Einstweilige Anordnung auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II darlehensweise für bulgarische Staatsangehörige. Ob das Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitssuche besteht oder ob sie als Selbständige freizügigkeitsberechtigt ist, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls hält der Senat es nach wie vor für problematisch, ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf einen Unionsbürger überhaupt Anwendung finden darf.
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