LG Bückeburg

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Zitieren als:
LG Bückeburg, Urteil vom 11.08.2011 - 4 Ns 406 Js 6318/05 (113/07) - asyl.net: M19015
https://www.asyl.net/rsdb/M19015
Leitsatz:

Keine Strafbarkeit nach §§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, 271 StGB, da die vorliegenden Indizien nicht den sicheren Schluss zulassen, dass es sich bei dem Angeklagten tatsächlich um einen türkischen Staatsangehörigen handelt. Keinen Beweiswert hat u.a. die Eintragung der Angeklagten und ihrer Kinder mit türkischen Namen im Personenstandsregister von Ückavac oder die Mitteilung des türkischen Konsulats, der Angeklagte sei von Bewohnern aus Ückavak identifiziert worden. Die Kammer ist auch nicht in der Lage, aus der Mitteilung des türkischen Konsulats, der Angeklagte habe seinen Militärdienst in der Türkei geleistet, Rückschlüsse zu ziehen. Auch die gentechnischen Untersuchungen eines Sachverständigen von der Medizinischen Hochschule in Hannover konnten nicht belegen, dass es sich bei dem Angeklagten um einen türkischen Staatsangehörigen handelt. Im Gegenteil deuten viele Indizien eher darauf hin, dass der Angeklagte aus dem Libanon stammt.

Schlagwörter: Ausländerstrafrecht, Täuschung über Identität, vorsätzliche Täuschung, Staatsangehörigkeit, türkische Staatsangehörige, Libanon, Ückavak, Registrierung, Mardin, Beweiserhebung, Beweiswürdigung, Urkundenbeweis, ungeklärte Staatsangehörigkeit
Normen: AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2, StGB § 271
Auszüge:

[...]

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass es sich bei den Angeklagten tatsächlich um türkische Staatsangehörige mit dem Nachnamen ... handelt, weshalb nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Angeklagten im Rahmen ihrer Anträge bei der Ausländerbehörde in Stadthagen falsche Angaben gemacht hatten.

1. Eine türkische Staatsangehörigkeit der Angeklagten kann nicht aus dem Personenstandsregister der Gemeinde Ückavak im Landkreis ... im Regierungsbezirk Mardin mit dem Band Nr. 43 in der Registerreihe Nr. 35 abgeleitet werden. Dort sind zwar unter Reihe 1 und 2 ... und ... als in Ückavak geboren und verheiratet eingetragen. Allerdings lässt sich aus dieser Eintragung keine hinreichende Sicherheit dahingehend ableiten, dass die Angeklagten tatsächlich die dort aufgeführten türkischen Staatsangehörigen sind bzw. sich jemals selbst in dieses Personenstandsregister haben eintragen lassen.

Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Aussage des Zeugen ..., der als Mitarbeiter der Ausländerbehörde des Landkreises Hildesheim vertiefte Einblicke in die Art der Registrierung in Personenstandsregister der Türkei erlangen konnte. Er bearbeitet die Verfahren um die Identifizierung von Mitgliedern der Familie ... im Bereich Hildesheim und hat diesbezüglich umfangreiche Ermittlungen angestellt, die sogar bereits teilweise zu Abschiebungen geführt haben.

Der Zeuge gab glaubhaft an, mit Rechtsanwalt ... aus Hannover selbst in .../Türkei gewesen zu sein, um sich ein konkretes Bild über die Eintragungspraxis in die türkischen Personenstandsregister zu verschaffen. Die dortigen Behörden hätten dem Zeugen jedoch Zutritt zum Register verwehrt, was bereits einige Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Registers selbst zulässt.

Der Zeuge konnte dennoch vor Ort Gespräche führen und wusste daher zu berichten, dass im Hinblick auf die Personenstandsregister des Bezirks Mardin keine preußischen Maßstäbe anzuwenden seien, da diese sich in Ost-Anatolien befänden.

Er habe sogar gehört, dass man sich für Geld habe registrieren lassen können. Selbst Schulleiter seien berechtigt, Personen in diese Register eintragen zu lassen. Ein Standesbeamter habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, neue Namen einzutragen. Der Zeuge sagte weiter aus, dass in den Registern bestimmter Orte viele Personen gemeldet seien, die nicht alle dort gelebt haben müssen. Die eingetragenen Personen müssten noch nicht einmal vor Ort gewesen sein, um eine Eintragung zu erreichen.

Der Zeuge hat auch erfahren, dass aus allen möglichen Gründen Personen in die Register eingetragen werden könnten. Er meinte zwar einschränkend, dass dies heute nicht mehr so sei, allerdings wäre dies vor 15 bis 30 Jahren Praxis gewesen. Insgesamt habe er "komische Sachen" im Hinblick auf die Registrierung erlebt.

