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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 29.09.2011 - C-187/10, Baris Unal gg. Niederlande - asyl.net: M19097
https://www.asyl.net/rsdb/M19097
Leitsatz:

Die Behörden sind nach Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 daran gehindert, die Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers rückwirkend auf den Zeitpunkt zu widerrufen, von dem an der im nationalen Recht vorgesehene Erteilungsgrund für die Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht, wenn der Arbeitnehmer keine Täuschung begangen hat und der Widerruf nach Ablauf des in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich genannten Zeitraums von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erfolgen würde.

Schlagwörter: Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türkischer Arbeitnehmer, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis, Widerruf, rückwirkende Aufhebung, praktische Wirksamkeit, ordnungsgemäße Beschäftigung, vorsätzliche Täuschung,
Normen: ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1, AEUV Art. 267
Auszüge:

[...]

Zur Vorlagefrage

27 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass er die zuständigen nationalen Behörden daran hindert, die Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers rückwirkend auf den Zeitpunkt zu widerrufen, von dem an der im nationalen Recht vorgesehene Grund für ihre Erteilung nicht mehr besteht, wenn der Arbeitnehmer keine Täuschung begangen hat und der Widerruf nach Ablauf des in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich genannten Zeitraums von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erfolgt.

28 Die Rechte, die den türkischen Arbeitnehmern durch die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehen werden, werden nach der Dauer einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in abgestufter Weise erweitert und bezwecken, die Situation der Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen (vgl. u.a. Urteil vom 10. Januar 2006, Sedef, C-230/03, Slg. 2006, 1-157, Randnr. 34).

29 Wie sich aus Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, hat ein türkischer Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, weiterhin eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis bei demselben Arbeitgeber auszuüben.

30 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die praktische Wirksamkeit dieses Rechts zwangsläufig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraus (vgl. u.a. Urteil vom 7. Juli 2005, Dogan, C-383/03, Slg. 2005, 1-6237, Randnr. 14).

31 Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung eines türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus (Urteile vom 16. Dezember 1992, Kus, C-237/91, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 22, und Altun, Randnr. 53).

32 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehene Zeitraum von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung am 8. Mai 2006, als Herr Unal seine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufnahm, begann. Der Bescheid, mit dem ihm der Staatssecretaris die Änderung der mit seiner Aufenthaltserlaubnis verbundenen Auflage "für den Aufenthalt bei seiner Partnerin A. M. De Sousa van der Molen" verweigerte, wurde am 28. Dezember 2007 erlassen, also mehr als eineinhalb Jahre nachdem Herr Unal die unselbständige Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitgeber aufgenommen hatte. Allerdings wurde diese Weigerung darauf gestützt, dass Herr Unal, da seine Beziehung zu Frau van der Molen am 2. April 2007 beendet worden sei, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die in seiner Aufenthaltserlaubnis enthaltenen Auflagen erfüllt habe.

33 Sowohl der Bescheid vom 28. Dezember 2007 als auch der vom 7. Februar 2008, mit dem die Aufenthaltserlaubnis von Herrn Unal widerrufen wurde, wirkten somit zurück auf den 2. April 2007, also auf einen Zeitpunkt, bevor er ein Jahr der ordnungsgemäßen Beschäftigung in den Niederlanden zurückgelegt hatte.

34 Die niederländische Regierung trägt vor, dass Herr Unal sich nicht auf die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 berufen könne.

