangehörige, Anrechnung, Einkommen, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen,
Normen: AsylbLG § 3, AsylbLG § 7 Abs. 1 S. 1, AsylbLG § 7 Abs. 2, AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

[...]

2) Die Beklagte hat bei der Berechnung des Leistungsanspruches der Klägerin zu Unrecht die Einkünfte ihres Sohnes und seiner Ehefrau berücksichtigt (dazu a), woraus sich ein höherer Leistungsanspruch der Klägerin ergibt (dazu b).

a) Eine gesetzliche Berechtigung der Beklagten, bei der Bemessung der Leistungen für die Klägerin Einkünfte des Sohnes seiner Ehefrau leistungsmindernd zu berücksichtigen, besteht nicht. Die von der Beklagten insoweit herangezogene Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gestattet eine solche Berücksichtigung gerade nicht.

aa) Zwar lebten die Klägerin, ihr Sohn, die Schwiegertochter und die Enkelin im streitigen Zeitraum i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG "im selben Haushalt”. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin und die Familie ihres Sohnes seinerzeit in der gemeinsamen Wohnung zudem "aus einem Topf" wirtschafteten und damit sogar eine Haushaltsgemeinschaft bildeten. Angesichts dessen kann von vornherein offen bleiben, ob für ein Leben "im selben Haushalt" schon ein (nur) räumlich-funktionelles Zusammenleben ausreichen würde (dazu Hohm, in: GK-AsylbLG, § 7 Rn. 65 f.).

bb) Denn der Begriff des "Familienangehörigen" in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist nach Ansicht des Senats eng auszulegen; hierzu zählt nur die sog. Kernfamilie des Leistungsberechtigten, also der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner sowie die minderjährigen Kinder.

(1) Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass der Begriff des "Familienangehörigen" nach allgemeinem Sprachverständnis auch auf die "Großfamilie” bezogen werden kann (vgl. Hohm, a.a.O., Rn. 51). Dieses allgemeine Sprachverständnis ist jedoch für die Auslegung im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht maßgebend. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 21.9.2010 - L 20 B 50/09 AY ER im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die Auffassung vertreten, dass die Norm allein die Kernfamilie erfasst. Die Gründe hierfür hat er dabei insbesondere in der Entstehungsgeschichte des AsylbLG gesehen:

Das seit dem 1.11.1993 geltende AsylbLG löste in seinem Anwendungsbereich das zuvor für diesen Personenkreis geltende Leistungsregime des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ab. Dort waren (in der Neufassung vom 10.1.1991, BGBl. I, S. 94, 113 f.) Leistungsansprüche von Ausländern in § 120 BSHG geregelt. Für diese Ansprüche aber war der im Rahmen des BSHG zugrunde gelegte Familienbegriff maßgebend: § 120 BSHG war seit 1982 in seinen Grundzügen unverändert geblieben. § 11 Abs. 1 BSHG in der bis zum 31.10.1993 geltenden Fassung nahm eine "Einsatzgemeinschaft" allein zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern an. Für Leistungen nach § 120 BSHG gab es insoweit keine Sonderregelung; vielmehr erhielt auch der Personenkreis der Ausländer nach § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der §§ 11 ff. BSHG.

Mit Schaffung des AsylbLG wurde zwar der Kreis der nach § 1 AsylbLG Leistungsberechtigten aus dem Anwendungsbereich des § 120 BSHG herausgenommen und seither dem neuen Leistungsregime des AsylbLG unterworfen. Dabei wurde jedoch die Systematik eines bedarfsorientierten Grundsicherungssystems beibehalten. Denn Ziel des AsylbLG war zwar eine Neuregelung der Leistungen für Ausländer, welche zuvor Sozialhilfeleistungen nach dem BSHG erhalten hatten, wobei das Leistungsniveau für bestimmte Ausländergruppen auf das Niveau unterhalb desjenigen nach dem BSHG abgesenkt wurde. Ein Wille des Gesetzgebers, nunmehr vom bisherigen sozialhilferechtlichen System der Einsatzgemeinschaft abzuweichen, ist jedoch nicht erkennbar. Diese sozialhilferechtliche Einsatzgemeinschaft umfasste aber schon nach dem BSHG - wie auch heute nach dem SGB XII (§ 19 Abs. 3) - allein Ehegatten bzw. Lebenspartner und minderjährige Kinder der Leistungsberechtigten. Volljährige Kinder oder sonstige Verwandte gehören hingegen nicht zu dieser Einsatzgemeinschaft.

Hätte der Gesetzgeber den Willen gehabt, im AsylbLG diese Einsatzgemeinschaft über den bereits aus dem BSHG überkommenen Rahmen hinaus auf Familienmitglieder außerhalb der "Kernfamilie" auszuweiten, so hätte im Rahmen der nach dem 1.11.1993 vorgenommenen Änderungen des AsylbLG mehrfach Gelegenheit bestanden, dies durch Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG klarzustellen. Dass eine Neufassung gerade nicht erfolgt ist, zeigt, dass es bei dem schon aus dem BSHG überkommenen engen Familienbegriff bleiben sollte. Dies gilt umso mehr, als die Verpflichtung Dritter zum Aufbrauch von Einkommen oder Vermögen in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) eingreift und daher einer eindeutigen gesetzlichen Festlegung bedarf (Hohm, a.a.O., Rn. 48 und Rn. 60/61).

