Anwaltsgebühren: Die Höchstgebühr ist in dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH in diesem Abschiebungshaftverfahren gerechtfertigt, weil Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit überdurchschnittlich war.
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Die Gebühren und Auslagen sind in dem Antrag des Verteidigers vom 11.01.2011, hier eingegangen am 13.01.2011, in Höhe von 499,80 Euro berechnet worden.
Die weitere Verfahrensbeteiligte ist zu dem Antrag gehört worden, Einwendungen wurden nicht erhoben.
Vorliegend sind sog. "Rahmengebühren" verwirklicht. Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Sind, wie im vorliegenden Fall, Gebühren von einem Dritten zu ersetzen, ist die anwaltliche Gebührenbestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig hoch erfolgt ist. Die mögliche Unbilligkeit ist im Festsetzungsverfahren zu prüfen (Gerold/Schmidt 18. Aufl. RVG, Anm. 33 zu § 14 RVG).
Die einzelnen Bemessungskriterien sind mit anderen Verfahren zu vergleichen, die mit demselben Gebührenrahmen abzugelten sind. Gemessen hieran war die Bedeutung der Angelegenheit im Hinblick auf die drohende Abschiebung durchschnittlich.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten sind unterdurchschnittlich, vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl., § 14 Rn. 18.
Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind als überdurchschnitilich einzustufen, da es sich um die rechtliche Vertretung vor dem Bundesgerichtshof handelte. Der Sachverhalt war rechtlich schwierig, die Materie warf überdurchschnittliche Rechtsfragen auf. Die Bewertung von Fragen des Europarechts im Zusammenhang mit haftrechtlichen Regelungen war erforderlich. Der Akteninhalt ist umfangreich. Die Einarbeitung des Rechtsanwalts in den Sachverhalt war somit überdurchschnittlich.
Übersehen werden darf bei der Bemessung der (Rahmen-)Gebühr auch nicht der Umstand, dass sich der Betroffene in Haft befunden hat. Zwar ist der Gebührenrahmen gegenüber den Rahmengebühren des Teil 4 VV RVG erhöht. Dies hat aber seinen Grund nicht in dem "typischen Mehraufwand in Abschiebehaftsachen auf Grund der Inhaftierung des Mandanten", sondern in der in der Regel größeren Schwierigkeit und vor allem der Bedeutung der Abschiebehaftsachen für den Betroffenen.
Die Höchstgebühr ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Unter gleichwertiger Berücksichtigung aller Kriterien des § 14 RVG sind die beantragten Gebühren hoch, aber nicht unbillig und daher wie beantragt festsetzbar. [...]