Flüchtlingsanerkennung für algerische Frau wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung (Zwangsverheiratung).
1. Das Gericht wertet das im Gegensatz zur Anhörung beim BAMF in der mündlichen Verhandlung wesentlich umfangreichere und detailliertere Vorbringen nach sorgfältiger Gesamtwürdigung nicht als gesteigerten Vortrag. Die Klägerin konnte überzeugend darlegen, bereits gegenüber dem BAMF weitaus mehr Angaben gemacht zu haben. Sie wies darauf hin, dass sie während der Anhörung den Eindruck gehabt habe, dass der aus dem Irak stammende Dolmetscher die arabische Sprache nicht sicher beherrscht habe.
2. Die Klägerin konnte glaubhaft darleben, dass ihr bei einer Rückkehr in Algerien zwar nach drei misslungen Versuchen keine erneute Zwangsverheiratung, stattdessen aber der Tod durch ihre Onkel drohen würde. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL greift dennoch, da zwischen der Todesgefahr und der vor der Ausreise unmittelbar bevorstehenden Zwangsverheiratung ein innerer Zusammenhang besteht.
3. Staatlichen Schutz für Frauen, die in Algerien häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, gibt es nicht. Angesichts dessen geht das Gericht davon aus, dass der algerische Staat keine Veranlassung sehen wird, die Klägerin vor den Folgen einer verweigerten Zwangsheirat, insbesondere vor Gewaltausübung ihrer Onkel, zu schützen.
4. Kehrt eine ledige Frau ohne Beruf und ohne spezifische Ausbildung nach Algerien zurück und will sie ihren Unterhalt ohne Hilfe der Familie bestreiten, so ist dies nach Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts kaum zu bewerkstelligen. Danach sei es bereits für sich genommen schwierig, aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit eine Arbeit zu finden (nach Schätzung des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 1.7.2010 beträgt die Arbeitslosigkeit etwa 30%). Für die Klägerin selbst war es schlicht undenkbar, dass eine Frau sich eine eigene Unterkunft sucht und getrennt von ihrem Ehemann bzw. ihrer Familie lebt.
[...]
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG für die Klägerin vor. Das Gericht ist aufgrund des Vortrags der Klägerin im Verwaltungs- und Klageverfahren davon überzeugt, dass ihr im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Algerien eine an das unverfügbare Merkmal des Geschlechts anknüpfende Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG drohte.
Gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG kann als Sonderfall der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine solche sog. geschlechtsspezifische Verfolgung kann nach der Systematik des Gesetzes auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG. Von einer solchen Verfolgung ist hier auszugehen.
Nach dem Vortrag der Klägerin drohte ihr in Algerien eine durch ihre Onkel geplante zwangsweise Verheiratung. [...]
Danach geht das Gericht davon aus, dass die vier Onkel der Klägerin, bei welchen diese gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem jüngeren Bruder nach dem Tode ihres Vaters lebte, für die Klägerin mehrfach deutlich ältere Partner als Ehemänner ausgewählt hatten. Die Klägerin vermochte es während der äußerst ausführlichen Anhörung, die noch im Beschluss vom 17. März 2011, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war, geäußerten Zweifel zu entkräften und glaubhaft darzulegen, dass sie dreimal einer arrangierten Ehe nur knapp entgehen konnte. Auch glaubt das Gericht der Klägerin, dass die Onkel bereits kurz nach dem Tod des Vaters, der am 8. Mai 2007 gestorben ist, ihre Schwester - die Mutter der Klägerin - sowie die Klägerin und ihren Bruder zu sich holten und die Familie der Klägerin mit im Haus der vier Onkel und deren Familien lebte. Die Klägerin konnte auch überzeugend schildern, dass die Onkel sie daran hinderten, ihr Abitur abzulegen, was ihr fortschrittlich eingestellter Vater ihr erlaubt hätte. [...]