Für eine enge Auslegung des Familienbegriffs in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG spricht im Übrigen auch, dass Einkommen in § 7 Abs. 2 AsylbLG nur in einem sehr geringen Maße freigestellt wird. Eine Rechtfertigung dafür, nicht zur Kernfamilie gehörende Familienangehörige eines nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten wirtschaftlich in einem weiteren Umfang in die Pflicht zu nehmen als in anderen gesetzlichen Grundleistungsregimes, ist jedenfalls dann nicht erkennbar, wenn dieses Familienmitglied (wie der Sohn der Klägerin) seinen Lebensunterhalt allein aus Erwerbseinkommen bestreitet und keiner ergänzenden Sozialleistungen bedarf.

(2) An dieser Lesart des Begriffes des "Familienangehörigen" i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, die im Übrigen in der Literatur nahezu einhellig geteilt wird (vgl. Hohm, a.a.O., Rn. 48-62; ders., in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 7 AsylbLG Rn. 13; Schmidt, in: jurisPKAsylbLG, § 7 Rn. 25; Decker, in: Oestreicher, SGB II / SGB XII mit AsylbLG, § 7 AsylbLG Rn. 19-22; Herbst, in: Mergler/Zink, SGB XII und AsylbLG, § 7 AsylbLG Rn. 17-21; Fasselt, in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage 2005, § 7 Rn. 6; Birk, in: LPK-SBG XII, 8. Auflage 2008, § 7 Rz. 3; unklar Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 7 Rz. 13 - sämtlich m.w.N.), und die mit weiten Teilen der Rechtsprechung übereinstimmt (vgl. Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.6.2007 - L 11 AY 80/06; Verwaltungsgericht [VG] München, Urteil vom 23.2.2001 - M 6a K 00.5157; VG Göttingen, Urteil vom 24.3.2004 - 2 A 220/03; Sozialgericht [SG] Aachen, Urteil vom 13.1.2010 - S 19 AY 11/09; SG Dortmund, Beschluss vom 05.09.2008 - S 47 AY 191/08 ER; weitere Nachweise zur Rechtsprechung bei Hohm, a.a.O., § 7 Rn. 49), hält der Senat weiterhin fest.

Neben den bereits genannten Gründen spricht für diese Lesart eine Konkordanz zur Auslegung des Begriffs "Familienangehöriger” an anderen Stellen des AsylbLG. Sowohl die gesetzliche Formulierung in § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG als auch in § 1a AsylbLG legen ein einheitliches Verständnis desselben Begriffs nahe. Die zum 1.1.2005 erfolgte Ergänzung des § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG um den Begriff des Lebenspartners trug lediglich dem Lebenspartnerschaftgesetz Rechnung, stellte jedoch keine substantielle Änderung dar (vgl. Hohm, a.a.O., Rn. 54/55 m.w.N.; VG München, a.a.O., Rn. 23).

Die für die Gegenansicht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.3.2004 - 12 A 3543/01; Hessischer Verwaltungsgerichtshof [Hess. VGH], Beschluss vom 7.9.2004 - 10 UE 600/04; VG Hamburg Beschluss vom 13.10.1998 - 8 VG 3451/98; VG Braunschweig, Beschluss vom 30.3.1998 - 3 B 3071/98 [zumindest volljährige Kinder]) vorgetragenen Gründe hält der Senat nicht für überzeugend:

Zwar ist insoweit zuzugeben, dass sowohl im Hinblick auf den Wortlaut der Regelung als auch in systematischer Hinsicht (Verweisungen innerhalb der jeweiligen Fassungen des AsylbLG) nicht nur Anhaltspunkte für, sondern auch gegen ein enges Begriffsverständnis gefunden werden können (vgl. insbes. OVG NRW, a.a.O., Rn. 42 ff.). Die enge Lesart trägt jedoch eher einem einheitlichen und damit widerspruchsfreien Verständnis des "Familienangehörigen" innerhalb des AsylbLG Rechnung und erscheint daher vorzugswürdig. Zudem ist der "allgemeine Sprachgebrauch” (OVG NRW, a.a.O., Rn. 44-55 und Rn. 77) insbesondere mit Blick auf die Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG - jedenfalls im Rahmen der vorliegenden Fragestellung - kein taugliches Kriterium. Denn schon die divergierenden gerichtlichen Entscheidungen zu § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG belegen, dass gerade ein "allgemeiner" Sprachgebrauch zum Begriff des "Familienangehörigen” keinen näheren Anhalt bieten kann; der Rückgriff auf einen nur vermeintlich allgemeinen Sprachgebrauch trägt jedoch keine Begründung in sich. Darüber hinaus wird der Begriff im rechtlichen Kontext ohnehin in verschiedenen Bereichen jeweils unterschiedlich gebraucht (vgl. SG Aachen, Urteil vom 13.1.2010, a.a.O., Rn. 19).