Aufgrund dieser Praxis seien die Register zu diesem Zeitpunkt nicht verlässlich gewesen. Ihm seien auch Fälle bekannt geworden, in denen Kinder in diesen Registern mit türkischem Geburtsort eingetragen gewesen seien, die ausweislich deutscher Geburtsurkunden in Deutschland geboren wurden.

Dass die Angeklagten und ihre Kinder mit türkischen Namen in das Register eingetragen sind, hat auch keinen Beweiswert. Hierzu gab der Zeuge an, dass es früher verboten gewesen sei, arabische Namen in ein türkisches Personenstandsregister einzutragen. Soweit Araber - von wem auch immer - in diese Register eingetragen worden seien, seien ihre Namen automatisch "türkisiert" worden.

Zusätzlich ist zu beachten, dass zu Beginn des Bürgerkriegs im Libanon sich viele aus der Türkei stammende Libanesen von dort noch lebenden Verwandten oder Freunden in die Register eintragen ließen, um als vermeintliche Türken bessere Fluchtmöglichkeiten aus dem Libanon zu haben.

Ferner ist auch die Art der Registereinträge zu beachten. Diesbezüglich ist auffällig, dass der Angeklagte ... erst am ... 1973 in das Register eingetragen wurde, obwohl er bereits im Jahre 1950 geboren ist. Wäre er tatsächlich in Ückavak geboren worden und aufgewachsen, spräche sehr viel dafür, dass seine Registrierung bereits früher erfolgt wäre.

Dies lässt sich auch aus dem Personenstandsregisterauszug seiner angeblichen Eltern ableiten (Bl. 49/50 des SH ... der StA Oldenburg). Diesbezüglich fanden mehrere Registrierungen am ... 1911 und am ... 1940 statt. Sodann erfolgte die Registrierung des Kindes ... am ... 1945, von ... am 2.12.1958 und schließlich von ..., welcher der Angeklagte sein soll, am 30.7.1973. Hierbei lässt sich fragen, warum die Registrierung des Angeklagten so lange Zeit in Anspruch genommen hat und er nicht gemeinsam mit ... registriert worden ist, obwohl er zum Zeitpunkt dessen Registrierung bereits neun Jahre alt war. Zeitnahe Registrierungen scheinen zwar nicht der Regelfall gewesen zu sein, Mehrfachregistrierungen hingegen schon. Auch dieser Umstand deutet eher darauf hin, dass der Angeklagte nicht in der Türkei aufgewachsen ist.

Wegen der glaubhaften Angaben des Zeugen ... und der beschriebenen sonstigen Auffälligkeiten kann die Kammer aus einer Eintragung in dem vorliegenden türkischen Personenstandsregister nicht ableiten, dass es sich bei den Angeklagten um türkische Staatsangehörige handelt. Das Register weist - zumindest zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Eintragungen - nicht eine hinreichende Verlässlichkeit aus, als dass ohne weitere Nachprüfung davon ausgegangen werden könnte, dass die dort eingetragenen Personen tatsächlich selbst die Eintragung veranlasst hätten oder zumindest türkische Staatsangehörige wären.

2. Die Kammer ist auch nicht in der Lage, aus der Mitteilung des türkischen Konsulats, ... habe seinen Militärdienst vom ... 1973 bis zum ... 1975 in der Türkei geleistet, Rückschlüsse zu ziehen.

Diese Mitteilung über die Ableistung des Militärdienstes hat für die Kammer keinen Beweiswert. Es steht weder fest, wann und wo der Angeklagte seinen Wehrdienst abgeleistet haben könnte, noch in welchem Umfang und bei welcher Einheit er tätig war. Es existieren auch keine Dokumente, die dies belegen könnten.

Ferner ist es üblich, wie es der Zeuge ... bestätigt hat, beim türkischen Militär Fingerabdrücke der Verpflichteten abzunehmen. Auch solche konnten nicht ermittelt werden.

Überdies ist zu bedenken, dass die Angeklagten in der Zeit des angeblichen Militärdienstes des Angeklagten ... am ... 1975 in Beirut geheiratet haben und die Tochter ... nach dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister im Jahre 1974 geboren wurde. Aufgrund der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten ist es eher unwahrscheinlich, dass der Angeklagte während der Ableistung seines Militärdienstes zwischen dem Libanon und der Türkei gependelt sein könnte, um die Beziehung zu seiner Frau aufrecht zu erhalten. Soweit man davon ausgehen wollte, dass sich die Angeklagten zu dieser Zeit in der Türkei aufgehalten haben, ist es ebenfalls unwahrscheinlich, dass diese während der Militärdienstzeit des Angeklagten extra in den Libanon gereist sind, um dort zu heiraten.