35 Höre ein türkischer Arbeitnehmer im Lauf des ersten Beschäftigungsjahrs auf, die Voraussetzungen zu erfüllen, unter denen seine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, so sei sein Aufenthaltsrecht nicht länger ein unbestrittenes Recht. Folglich könnten ab diesem Zeitpunkt die von dem Arbeitnehmer zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht für den Erwerb der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 berücksichtigt werden. Daher erfülle Herr Unal nicht die Voraussetzung von einem Jahr der ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

36 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

37 In der Rechtssache, in der das Urteil Kus ergangen ist, hatte der Gerichtshof sich zu der Frage äußern, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der eine Aufenthaltserlaubnis für das Gebiet eines Mitgliedstaats erhalten hat, um dort mit einer Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats die Ehe zu schließen, und der dort seit mehr als einem Jahr mit gültiger Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat, aufgrund von Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis hat, selbst wenn seine Ehe zu dem Zeitpunkt, zu dem über den Verlängerungsantrag entschieden wird, nicht mehr besteht.

38 In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass ein türkischer Arbeitnehmer nach Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 schon dann Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber hat, wenn er seit mehr als einem Jahr eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt hat, da diese Bestimmung die Zuerkennung dieses Anspruchs von keiner weiteren Voraussetzung und insbesondere nicht von den Voraussetzungen abhängig macht, unter denen das Recht auf Einreise und Aufenthalt erlangt worden ist (Urteil Kus, Randnr. 21).

39 Aufgrund dieser Feststellung hat der Gerichtshof entschieden, dass ein türkischer Arbeitnehmer, sobald er seit mehr als einem Jahr mit gültiger Arbeitserlaubnis eine Beschäftigung ausgeübt hat, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, selbst wenn ihm die Aufenthaltserlaubnis, über die er verfügt, ursprünglich zu anderen Zwecken als zur Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erteilt worden ist (Urteil Kus, Randnr. 23).

40 Daher ist zu prüfen, ob aufgrund der von Herrn Unal zwischen dem 8. Mai 2006 und dem 7. Mai 2007 zurückgelegten Beschäftigungszeit davon ausgegangen werden kann, dass er die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung von einem Jahr im Sinne von Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, obwohl die Beziehung zwischen ihm und Frau van der Molen am 2. April 2007 beendet worden sein soll.

41 Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts berührt der Beschluss Nr. 1/80 in keiner Weise die Befugnis der Mitgliedstaaten, einem türkischen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet und die Ausübung einer ersten unselbständigen Erwerbstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht zu gestatten. Grundsätzlich steht dieser Beschluss auch nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, die Bedingungen seiner Beschäftigung bis zum Ablauf des in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 genannten einen Jahres zu regeln (vgl. Urteil vom 30. September 1997, Günaydin, C-36/96, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 36).

42 Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass er es einem Mitgliedstaat gestattet, einseitig den Inhalt des Systems der schrittweisen Eingliederung der türkischen Staatsangehörigen in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats zu verändern, indem er einem Arbeitnehmer, dem die Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet worden ist und der dort länger als ein Jahr ununterbrochen für den gleichen Arbeitgeber rechtmäßig eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Rechte vorenthält, die ihm Art. 6 Abs. 1 erster bis dritter Gedankenstrich abgestuft nach der Dauer seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer verleiht (vgl. Urteil vom 26. November 1998, Birden, C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 37).

43 Durch eine solche Auslegung würde der Beschluss Nr. 1/80 ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt (vgl. Urteil vom 19. November 2002, Kurz, C-188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 55).

44 Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ist allgemein und unbedingt gefasst, denn er sieht keine Befugnis der Mitgliedstaaten zur Einschränkung der Rechte vor, die er den türkischen Arbeitnehmern unmittelbar verleiht (vgl. u.a. Urteil Birden, Randnr. 38).

45 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Staatsangehöriger aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die er allein durch eine Täuschung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, erwirkt hat, nicht auf einer gesicherten Position beruhen, sondern als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten sind, da ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 1997, Kol, C-285/95, Slg, 1997, I-3069, Randnr. 27, und vom 11. Mai 2000, Savas, C-37/98, Slg. 2000, I-2927, Randnr. 61).

