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OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2011 - 19 A 644/10 - asyl.net: M18763
https://www.asyl.net/rsdb/M18763
Leitsatz:

Nach Ermessen können im Einbürgerungsverfahren strafrechtliche Verurteilungen unberücksichtigt bleiben, welche die in § 12a Abs. 1 StAG geregelte Bagatellgrenze geringfügig übersteigen. Das Tatbestandsmerkmal "geringfügig" ist erfüllt, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen die Bagatellgrenze von 90 Tagessätzen um nicht mehr als 30 Tagessätze Geldstrafe oder 1 Monat Freiheitsstrafe übersteigt; unzutreffend ist insoweit Nr. 12a 1.3 Satz 2 VAH mit maximalem Maß der Überschreitung um 21 Tagessätze oder 3 Wochen Freiheitsstrafe. Trotz der weitreichenden Verschärfung des § 12a Abs. 1 StAG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 28.8.2007 hat der Gesetzgeber das Nichtberücksichtigungsermessen bei geringfügiger Überschreitung der Bagatellgrenze nicht vollständig beseitigt. Darin zeigt sich, dass der Gesetzgeber diesem Ermessen als Korrektiv für eine allzu schematische Anwendung der abstrakt-generellen Bagatellstrafgrenzen nach wie vor Bedeutung beimaß.

Schlagwörter: Einbürgerung, Staatsangehörigkeitsrecht, Straftat, Geldstrafe, Ermessen, Integrationskurs, Frist, anerkannter Flüchtling, Irak, Hinnahme von Mehrstaatigkeit, Grenzstrafen
Normen: StAG § 12a Abs. 1 S. 3, StAG § 12a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, StAG § 12a Abs. 1 S. 1 Nr. 3, StAG § 10 Abs. 1, StAG § 8 Abs. 1, AsylVfG § 55 Abs. 3, StAG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, StAG § 12a Abs. 1 S. 3, VAH Nr. 12a 1.3 S. 2, StGB § 54 Abs. 3, AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 6, AufenthG § 43 Abs. 3
Auszüge:

[...]

A. Der Kläger hat keinen Einbürgerungsanspruch. Auf seinen am 04.12.2007 gestellten Einbürgerungsantrag hat das Verwaltungsgericht zutreffend die §§ 8 bis 14 StAG in ihrer seit dem 28.08.2007 geltenden aktuellen Fassung angewendet. Der geltend gemachte Einbürgerungsanspruch ergibt sich aus der aktuellen Fassung weder des § 10 Abs. 1 StAG noch des § 8 Abs. 1 StAG. [...]

B. Die Klage hat lediglich mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags Erfolg. Diesen Anspruch hat der Kläger, weil er alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt (I.), die gegen ihn verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen den Rahmen von 90 Tagessätzen nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG geringfügig im Sinn des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG übersteigt (II.) und die Beklagte das ihr nach dieser Vorschrift deshalb eröffnete Nichtberücksichtigungsermessen im vorliegenden Fall nicht ausgeübt hat (III.).

I. Mit Ausnahme der Einbürgerungsvoraussetzung der Straffreiheit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG erfüllt der Kläger alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Bei ihm wird die Frist des achtjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StAG auf sieben Jahre verkürzt, weil er durch die Bescheinigung des Bundesamtes vom 17.10.2007 die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nachgewiesen hat. Diese verkürzte Frist erfüllt der Kläger. Sein rechtmäßiger Inlandsaufenthalt begann nach § 55 Abs. 3 AsylVfG mit der Asylantragstellung im Dezember 2000, weil das Bundesamt ihm mit Bescheid vom 26. 2. 2001 unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Er hat die Loyalitätserklärung abgegeben (Nr. 1) und besitzt seit dem 18.12.2007 eine Niederlassungserlaubnis und damit ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Nr. 2). Aus seiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei der E. mit einem Brutto-Monatslohn von durchschnittlich 1.100 Euro kann er den Lebensunterhalt für sich ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten (Nr. 3). Seine irakische Staatsangehörigkeit muss er nicht aufgeben (Nr. 4), weil der Herkunftsstaat Irak die Entlassung regelmäßig verweigert und irakische Staatsangehörige daher unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG, IM NRW, Runderlass vom 17.12.2008 14-40.03-IRK/2 ). Er verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Nr. 6), die er durch das Zertifikat Deutsch vom 9.05.2007 nachgewiesen hat. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Nr. 7) muss er nicht nachweisen, weil er seinen Einbürgerungsantrag vor dem 01.09.2008 gestellt hat (Art. 5 Nr. 7 Buchst. c, Art. 10 Abs. 4 des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007, BGBl. I S. 1970, 2004, 2114).

