VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2011 - A 6 K 483/11 - asyl.net: M19091
https://www.asyl.net/rsdb/M19091
Leitsatz:

Rechtmäßiger Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines alevitischen Kurden aus der Türkei, der 1995 wegen des Verteilens von Flugblättern und einer dadurch veranlassten 6-monatigen Inhaftierung als Flüchtling anerkannt wurde.

1. Die 6. Kammer verneint zwar eine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung türkischer Staatsangehöriger, bei denen die Heimatbehörden noch heute davon Kenntnis besitzen, dass sie im Verdacht stehen, die PKK oder eine sonstige separatistische Organisation unterstützt zu haben. Die Taten des Klägers sind aber seit mehr als zwanzig Jahren verjährt und es ist daher ausgeschlossen, dass deswegen ein Eintrag im Fahndungsregister besteht. Auch wegen des nicht abgeleisteten Wehrdienstes hat der 41-jährige Kläger nichts mehr zu befürchten.

2. Die Widerrufsentscheidung stand nicht im Ermessen des BAMF, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Der Widerruf einer Asylanerkennung steht erst dann im Ermessen des BAMF, wenn dieses zuvor in dem Verfahren nach § 73 Abs. 2a AsylVfG die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat; der bloße Ablauf der Drei-Jahres-Frist nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG ist mit einer solchen Negativentscheidung nicht gleichzusetzen.

Schlagwörter: Widerruf, Widerrufsverfahren, Türkei, Flüchtlingsanerkennung, Kurden, Aleviten, PKK, Exilpolitik
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 73 Abs. 2a S. 1, AsylVfG § 73 Abs. 2a S. 4
Auszüge:

[...]

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 24.01.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Nach der Rechtsprechung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart setzt bei einem Widerruf nach § 73 AsylVfG der hier nach wie vor geltende Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit voraus, dass keine ernsthaften Zweifel an der Sicherheit des Betroffenen vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat vorhanden sein dürfen (vgl. z. B. Urteil vom 03.08.2010 - A 6 K 404/10 -, Berufungszulassung abgelehnt durch VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 16.02.2011 - A 12 S 2152/10 -). Die 6. Kammer verneint diese hinreichende Sicherheit bei türkischen Staatsangehörigen, bei denen die Heimatbehörden noch heute davon Kenntnis besitzen, dass sie im Verdacht stehen, die PKK oder eine sonstige separatistische Organisation unterstützt zu haben (vgl. z.B. Urteil vom 09.11.2010 - A 6 K 504/10 -). Über den Kläger besteht eine solche Kenntnis der Behörden nach der Überzeugung des Gerichts hingegen nicht.

Grund für die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG im Bundesamts - Bescheid vom 05.07.1995 war die Begründung des Verwaltungsgerichts Köln im Urteil vom 10.04.1995, der Kläger habe sich als Kurde in seinem Heimatland für die kurdische separatistische Bewegung eingesetzt. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er die kurdische Sache in von ihm im einzelnen erläuterter Weise durch das Verteilen einschlägiger Zeitschriften unterstützt habe. Im Sitzungsprotokoll vom 10.04.1995 findet sich dazu sein Vortrag, er habe Flugblätter verteilt, und man habe in T. bei einer Kontrolle Flugblätter bei ihm gefunden. Er sei am 25.04.1991 verhaftet und im Oktober/November 1991 freigelassen worden.

Wegen dieser Vorfälle hat der Kläger bei einer Einreise in die Türkei nichts (mehr) zu befürchten, auch wenn er aus T. stammt und Kurde und Alevit ist. Seine Taten sind -mehr als 20 Jahre nach deren Begehung - verjährt (vgl. Kaya, Stellungnahme vom 01.07.2010 an das VG Freiburg und Auswärtiges Amt, Auskunft vom 07.07.2010 an das VG Freiburg). Es ist daher ausgeschlossen, dass deswegen ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, denn ein solcher Eintrag fehlt, wenn ein eingeleitetes Strafverfahren wegen Verjährung eingestellt worden ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.04.2010). Auch wegen des nicht abgeleisteten Wehrdienstes hat der Kläger nichts mehr zu befürchten. Das Bundesamt führt im Bescheid vom 24.01.2011 unter Berufung auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.04.2010 mit Recht aus, alle bestehenden Suchvermerke seien in den Personenstandsregistern gelöscht worden; dies gilt auch für Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, zumal der Kläger schon 41 Jahre alt ist.

Der Kläger hat bei einer Einreise in die Türkei aber auch nichts wegen exilpolitischer Aktivitäten zu befürchten. Diese sind minimal, wie sich aus dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ergibt (der Kläger selbst hat es vorgezogen, zur Verhandlung nicht zu erscheinen, da er sich immer noch vor "Behörden" fürchte). Die bloße Teilnahme (als Einer unter Vielen) am Newroz- Fest oder an kulturellen Veranstaltungen bzw. Vorträgen berührt offensichtlich keine Sicherheitsinteressen der Türkei und führt daher nicht zu Nachforschungen. Daher kann es hier auf sich beruhen, dass das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 11.04.2010 selbst für exponierte Personen nicht die Gefahr von menschenrechtswidriger Behandlung sieht. Der neueste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 08.04.2011 bestätigt übrigens sämtliche oben genannten Feststellungen des Lageberichtes vom 11.04.2010. Das Gericht legt ihn aber seiner Entscheidung nicht zugrunde, weil er nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Es reichte für die Entscheidung völlig aus, den Lagebericht vom 11.04.2010 zu verwerten.

Die Entscheidung über den Widerruf stand nicht im Ermessen der Beklagten; vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Das Gericht muss daher die Ermessensausübung auf Seite 7 des Bescheides vom 24.02.1011 nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Der Widerruf einer Asylanerkennung steht erst dann im Ermessen des Bundesamtes, wenn dieses zuvor in dem Verfahren nach § 73 Abs. 2a AsylVfG die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (sogenannte Negativentscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2008 -10 C 53/07- , juris). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar wird vertreten, dass der bloße Ablauf der Drei-Jahres- Frist nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG mit einer Negativentscheidung des Bundesamtes nach § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG gleichzusetzen sei (vgl. z.B. VG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.2010 - 6 K 2348/09.F.A-, juris). Für diese Auffassung bietet das Gesetz aber keinerlei Stütze, und eine "Auslegung" der Vorschrift im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung wäre unzulässig, weil der Gesetzgeber bewusst normiert hat, dass erst die Negativentscheidung zur Einräumung von Ermessen führt. Das Gericht teilt daher die "gesetzeskonforme" Meinung des Bayerischen VGH im Urteil vom 21.03.2011 -13a B 10.30074 -, juris und verweist auf dessen ausführliche Begründung (ebenso wohl auch GK- AsylVfG, §73 Rdnr. 105). [...]