Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gegen Urteil des VG Stuttgart vom 6.5.2011 (A 7 K 510/09, asyl.net, M18603), soweit hinsichtlich Syrien ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG festgestellt wurde. Es bedarf der Klärung in einem Berufungsverfahren, ob syrische Staatsangehörige, die einen Asylantrag gestellt oder sich lange Zeit im Ausland aufgehalten haben oder der kurdischen Minderheit angehören, im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Inhaftierung, die mit menschenrechtswidriger Behandlung einhergeht, rechnen müssen.
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Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2011 - A 7 K 510/09 - zugelassen, soweit hierin die Beklagte verpflichtete wurde, im Hinblick auf die Arabische Republik Syrien ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG festzustellen. [...]
Die Beklagte hat die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ausreichend dargelegt. Der Zulassungsgrund liegt auch in der Sache vor. Es bedarf der Klärung in einem Berufungsverfahren, ob syrische Staatsangehörige, die einen Asylantrag gestellt oder sich lange Zeit im Ausland aufgehalten haben oder der kurdischen Minderheit angehören, im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Inhaftierung, die mit menschenrechtswidriger Behandlung einhergeht, rechnen müssen. [...]