3. Ebenfalls keinen Beweiswert hat die Mitteilung des türkischen Konsulats, der Angeklagte sei von Bewohnern aus Ückavak identifiziert worden (Bl. 169 Bd. III d.A.). Über die bloße Mitteilung hinausgehend sind keinerlei Angaben gemacht worden, warum, von wem und vor welchem Hintergrund der Angeklagte identifiziert wurde. Es ist für die Kammer überdies in keiner Form nachprüfbar, ob es sich hier tatsächlich um eine Identifizierung des Angeklagten gehandelt hat. Auch der Zeuge ..., der sich beruflich intensiv mit diesem Thema auseinandersetzt, konnte nicht angeben, wer in der Türkei solche Identifizierungen vornimmt und wie diese ablaufen.

Die Kammer ist mangels konkreter Angaben nicht in der Lage, den jeweiligen Identifizierer zu ermitteln bzw. nachzuprüfen, ob ein ordnungsgemäßes Verfahren im Sinne einer Wahllichtbildvorlage durchgeführt worden ist, um den Angeklagten sicher zu identifizieren, geschweige denn, dass das gewählte Verfahren auch nur annähernd den Anforderungen des gemeinsamen Runderlasses des Niedersächsischen Justizministeriums und des Niedersächsischen Innenministeriums im Hinblick auf Personenidentifizierungsverfahren entsprochen hätte. Gerade vor dem Hintergrund, dass dem vermeintlichen Indentifizierer aktuelle Bilder des Angeklagten vorgelegt wurden, die ihn mindestens 15, wenn nicht gar 30 Jahre nach dem vermeintlichen Verlassen von Ückavak zeigen, lässt sich bezweifeln, dass überhaupt sichere Identifizierungen vorgenommen werden konnten.

4. Dass der Angeklagte mindestens zweimal in die Türkei eingereist ist, um sich im Wege eines Touristenvisums im Land aufzuhalten, spricht ebenfalls nicht für seine türkische Staatsangehörigkeit.

Es ist gerichtsbekannt, dass aus der Region Mardin von den zwanziger bis in die sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts in der Türkei lebende Araber in den Libanon ausgewandert sind. Dies ergibt es sich bereits aus allgemein zugänglichen Quellen wie Wikipedia (http://de.wikipedia.ort/wiki/%C3%9C%C3%A7kavak). Auch der Zeuge ... wusste zu berichten, dass es in den 20/30er Jahren des letzten Jahrhunderts es eine Auswanderungsbewegung von in der Türkei lebenden Arabern in den Libanon gegeben hat, die ihre Verbindungen in die Türkei hätten abbrechen wollen.

Vor diesem geschichtlichen Hintergrund ist es möglich, dass in dem Siedlungsgebiet der Provinz Mardin noch Verwandte des Angeklagten leben, die er besucht haben könnte, obwohl er nicht selbst türkischer Staatsangehöriger ist. Überdies steht es ohnehin nicht fest, dass sich der Angeklagte während seines Aufenthalts in der Türkei in die Provinz Mardin begeben hat.

5. Der Sohn der Angeklagten ... hat ausgesagt, sich nur an ein Leben im Libanon erinnern zu können. Er berichtete von Episoden seiner Kindheit, die bis dahin reichten, als er mit seiner Familie in die Bundesrepublik gekommen ist. Seine Schilderungen konnte er mit Familienfotos belegen, die augenscheinlich nicht in dem Dorf Ückavak oder der Provinz Mardin entstanden sind, sondern vom Erscheinungsbild her großstädtisch scheinen und eher Beirut zuzuordnen sind. ... spricht auch nur arabisch und deutsch, was ebenfalls darauf hindeutet, dass seine Familie nicht in der Türkei verwurzelt ist. Die Kammer hat keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen.

6. Die gentechnischen Untersuchungen des Sachverständigen Dr. ... von der Medizinischen Hochschule in Hannover konnten ebenfalls nicht belegen, dass es sich bei dem Angeklagten um einen türkischen Staatsangehörigen handelt. Der Sachverständige konnte zwar nachweisen, dass zwischen dem Angeklagten ... und den vermuteten türkischen Staatsangehörigen ... und ... ein Verwandtschaftsgrad besteht. Allerdings ist es bei dem relativ kleinen Genpool der hier untersuchten Bevölkerungsgruppe nicht feststellbar, welche Art von Verwandtschaft zwischen den Beteiligten besteht. Es könnte zwar eine Halbgeschwisterschaft vorliegen. Der Sachverständige konnte aber auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte ... nur ein Neffe der beiden anderen Untersuchten ist oder gar ein entfernterer Verwandtschaftsgrad vorliegt.

