Der Widerspruch gegen die Wohnsitzauflage in der Aufenthaltserlaubnis hat aufschiebende Wirkung. Daher hält sich der Antragsteller nach Einlegung dieses Widerspruchs im aufenthaltsrechtlichen Verfahren nicht einer "ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider" in einem anderen Teil des Bundesgebietes auf und es sind Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG und nicht nach § 11 Abs. 2 AsylbLG zu gewähren.
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