II. Die gegen den Kläger verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen übersteigt den Rahmen von 90 Tagessätzen nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG geringfügig im Sinn des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG. Nach dieser Vorschrift wird im Einzelfall entschieden, ob die Strafe oder die Summe der Strafen außer Betracht bleiben kann, wenn diese den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2 geringfügig übersteigt. Das Tatbestandsmerkmal "geringfügig" ist erfüllt, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen die Bagatellgrenzen des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 3 StAG um nicht mehr als 30 Tagessätze Geldstrafe oder 1 Monat Freiheitsstrafe übersteigt. Die anderslautende, mit Nr. 12a.1.3 Satz 2 VAH übereinstimmende Rechtsauffassung der Beklagten, nach der das maximale Maß der Überschreitung 21 Tagessätze oder 3 Wochen Freiheitsstrafe beträgt, ist unzutreffend. Sie ist mit dem aus der Entstehungsgeschichte ableitbaren Sinn und Zweck des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG nicht vereinbar. Sie belässt der Vorschrift nämlich kein ausreichendes praktisches Anwendungsspektrum insbesondere bei Freiheitsstrafen.

1. Die abstrakte Konkretisierung der Geringfügigkeitsgrenze hat für Geld- und Freiheitsstrafen einheitlich zu erfolgen. Denn der Gesetzgeber hat für die ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtliche Bewertung von Straftaten sehr weitgehend den Grundsatz der Gleichwertigkeit von Geld- und zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen zugrunde gelegt.

Staatsangehörigkeitsrechtlich kommt dieser Grundsatz insbesondere in § 12a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StAG zum Ausdruck, der vorschreibt, dass ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht, wenn beim Zusammenzählen mehrerer Verurteilungen nach Halbsatz 1 Geld- und Freiheitsstrafe zusammentreffen. Ebenso kommt er in § 12a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 StAG zum Ausdruck, der die Bagatellstrafgrenzen für Geld- und Freiheitsstrafen gleichwertig auf 90 Tagessätze und 3 Monate festlegt. Die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber diese letztgenannte Bagatellstrafgrenze von 3 Monaten für Bewährungsstrafen "als das Äquivalent von 90 Tagessätzen" angesehen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 224/07 vom 30. 3. 2007, S. 436).

Im Ausländerrecht kommt der genannte Grundsatz in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zum Ausdruck, wonach ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 nicht besteht, wenn der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu [...] einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist. Einen für die Versagung nach Ermessen strukturell ähnlichen Ausschlussgrund mit doppelt so hohen Strafgrenzen enthält § 104 Abs. 4 Satz 2 AufenthG für volljährige ledige Kinder eines Flüchtlings, die im Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährig waren.

Mit den genannten ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen hat der Gesetzgeber ersichtlich an den entsprechenden Grundsatz im Strafrecht angeknüpft, welches für die Gesamtstrafenbildung aus Freiheits- und Geldstrafe bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ebenfalls vorsieht, dass ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht (§ 54 Abs. 3 StGB). Entsprechendes gilt nach § 51 Abs. 4 Satz 1 StGB bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe im Zusammenhang mit erlittener Untersuchungshaft, nach § 43 Satz 2 StGB bei der Ersatzfreiheitsstrafe und nach § 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StGB bei der Bestimmung der Mindestgeldstrafe in den Fällen des Halbsatzes 1 (Geldstrafe anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe bei Fehlen einer gesetzlichen Androhung von Geldstrafe). Schließlich kommt der genannte Grundsatz auch in § 46a StGB zum Ausdruck, wonach das Gericht nach einem Täter-Opfer-Ausgleich oder einer Schadenswiedergutmachung von Strafe absehen kann, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verwirkt ist.

Die gegenteilige Auffassung des VG Stuttgart, welches die Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze in § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG für Geldstrafen einerseits und für Freiheitsstrafen andererseits getrennt vornehmen will, überzeugt den Senat nicht (Urteil vom 17.06.2010 - 11 K 80/10 -, juris, Rdn. 31 f., ebenso Berlit, a.a.O., Rdn. 42).

Sie orientiert sich ausschließlich an den für Geld- und Freiheitsstrafen unterschiedlichen Mindeststrafen von einerseits 5 Tagessätzen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB) und andererseits 1 Monat (§ 38 Abs. 2 StGB). Dieser abstrakte, auf strafzweckorientierten und kriminalpolitischen Gründen beruhende gesetzliche Unterschied in der Untergrenze des Strafrahmens rechtfertigt keine differenzierte Konkretisierung der Geringfügigkeitsgrenze in § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG. Denn das Tatbestandsmerkmal "geringfügig übersteigt" bezieht sich ausdrücklich auf "den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2", also auf das Maß des Überschreitens der gleichwertigen Bagatellstrafgrenzen in diesen Vorschriften (so ausdrücklich sogar VG Stuttgart selbst, a.a.O., Rdn. 30; ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 03.12.2008 - 5 K 1079/08.DA -, juris, Rdn. 27).