Das Gericht wertet das im Gegensatz zu der Anhörung beim Bundesamt in der mündlichen Verhandlung wesentlich umfangreichere und detailliertere Vorbringen nach sorgfältiger Gesamtwürdigung nicht als gesteigerten Vortrag. Auf Vorhalt des Gerichts, warum sie dem Bundesamt nur den Namen ... genannt und die beiden anderen potentiellen Ehemänner nicht aufgeführt habe, gab die Klägerin an, sie habe dies sehr wohl beim Bundesamt gesagt. Sie habe angegeben, dass sie nicht nur einmal oder zweimal, sondern gleich dreimal habe verheiratet werden sollen. De Anhörung sei aber sehr allgemein gewesen, es seien keine genauen Nachfragen gestellt worden. Den Namen ... habe sie in der Anhörung genannt, weil das der Name des letzten Mannes gewesen sei, den sie habe heiraten sollen. Diesen Namen habe sie dem Anhörer beim Bundesamt auch nennen sollen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Äußerung von Asylbewerbern, sie hätten beim Bundesamt andere Angaben gemacht, dies müsse aber falsch übersetzt worden sein, gelegentlich vorkommt und oftmals zumindest teilweise als Schutzbehauptung einzuordnen ist. Auf die entsprechenden Vorhalte des Gerichts zu der in der mündlichen Verhandlung sehr viel umfangreicher dargelegten Verfolgungsschicksal antwortete die Klägerin jedoch jedes Mal sehr spontan und voller Überzeugung und sie erweckte nicht den Anschein, angebliche Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zur Erklärung heranzuziehen, warum sie im gerichtlichen Verfahren wesentlich mehr Verfolgungsaspekte vortrug. Vielmehr konnte sie dem Gericht überzeugend darlegen, bereits gegenüber dem Bundesamt weitaus mehr Angaben gemacht zu haben. Sie wies darauf hin, dass sie während der Anhörung den Eindruck gehabt habe, dass der aus dem Irak stammende Dolmetscher die arabische Sprache nicht sicher beherrscht habe. Auch wenn sie dies auf die Frage des Bundesamtes, ob es Verständigungsprobleme gegeben habe, nicht angegeben hatte, erscheint dies dem Gericht dennoch nicht ausgeschlossen. Auch die in der mündlichen Verhandlung anwesende aus Marokko stammende Dolmetscherin erklärte, dass die arabische Sprache je nach Herkunftsland abweichend gesprochen werde und es schnell zu Missverständnissen kommen könne. Im hier zu entscheidenden Einzelfall ist das Gericht jedenfalls - wie ausgeführt - zu der vollen richterlichen Überzeugung gekommen, dass sich die von der Klägerin vorgetragenen Ereignisse tatsächlich zugetragen haben und die Tatsache, dass sich diese zum Teil im Bundesamtsprotokoll nicht wiederfinden, nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Äußerungen spricht. [...]
Dass die Klägerin - zumindest nachweislich - erstmals in der mündlichen Verhandlung angab, von ihrem Cousin vergewaltigt worden zu sein, spricht ebenfalls nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Auf Vorhalt, warum sie dies gegenüber dem Bundesamt nicht angegeben habe, bestand die Klägerin vehement darauf, dass sie dies sehr wohl gesagt habe. Sie sei nach dem Schlimmsten gefragt worden, was ihr zugestoßen sei und habe diesbezüglich das Datum 16. März 2009 genannt. An diesem Tag habe die Vergewaltigung stattgefunden. In der Tat findet sich dieses Datum in dem Protokoll des Bundesamtes (Seite 6). Allerdings wurde dort aufgenommen, dass sie am 16. März 2009 am Bein verletzt worden sei. Es lässt sich nicht mehr aufklären, inwieweit es sich bei dieser Protokollierung um ein Missverständnis gehandelt hat und ob die Klägerin die Vergewaltigung gegenüber dem Bundesamt wirklich angegeben hatte. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, weil das Gericht angesichts der emotionalen Schilderung der Klägerin, die sichtlich um Fassung bemüht war, überzeugt ist, dass sich dieser Vorfall so zugetragen hat. So konnte sie äußerst überzeugend die Reaktion ihrer Tante schildern, die zufällig die Tat ihres Sohnes mitbekam, und sie konnte auch schildern, wie die äußeren Umstände dieses Geschehens waren.