Ebensowenig überzeugt ein weites Verständnis des "Familienangehörigen" unter Hinweis auf den Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, den Nachrang der Leistungen des AsylbLG gegenüber bestimmten Leistungsverpflichtungen Dritter zu regeln (so OVG NRW, a.a.O., Rn. 60 ff.; Hess. VGH, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.). Das AsylbLG enthält mit seinem § 7 Abs. 3 bereits eine den Nachrang gegenüber Ansprüchen gegen Dritte (außerhalb der Kernfamilie) sichernde Regelung. Bei einer weiten Lesart des Familienbegriffs in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG verbliebe für die Vorschrift des § 7 Abs. 3 AsylbLG jedoch kaum ein realistischer Anwendungsbereich.

Für eine weite Auslegung des Begriffs des "Familienangehörigen" i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG spricht auch nicht etwa der Umstand, dass für eine Vermutung der Bedarfsdeckung nach § 39 SGB XII (früher: § 16 BSHG, bzw. § 36 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung) im Bereich der Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des SGB XII nicht einmal (mehr) verwandtschaftliche Beziehungen erforderlich sind. Keineswegs werden Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG hierdurch gegenüber solchen nach dem SGB XII bzw. Analogleistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG in ungerechtfertigter Weise bevorzugt (so aber OVG NRW, a.a.O., Rn. 71 ff.). Durch die formale Loslösung des AsylbLG vom Recht der Sozialhilfe hat der Gesetzgeber vielmehr zu erkennen gegeben, dass es sich bei Berechtigten nach dem AsylbLG und solchen nach dem SGB XII aus seiner Sicht um (wesentlich) unterschiedliche Personenkreise handelt, für die auch unterschiedliche Regelungen gelten können. Wenn er die ergänzende Anwendung von Vorschriften des SGB XII für angezeigt hielt, hat er dies jeweils angeordnet (vgl. z.B. §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1, 9 Abs. 4 AsylbLG). Es schadete insoweit nicht, wenn eine der getroffenen Regelungen des Gesamtsystems - also hier § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG - günstige Auswirkungen im Vergleich zum Regelungssystem der Sozialhilfe hätte. Dies gilt umso mehr, als der Umfang der Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG von vornherein deutlich unter demjenigen nach dem SGB XII bzw. nach § 2 AsylbLG liegt; zudem wird - wie bereits erwähnt - grundsätzlich einsatzpflichtiges Einkommen Dritter im Rahmen von § 7 Abs. 2 AsylbLG in deutlich geringerem Maße verschont als im Rahmen des SGB XII. Die Gegenansicht übersieht ohnedies, dass § 39 SGB XII lediglich eine - relativ leicht widerlegbare - Vermutung aufstellt; § 39 SGB XII ist damit hinsichtlich einer Einstandspflicht deutlich günstiger gestaltet als die - zwingende - Einstandsregel des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Dass ein enger Familienbegriff in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zwangsläufig zu einer Schlechterstellung des nach dem SGB XII berechtigten Personenkreises führe, trifft deshalb ohnehin nicht zu.

Ein weiter Begriff des "Familienangehörigen" in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ließe sich schließlich auch mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) nicht vereinbaren. Dieses Grundrecht ist durch einen gesetzlichen Anspruch sicherzustellen. Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gesichert ist; die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält (BVerfG, a.a.O., Rn. 136). Ist ein Angehöriger wie der Sohn der Klägerin ggf. nach den unterhaltsrechtlichen Maßgaben des BGB mangels eigener Leistungsfähigkeit gar nicht durchsetzbar zum Unterhalt verpflichtet, wäre eine Leistungsbedürftige in der Situation der Klägerin bei einem weite Verständnis des Familienangehörigen im Rahmen von § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG jedoch darauf verwiesen, auf einen gleichwohl freiwilligen Unterhalt durch den Angehörigen, etwa durch Bilden einer "Notgemeinschaft", zu hoffen. Ist auch diesem Grund ein enges Begriffsverständnis vorzuziehen, so muss der Senat im konkreten Fall der Klägerin eine etwa fehlende Leistungsfähigkeit des Sohnes und seiner Familie nach Maßgabe der unterhaltsrechtlichen Vorschriften des BGB nicht näher klären (wenn dieses Fehlen bei den bekannten Bruttoerwerbseinkünften der Eheleute im Januar 2007 von 2.275,54 EUR und 249,27 EUR auch durchaus naheliegt).

b) Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu a) ist es nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht die Beklagte für den Monat Januar 2007 dem Grunde nach zur Gewährung höherer Leistungen an die Klägerin ohne Anrechnung von Einkommen der Familie ihres Sohnes verurteilt hat. [...]