46 Ebenso erfüllt ein türkischer Arbeitnehmer nicht die Voraussetzung, im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt zu sein, wenn er diese Beschäftigung aufgrund eines Aufenthaltsrechts ausgeübt hat, das ihm nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt war, nach der der vorläufige Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in diesem Staat erlaubt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20, September 1990, Sevince, C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 31, und Kus, Randnr. 18).

47 Aus den Randnrn. 45 und 46 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass die Ausübung einer Beschäftigung durch einen türkischen Arbeitnehmer im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, erteilt wurde, oder im Rahmen einer Erlaubnis zum vorläufigen Aufenthalt, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht gilt, keine Rechte für den Betreffenden nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 begründen kann.

48 Im vorliegenden Fall geht jedoch aus der Vorlageentscheidung und der Formulierung der Vorlagefrage hervor, dass Herr Unal keine Täuschung begangen hat.

49 Zudem verfügte er in den Niederlanden nicht über einen vorläufigen Aufenthaltstitel, sondern über eine Aufenthaltserlaubnis, die ihn zur freien Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigte. Es steht fest, dass Herr Unal die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden einreise- und arbeitsrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften beachtet hat.

50 Unter diesen Umständen widerspräche es, wie auch die Generalanwältin in Nr. 52 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten allgemeinen Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte, wenn verneint würde, dass Herr Unal in den Niederlanden seit mehr als einem Jahr einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgegangen ist. Nach diesem Grundsatz hängen die Rechte aus einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80, sobald sich der türkische Staatsangehörige wirksam auf sie berufen kann, nicht mehr vom Fortbestehen der Umstände ab, die zu ihrer Entstehung geführt haben, da dieser Beschluss keine solche Voraussetzung vorsieht (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 41).

51 Dieses Ergebnis wird auch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Altun gestützt. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass angesichts des Zusammenhangs, der zwischen den Rechten eines türkischen Arbeitnehmers aus dem Beschluss Nr. 1/80 und den Rechten besteht, auf die sich die Angehörigen seiner Familie, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, nach Art. 7 des Beschlusses berufen können, eine Täuschung dieses Arbeitnehmers darüber hinaus Auswirkungen auf die Rechtssphäre dieser Familienangehörigen haben kann. Der Gerichtshof hat allerdings weiter ausgeführt, dass diese Auswirkungen in Bezug auf den Zeitpunkt beurteilt werden müssen, zu dem die nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eine Entscheidung erlassen, mit der die Aufenthaltsgenehmigung des betreffenden Arbeitnehmers zurückgenommen wird (Urteil Altun, Randnrn. 56 und 57). Aus Randnr. 59 dieses Urteils geht hervor, dass die zuständigen Behörden prüfen müssen, ob die Familienangehörigen zu diesem Zeitpunkt ein eigenes Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat und damit einhergehend ein Aufenthaltsrecht in diesem Staat erworben haben. In Randnr. 60 des Urteils hat der Gerichtshof hinzugefügt, dass jede andere Lösung dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderliefe.

52 Folglich ist bei den vom Kläger des Ausgangsverfahrens nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegten Beschäftigungszeiten davon auszugehen, dass sie die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung von einem Jahr im Sinne von Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllen.

53 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass er die zuständigen nationalen Behörden daran hindert, die Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers rückwirkend auf den Zeitpunkt zu widerrufen, von dem an der im nationalen Recht vorgesehene Grund für ihre Erteilung nicht mehr besteht, wenn der Arbeitnehmer keine Täuschung begangen hat und der Widerruf nach Ablauf des in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich genannten Zeitraums von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erfolgt.

Kosten

54 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, ist dahin auszulegen, dass er die zuständigen nationalen Behörden daran hindert, die Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers rückwirkend auf den Zeitpunkt zu widerrufen, von dem an der im nationalen Recht vorgesehene Grund für ihre Erteilung nicht mehr besteht, wenn der Arbeitnehmer keine Täuschung begangen hat und der Widerruf nach Ablauf des in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich genannten Zeitraums von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erfolgt.