Der Sachverständige konnte aber sicher ausschließen, dass der Angeklagte ... um mit den beiden anderen Betroffenen voll verschwistert ist. Dies ist ein weiterer Beleg für die Fehlerhaftigkeit der hier vorliegenden Registereinträge.

Der Zeuge ... konnte eine nähere Verwandtschaft zwischen dem Angeklagten ... und den beiden anderen Untersuchten auch nicht bestätigen. Dieser gab zwar an, er gehe davon aus, dass sein Vater ... und der Angeklagte ... irgendwie verwandt seien. Immerhin habe er die Angeklagten bereits auf Hochzeiten gesehen und auch gesprochen. Doch schloss er eine nähere Verwandtschaft aus, da er ansonsten nichts weiter mit ihnen zu tun gehabt habe.

7. Die von den Angeklagten vorgelegten Dokumente sprechen ebenfalls dafür, dass sie aus dem Libanon stammend und kommend in die Bundesrepublik eingereist sind. So konnte der Angeklagte nicht nur einen alten "Permis du sejour" (Bl. 116 Bd. 1 d.A.), eine Art Personalausweis, vorlegen, sondern ebenfalls einen aktuell ausgestellten "Laissez-Passer" (Anlage zu Protokoll). Der Kammer ist bewusst, dass die vorgelegten Ausweisdokumente im Libanon lediglich an Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgegeben werden. Doch trifft dieser Status gerade auf die aus der Türkei ausgewanderten Araber zu. Überdies belegen die libanesischen Behörden damit ihre Annahme, dass der Betroffene gerade kein türkischer Staatsangehöriger ist.

Die Angeklagten konnten ebenfalls eine libanesische Heiratsurkunde über ihre Hochzeit am 2.2.1975 vorlegen (Bl. 8 Bd. III d.A.) wie auch eine Urkunde über die Streichung der libanesischen Staatsangehörigkeit (Bl. 232 Bd. I d.A.). Diese Dokumente belegen ebenfalls, dass die Angeklagten sich zumindest lange Zeit im Libanon aufgehalten haben.

Der Zeuge ... gab in seiner Vernehmung an, keine Zweifel an der Echtheit der ausgestellten Urkunden zu haben und bekundete weiter, dass er ebenfalls davon ausgehe, dass die Angeklagten im Libanon gelebt hätten. Davon abgesehen hat die Kammer keine Anhaltspunkte gefunden, die auf eine Fälschung der vorgelegten Urkunden hindeuten könnten.

Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte ... - zumindest als Kleinkind - in den Libanon gekommen ist, wenn er nicht gar da geboren wurde, und keinerlei Kenntnis davon hatte, in einem türkischen Personenstandsregister eingetragen zu sein.

8. Bezüglich der Angeklagten existiert zwar ein Auszug aus dem türkischen Heiratseintrag vom 27.11.2007 (Anlage zu Protokoll), nach dem die Angeklagten am ... 1977 geheiratet hätten. Dieser Auszug ist allerdings keine Originalurkunde und lässt den eintragenden Standesbeamten nicht erkennen, vor dem die Ehe geschlossen worden sein soll. Insofern besteht für die Kammer keine Möglichkeit, den Eintrag zu überprüfen. Ferner ist auffällig, dass ebenfalls die nach dem Personenstandsregister am 1.7.1974 geborene ... und der am ... 1977 geborene ... ebenfalls am ... 1977 in das Personenstandsregister eingetragen worden sind. Dies deutet darauf hin, dass es sich um eine bloße Eintragung in das Register und nicht um eine Hochzeit gehandelt hat. Wer diese Registrierung veranlasst hat, bleibt - wie oben dargelegt - unklar.

9. Auch eine Gesamtschau der hier diskutierten Indizien lässt nicht den sicheren Schluss zu, dass es sich bei dem Angeklagten ... tatsächlich um den türkischen Staatsangehörigen ... handelt. Dazu sind diese - wie aufgezeigt - viel zu unsicher. Im Gegenteil deuten viele Indizien eher darauf hin, dass der Angeklagte aus dem Libanon stammt.

Soweit man von dem Eintrag in das Personenstandsregister/dem Heiratseintrag einmal absieht, der aus den obigen Gründen nicht zu Beweiszwecken verwertet werden kann, liegen hinsichtlich der Angeklagten ... keinerlei weitere Anhaltspunke oder gar Beweise vor, die auf eine türkische Staatsbürgerschaft hindeuten könnten und falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde in Stadthagen belegten. [...]