VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Urteil vom 12.05.2011 - A 3 K 364/10 - asyl.net: M18788
https://www.asyl.net/rsdb/M18788
Leitsatz:

1. Die Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG ist nur gewahrt, wenn das Bundesamt bis zum 31.12.2008 zuzüglich eines angemessenen Prüfungszeitraums über den Widerruf entschieden hat. Diese Frist ist versäumt, wenn nach (ergebnislosem) Ablauf der dem Ausländer gesetzten Stellungnahmefrist - ohne erkennbaren sachlichen Grund - ca. 10 Monate bis zur Widerrufsentscheidung vergehen.

2. Die Pflicht des Bundesamtes zur Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen innerhalb der Frist § 73 Abs. 7 AsylVfG dient auch dem Schutz des Ausländers.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Widerruf, Widerrufsvoraussetzungen, Frist, Kosovo
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 73 Abs. 2a S. 1, AsylVfG § 73 Abs. 7, AsylVfG § 73 Abs. 2a
Auszüge:

[...]

Der Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 vorliegen, hat gem. § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von 3 Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen (§ 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG). Wenn die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden ist, hat die Prüfung nach Abs. 2a Satz 1 spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen (§ 73 Abs. 7 AsylVfG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 12.06.2007 - 10 C 24.07 -, NVwZ 2007, 1330 = InfAuslR 2007, 401) kann seit Einführung der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG, nach deren Ablauf das Bundesamt spätestens die Widerrufsvoraussetzungen prüfen und das Ergebnis der Ausländerbehörde mitteilen muss, der zwingende Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung nicht mehr - wie bisher - zeitlich unbegrenzt, sondern nur noch in einem Zeitraum von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung zuzüglich eines angemessenen Prüfungszeitraums ausgesprochen werden. Entsprechendes gilt für die nach § 73 Abs. 7 AsylVfG geltende und im vorliegenden Fall einschlägige Vier-Jahres-Frist. Damit hat die Fristenregelung nicht nur Bedeutung für die Pflicht zur Prüfung des Bundesamts über den Widerruf, sondern auch Auswirkungen auf die der Prüfung nachfolgende Entscheidung über den Widerruf (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010 - 6 K 2348/09 -.F.A - juris; a.A. Bayer.VGH, Urt. v. 21.03.2011 - 13a B 10.30074 -, abrufbar bei www.bamf.de/milo).

Das Bundesamt hat die am 31.12.2008 abgelaufene Frist zuzüglich eines angemessenen Prüfungszeitraumes versäumt. Offen bleiben kann, ob das Bundesamt die Frist schon deshalb versäumt hat, weil die Außenstelle Karlsruhe erst mit Verfügung vom 26.02.2009 nach am selben Tage erfolgter "Prüfung der Einleitung eines Verfahrens gem. § 73 I 1 AsylVfG" die Einleitung des Widerrufsverfahrens beschloss (in diesem Fall die Versäumung der Frist bejahend: VG Freiburg, Urt. v. 03.03.2011 - A 6 K 1184/10 -), oder ob das Schreiben des Bundesamtes an die Stadt Weil am Rhein vom 11.12.2008, in dem u.a. um Mitteilung von Informationen zum eventuellen Wegfall des Status i.S. des Art. 16a Abs. 1 GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG, zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und zur Frage, ob eine Aufenthaltsbeendigung konkret beabsichtigt ist, ausreichte, um (zunächst) den Ablauf der Frist zu verhindern. Denn jedenfalls ist es nach Auffassung des Einzelrichters erforderlich, dass die Prüfung nicht nur vor Ablauf der Frist eingeleitet, sondern darüber hinaus innerhalb eines angemessenen Prüfungszeitraums durch Erlass des Widerrufsbescheids abgeschlossen wurde (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, a.a.O.; VG Hannover, Urt. v. 27.10.2010 - 6 A 410/09 -, juris, m.w.N.; weitergehend VG Hamburg, Urt. v. 22.06.2010 - 10 A 444/09 - und 27.07.2010 - 10 A 445/09 -, jew. zit. nach juris; a.A. VG Gießen, Urt. v. 01.09.2010 - 8 K 3155/09.GI.A -, AuAS 2010, 275, wonach die Vorschrift des § 73 Abs. 7 AsylVfG lediglich verlange, dass die Prüfung der Einleitung eines Verfahrens spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen habe). Dieser von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch gebilligte Prüfungszeitraum ist im vorliegenden Fall bei Weitem überschritten. Denn nach ergebnislosem Ablauf der dem Kläger mit Schreiben vom 02.03.2009 eingeräumten Stellungnahmefrist von einem Monat bestanden keine Gründe mehr, die dem Erlass des Widerrufsbescheids entgegenstanden. Dennoch erging die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes erst im Februar 2010. Ein angemessener Zeitraum für die Prüfung, ob die Asylanerkennung sowie die Feststellung des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen werden sollte, war zu diesem Zeitpunkt bei Weitem abgelaufen.

Die vom Bundesamt nach § 73 Abs. 7 AsylVfG einzuhaltende Frist ist auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt (vgl. GK-AsylVfG, Stand Juni 2006, § 73, Rn. 89; VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, a.a.O.; a.A. Bergmann in Renner, AuslR, § 73 AsylVfG, Rn. 29; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 20.03.2007 - 1 C 21.06 -, AuAS 2007, 164). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bestehende Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft nur im öffentlichen Interesse, nicht aber im privaten Interesse des jeweiligen Ausländers steht, so dass ein etwaiger Verstoß gegen dieses Gebot keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, a.a.O.). Für die Einhaltung der Fristen der § 73 Abs. 2a und Abs. 7 AsylVfG kann dies aber nicht gelten. Der zwingende Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung kann nach jetziger Rechtslage vom Bundesamt nicht mehr – wie bisher - zeitlich unbegrenzt, sondern nur noch in einem Zeitraum von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung bzw. bei "Altanerkennungen" bis 31.12.2008 ausgesprochen werden (BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, a.a.O.). Muss ein als Asylberechtigter oder als Flüchtling im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannter Ausländer während der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen regelmäßig mit dem Widerruf des Anerkennungsbescheids rechnen, so genießt er nach der gesetzlichen Konzeption jedenfalls in diesem Zeitraum kein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Aufrechterhaltung seines Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus, womit ein Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und des § 48 Abs. 4 VwVfG fehlt (BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, a.a.O.). Auf der anderen Seite wurde mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 festgelegt, dass ein Asylberechtigter nicht wie nach bisheriger Rechtslage eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich eine befristete Aufenthaltserlaubnis bekommt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG); gleiches gilt für Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (§ 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis für diesen Personenkreis wird für längstens drei Jahre erteilt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf drei Jahre korrespondiert mit der in § 73 Abs. 2a AsylVfG geregelten Frist zur Überprüfung der Voraussetzungen der Anerkennungsentscheidung (BT-Drucks. 15/420, S. 80). Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder für die Rücknahme nicht vorliegen (§ 26 Abs. 3 AufenthG). Demnach hat die Mitteilung des Bundesamtes nach § 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG anspruchsbegründende Wirkung, d.h. mit der Mitteilung erwirbt der betreffende Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Den betroffenen Personen soll damit nach der Gesetzesbegründung die Perspektive für eine dauerhafte Lebensplanung in Deutschland eröffnet werden (BT-Drucks. 15/420, S. 80; vgl. auch VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, a.a.O.). Angesichts dieses Regelungszusammenhangs ist auch davon auszugehen, dass die Fristen in § 73 Abs. 2a und Abs. 7 AsylVfG auch dem Schutz des Ausländers dienen. [...]