§ 48 AufenthG enthält keine Ausweismitführungspflicht. Ein Ausländer muss nicht ständig ein Ausweispapier bei sich tragen. Vielmehr ist der Ausweis in einer angemessenen Zeit nach einer Aufforderung vorzulegen. Eine Mitführungspflicht besteht lediglich für den Grenzübertritt. Da dem Betroffenen keine angemessene Vorlagefrist gesetzt worden ist, hat er keine Ordnungswidrigkeit begangen.
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Entgegen der Auffassung der Verwaltungsbehörde enthält § 48 Aufenthaltsgesetz keine Ausweismitführungspflicht. Ein Ausländer muss nicht ständig ein Ausweispapier bei sich tragen. Vielmehr ist der Ausweis in einer angemessenen Zeit nach einer Aufforderung vorzulegen. Eine Mitführungspflicht besteht lediglich für den Grenzübertritt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 48 Rz. 4 m.w.N.).
Vorliegend ist nach dem Akteninhalt dem Betroffenen keine angemessene Frist zur Vorlage seines Ausweises gesetzt worden. Er hat somit keine Ordnungswidrigkeit begangen. Weder der Bußgeldbescheid noch die Verwarnung hätten ergehen dürfen. [...]