Insgesamt ist damit festzuhalten, dass die Angaben der Klägerin gegenüber dem Bundesamt, sie sei von ihrem Onkel misshandelt worden und habe zwangsverheiratet werden sollen, in der mündlichen Verhandlung durch eine lebensnahe Schilderung der damaligen Situation vertieft wurden und aufgrund des vom Gericht gewonnenen persönlichen Eindrucks durchweg überzeugend erscheinen. Es liegt wie ausgeführt auch kein Fall eines gesteigerten Vorbringens vor, der Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin wecken könnte. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung umfassender und teilweise neue Aspekte vorgetragen, der Kern ihres Vorbringens ist jedoch sowohl während des Verwaltungsverfahrens als auch im gerichtlichen Verfahren gleichgeblieben. Der Klägerin war sehr daran gelegen, zu schildern, wie sehr sie unter den körperlichen und auch psychischen Misshandlungen durch ihre Onkel gelitten hat und es ist deutlich geworden, dass sie sehr bemüht war, ihre Gründe für ihr Begehren, nicht nach Algerien zurückkehren zu müssen, umfassend und nachvollziehbar darzulegen. Dies zeigte sich auch daran, dass sie bei der Rückübersetzung der protokollierten Äußerungen mehrfach noch ergänzende oder richtigstellende Erläuterungen gab, ohne aber ihr Vorbringen zu dramatisieren oder auszuschmücken. Die auf Befragen des Gerichts nachgelieferten Details fügen sich in die bisherige Darstellung ein und veranschaulichen die bei der Anhörung beim Bundesamt bereits genannten fluchtauslösenden Gründe. Insbesondere die völlig fassungslose Reaktion auf die Fragen des Gerichts, ob sie hätte zustimmen müssen, bevor sie die ausgewählten Männer heiraten sollte oder ob es ihr nicht möglich gewesen sei, allein in einer größeren Stadt zu leben, um sich ihren Onkeln zu entziehen, runden die glaubhafte Darstellung der Klägerin ab. Da die dritte geplante Zwangsverheiratung im August 2009 hätte stattfinden sollen, und die Klägerin ab Mai 2009 damit begann, ihre Ausreise zu organisieren und sie schließlich am 8. August 2009 auf dem Luftweg ausreiste, ist auch ein zeitlicher kausaler Zusammenhang zwischen der Ausreise und den fluchtauslösenden Gründen erkennbar. Die drohende Gefahr der Zwangsheirat hatte sich für die Klägerin damit bereits so weit verdichtet, dass sie für ihre Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Klägerin vorverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Die Gefährdung der Klägerin durch eine Zwangsverheiratung bedroht Schutzgüter des § 60 Abs. 1 AufenthG, da dadurch eine individuelle und selbstbestimmte Lebensführung aufgehoben und ihre sexuelle Identität als Frau grundlegend in Frage gestellt würde. Zwar wird in § 60 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich nur das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person erfasst. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass auch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und der Schutz vor sexueller Gewalt von den Tatbestandsmerkmalen "körperliche Unversehrtheit" bzw. "Freiheit" erfasst sind. Für eine Subsumtion des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung unter das Tatbestandsmerkmal "Freiheit" in § 60 Abs. 1Satz 3AufentbG spricht auch der Inhalt der Qualifikationsrichtlinie; sie ist als Auslegungshilfe bei § 60 Abs. 1 AufenthG heranzuziehen. In Art. 9 Abs. 1 a) der Richtlinie gilt als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 1 a der Genfer Flüchtlingskonvention eine solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt. Nach Art. 8 Abs. 1 b) genügt auch die Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist. Art. 9 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie nennt als Beispiele für mögliche Verfolgungshandlungen ausdrücklich unter a) die Anwendung physischer oder psychischer einschließlich sexueller Gewalt und unter f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (vgl. zur Einordnung einer Zwangsheirat als geschlechtsspezifische Verfolgung auch VG Oldenburg, Urteil vom 26. September 2007 - 5 A 4647/04 -V.n.b.; VG Hamburg, Urteil vom 7. November 2005 - 4 A 1970/03 juris).
Ob die vor ihrer Ausreise in einem anderen Landesteil Algeriens hätte Zuflucht suchen können, ist für die Frage der Vorverfolgung unerheblich. Denn eine Vorverfolgung Klägerin kann nicht mehr wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24 November 2009 - 10 C 24.08 - juris). Mithin greift im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung die Beweiserleichterung auch dann, wenn im Zeitpunkt der Ausreise keine landesweit ausweglose Lage bestand.
Da die Klägerin Algerien vor drohender Verfolgung verlassen hat, findet auf sie die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie Anwendung. Für sie streitet somit die tatsächliche Vermutung, dass sich die frühere Bedrohung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass die Onkel der Klägerin nicht erneut versuchen werden, diese nach drei misslungenen Anläufen erneut zu verheiraten. Die Klägerin konnte jedoch glaubhaft darlegen, dass ihr statt dessen der Tod drohen würde, sobald ihre Onkel sie ausfindig machen würden. Für das Eingreifen der Beweiserleichterung ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auch auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.08 - juris). Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie erstreckt. Hier bestünde zwischen der der Klägerin drohenden Todesgefahr und der vor ihrer Ausreise unmittelbar bevorgestandenen Zwangsverheiratung ein innerer Zusammenhang. Denn die ihr durch ihre Onkel nunmehr drohende ihr Leben gefährdende Verfolgung hängt unmittelbar damit zusammen, dass sie sich den geplanten Zwangsheiraten entzogen hat. Stichhaltige Gründe, die die Wiederholungsträchtigkeit (bzw. die nunmehr statt dessen drohende Gefahr durch eine Tötung) der Verfolgung entkräften könnten, sind nicht ersichtlich. Die Onkel leben weiterhin in ... und sind nach den Angaben der Mutter der Klägerin, wie sie telefonisch erfahren haben will, immer noch äußerst aufgebracht über das eigenmächtige Handeln der Klägerin.