Es hat hingegen keinen Bezug zu den gesetzlichen Mindeststrafen der §§ 38 Abs. 2, 40 Abs. 1 Satz 2 StGB. Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 12a Abs. 1 StAG und seiner Vorgängerbestimmungen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der Gesetzgeber für seine einbürgerungsrechtliche Wertung bei der Festlegung der Bagatellstrafgrenzen oder bei der Einfügung des Geringfügigkeitsmerkmals etwa an dem Maß des Überschreitens der abstrakten gesetzlichen Mindeststrafen im Strafrecht orientiert haben könnte (18-fache Überschreitung bei Geldstrafen, 3-fache Überschreitung bei Bewährungsstrafen).

2. Bei Freiheitsstrafen hat § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG nur dann ein ausreichendes praktisches Anwendungsspektrum, wenn man die Geringfügigkeitsgrenze bei 4 Monaten ansetzt. Jede niedrigere Konkretisierung würde nämlich Einzelfreiheitsstrafen de facto aus ihrem Anwendungsbereich ausnehmen und diesen auf Fälle des Zusammenzählens nach Satz 2 und auf Gesamtstrafen beschränken. Denn eine oberhalb der Bagatellstrafgrenze von 3 Monaten nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG liegende Verurteilung zu einer Einzelfreiheitsstrafe beträgt in der Praxis fast immer mindestens 4 Monate, weil die Strafgerichte nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen des Senats nahezu ausschließlich nach Monaten bemessene Einzelstrafen verhängen (dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2009 - 19 E 1231/09 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; ebenso VG Stuttgart, a.a.O., Rdn. 33, vgl. auch Berlit, a.a.O., Rdn. 42).

Insbesondere bleiben die Grenzstrafen von 90 Tagessätzen Geldstrafe und 3 Monaten Freiheitsstrafe nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 StAG bereits zwingend bei der Einbürgerung außer Betracht, lösen also nicht das Nichtberücksichtigungsermessen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG aus. Der Wortlaut "bis zu" in § 12a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 StAG rechtfertigt nicht die Annahme, die Grenzstrafen selbst fielen nicht mehr in den Bagatellbereich (ebenso Berlit, a.a.., Rdn. 23, 29; a.A. im Ergebnis zum insoweit gleichlautend formulierten § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG BayVGH, Beschluss vom 2.10.2008 - 10 ZB 08.1556 -, juris, Rdn. 2).

Denn nach der Formulierung des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG bilden diese Grenzstrafen den "Rahmen", den die Strafe oder die Summe der Strafen "übersteigen" muss, um das Nichtberücksichtigungsermessen nach dieser Vorschrift zu eröffnen. Durch diese zusätzliche Regelung unterscheidet sich § 12a Abs. 1 StAG von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG, der den Altfallanspruch nach seinem Wortlaut "bis zu" schon bei einer Verurteilung zur Grenzstrafe ausschließen mag. Auch die bereits zitierten §§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 104 Abs. 4 Satz 2 AufenthG unterscheiden sich von § 12a Abs. 1 StAG dadurch, dass sie die Grenzstrafe mit der Formulierung "Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" und "Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen" sprachlich eindeutig aus dem Bagatellbereich herausnehmen.

Gegen das zwingende Außer-Betracht-Bleiben der Grenzstrafen selbst spricht auch nicht die Entstehungsgeschichte des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG. Insbesondere lässt sich die Annahme, die Grenzstrafen selbst fielen nicht mehr in den Bagatellbereich, nicht auf den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 5. 5. 2006 stützen, der vorsah, dass "in der Regel künftig bereits eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen die Einbürgerung ausschließen" solle (Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder, Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 180. Sitzung am 05.05.2006 in Garmisch-Partenkirchen, S. 13).

Denn der Gesetzgeber hat mit den Änderungen des § 12a Abs. 1 StAG, die er in Art. 5 Nr. 10 des bereits zitierten Richtlinienumsetzungsgesetzes vorgenommen hat, nur im Kern die Vorschläge der IMK aus dem erwähnten Beschluss umgesetzt, diese jedoch nicht in jeder Hinsicht unverändert übernommen. Das zeigt sich insbesondere an § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG, dessen Inhalt insgesamt nicht Gegenstand des IMK-Beschlusses war (Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O., S. 255, 436; dazu Berlit, a.a.O., Rdn. 13.1; ders., Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457 (464)).

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber das praktische Anwendungsspektrum des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG bei Freiheitsstrafen auf Fälle des Zusammenzählens nach Satz 2 und auf Gesamtstrafen beschränken wollte (im Ergebnis a.A. VG Darmstadt, a.a.O., Rdn. 28.