Die der Klägerin drohende Verfolgung durch ihre Onkel stellt auch nach von Maßgabe § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG eine relevante nichtstaatliche Verfolgung dar, da der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, nicht in der Lage sind, der Klägerin Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Einen effektiven Schutz im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG vermag der algerische Staat in diesem Zusammenhang nicht zu gewähren. Die Zwangsheirat ist eine der in Algerien vorkommenden Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung (vgl. Bundesamt, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, Algerien, S. 43). Auch nach der Reform des Familiengesetzes im Jahr 2005 beruht dieses weitestgehend noch immer auf der Frauen in vielen Aspekten des Lebens diskriminierenden Scharia. So besteht auch heute noch die sog. Tutelle, eine lebenslange Vormundschaft durch den Vater, Ehemann oder ein anderes männliches Familienmitglied, wobei der Vormund bei allen wichtigen Lebensentscheidungen zustimmen muss (vgl. Bundesamt, a.a.O., S. 44). Häusliche Gewaltanwendung durch männliche Familienangehörige gehört nach wie vor zum algerischen Alltag (vgl. Bundesamt, a.a.O., S 44). Staatlichen Schutz für Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, gibt es nicht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1. Juli 2010, S. 18 sowie Bundesamt, Glossar Islamische Länder, Band 3 Algerien S. 15). Angesichts dessen geht das Gericht davon aus, dass der algerische Staat keine Veranlassung sehen wird, die Klägerin vor den Folgen der verweigerten Zwangsheirat, insbesondere vor Gewaltausübung durch die Onkel, zu schützen.
Es besteht auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Klägerin keine zumutbare inländische Fluchtalternative. Eine inländische Fluchtalternative setzt nach der Rechtsprechung (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 13 LB 69/08 - juris) voraus, dass der Ausländer in anderen Teilen seines Heimatstaats vor (erneuter) politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm am Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren Gefahren und Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtlich erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. Dies stimmt im Wesentlichen mit Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie überein, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz feststellen können, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Nach Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie gilt ferner, dass die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil eines Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt de dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag berücksichtigen. Nach Art. 8 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie gilt schließlich, dass Abs. 1 auch dann angewendet werden kann, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen. Ob sonstige unzumutbare Gefahren und Nachteile am Herkunftsort so nicht bestünden, ist nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG und Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr maßgeblich.
Insbesondere bei Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Klägerin nach Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie kann ihr nicht zugemutet werden, in andere Landesteile (beispielsweise in die Großstädte) auszuweichen. Zwar ist davon auszugehen, dass ihre Familie sie nicht sofort aufspüren würde, wenn sie in einen anderen Ort als ihr Heimatdorf ginge. Schließlich war es ihr mit Hilfe der Freundin ... auch gelungen, sich einige Monate bei deren Schwester aufzuhalten. Allerdings wäre ein solches Versteck keine dauerhafte Lösung und dass sie sich allein ohne familiäre Unterstützung ihren Lebensunterhalt sichern könnte, hält das Gericht für ausgeschlossen. Zwar steht es ledigen algerischen Frauen nach einer Rückkehr aus dem Ausland frei, einer Beschäftigung nachzugehen. Allerdings hängen die Erfolgsaussichten der Arbeitssuche stark von der Qualifikation der Frau ab (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Mai 2004 an VG München). Kehrt eine ledige Frau ohne Beruf und ohne spezifische Ausbildung nach Algerien zurück und will sie ihren Unterhalt ohne Hilfe der Familie bestreiten, so ist dies nach Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts (Auskunft vom 27. April 2004 an VG München) kaum zu bewerkstelligen. Danach sei es bereits für sich genommen schwierig, aufgrund der hohen Arbeislosigkeit eine Arbeit zu finden (nach der Schätzung des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 1. Juli 2010 beträgt die Arbeitslosigkeit etwa 30 %). Da die Klägerin keinen Schulabschluss hat und über keinerlei Berufserfahrung verfügt, dürfte es ihr nahezu unmöglich sein, sich eine Verdienstmöglichkeit zu suchen, die ihr ein Überleben sichert. Dies gilt gerade deshalb, weil es staatliche Unterstützung für arbeitslose Personen nicht gibt (vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.). Üblicherweise kommt der Familienverband für arbeitslose Personen auf, was jedoch im Fall der Klägerin ausgeschlossen ist. Für die Klägerin selbst war es schlicht undenkbar, dass eine Frau sich eine eigene Unterkunft sucht und getrennt von ihrem Ehemann bzw. ihrer Familie lebt. Nach einer Gesamtwürdigung der individuellen Umstände im Falle der Klägerin muss demnach für sie eine Fluchtalternative in andere Landesteile als unzumutbar ausgeschlossen werden (zu der Schlussfolgerung, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG im Falle des nicht zu erlangenden staatlichen Schutzes eine innerstaatliche Fluchtalternative grundsätzlich auszuschließen ist, kommt im Übrigen auch das Bundesamt, Länderüberblick Algerien, Mai 2006, S. 23). [...]