Im Gegenteil legt der aus der Entstehungsgeschichte ableitbare Sinn und Zweck des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG ein Verständnis nahe, welches der Vorschrift auch bei Einzelfreiheitsstrafen einen nennenswerten Anwendungsbereich belässt. Dieser Sinn und Zweck besteht darin, die Einbürgerung straffällig gewordener Ausländer nach Maßgabe einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung der Einbürgerungsbehörde auch dann zu ermöglichen, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2 übersteigt. In dieser Zielsetzung stimmt sie im Ausgangspunkt nach wie vor mit ihren Vorgängerregelungen in § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG 2005 und § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG überein, nach denen ebenfalls im Einzelfall entschieden wurde, ob die Straftat außer Betracht bleiben konnte, wenn der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden war. Diese Vorschriften zielten darauf ab, die Einbürgerung von Ausländern, die sich schon lange im Bundesgebiet aufhalten und auf Dauer hierbleiben wollen, durch die Herabsetzung der Einbürgerungsvoraussetzungen gegenüber § 8 StAG zu erleichtern (BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 1 B 217.96 -, InfAuslR 1997, 315, juris, Rdn. 9).

Diese Zielsetzung der Vorschrift hat der Gesetzgeber dem Grunde nach weiter beibehalten, als er dem § 12a Abs. 1 StAG durch Art. 5 Nr. 10 des bereits zitierten Richtlinienumsetzungsgesetzes mit Wirkung vom 28. 8. 2007 die hier maßgebliche aktuelle Fassung gegeben hat. Mit dieser Änderung hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Rechtstreue von Einbürgerungsbewerbern spürbar erhöht: Dazu gehörte nämlich nicht nur die hier streitige Einschränkung des Nichtberücksichtigungsermessens in Satz 3, sondern vor allem die Halbierung der Bagatellstrafgrenzen in Satz 1 (90 statt zuvor 180 Tagessätze bei Geldstrafen, 3 statt zuvor 6 Monate bei Freiheitsstrafen) und die Kumulierung mehrerer für sich genommen zu niedriger Einzelstrafen in Satz 2 (Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O., S. 255, 436; dazu Berlit, in: GK-StAR IV-2, a.a.O., Rdn. 13.1; ders., Änderungen, a.a.O., S. 464).

Trotz dieser weit reichenden Verschärfung des § 12a Abs. 1 StAG hat der Gesetzgeber das Nichtberücksichtigungsermessen der Einbürgerungsbehörde bei Strafen oberhalb des Rahmens nach den Sätzen 1 und 2 nicht vollständig beseitigt, sondern dem Grunde nach beibehalten. Denn mit der Einfügung des Tatbestandsmerkmals der Geringfügigkeit hat er sich darauf beschränkt, es zusätzlich an ein nicht näher definiertes Maß der Überschreitung dieses Rahmens zu knüpfen Dessen Beibehaltung dem Grunde nach zeigt, dass der Gesetzgeber ihm als Korrektiv für eine allzu schematische Anwendung der abstrakt-generellen Bagatellstrafgrenzen nach wie vor Bedeutung beimaß.

Die vorstehende Konkretisierung des Geringfügigkeitsmerkmals ist auch mit dem Sinn des Wortes "geringfügig" noch vereinbar. Dem Wortsinn nach steht dieses Adjektiv für "unbedeutend, nicht ins Gewicht fallend, belanglos" (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, Band 3, S. 1004).

Den Bedeutungsrahmen, der durch diese Umschreibung gekennzeichnet ist, sieht der Senat durch die hier befürwortete Definition als ausgeschöpft, aber nicht überschritten an.

III. Die Beklagte hat das ihr folglich im vorliegenden Fall nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG eingeräumte Nichtberücksichtigungsermessen nicht ausgeübt. Die fehlerhafte oder unterlassene Ausübung des Nichtberücksichtigungsermessens nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG führt zu einem Bescheidungsurteil (so zu § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG 2005 BVerwG, Urteil vom 29.03.2007 - 5 C 33.05 -, BVerwGE 128, 271, juris, Rdn. 10, 26.

Für die Ausübung des Nichtberücksichtigungsermessens durch die Beklagte gibt der Senat die folgenden Hinweise: Zu Gunsten des Klägers darf die Beklagte in ihr Ermessen einstellen, dass er als Hochschulabsolvent ein überdurchschnittliches Maß an Integration erwarten lässt, er überdies einen Integrationskurs nach § 43 Abs. 3 AufenthG erfolgreich absolviert hat und sich seit mehr als acht Jahren straffrei führt. Weiter spielt eine Rolle, dass das Amtsgericht L. bei seiner Strafzumessung eine verminderte Schuldfähigkeit des Klägers zum Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen hat. Zu Lasten des Klägers darf die Beklagte in ihr Ermessen einstellen, dass er die Strafverurteilung in seinem Einbürgerungsantrag verschwiegen hat. [...]