VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 K 1147/10 - asyl.net: M18514
https://www.asyl.net/rsdb/M18514
Leitsatz:

Die Nichtvorlage der Geburtsurkunde eines Kindes ist kein Grund für die Nichtbearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 75 VwGO, wenn die Behörde seit der Beantragung nicht zur Vorlage aufgefordert hat.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Untätigkeitsklage, Mitwirkungspflicht
Normen: VwGO § 75 S. 1, AufenthG § 33, AufenthG § 82
Auszüge:

[...]

Nachdem die Hauptsache gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erledigt ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 161 Abs. 3 VwGO von der Beklagten zu tragen, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 11.02.2011 mit einer Bescheidung ihres Aufenthaltserlaubniserteilungsantrags vom 20.05.2010 rechnen durfte.

Für die behördliche Untätigkeit bestand kein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO. Insbesondere konnte sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf berufen, dass die Klägerin zunächst einen Antrag auf Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG gestellt hatte. Diesen Antrag hatte das Stadtamt Bremen bereits mit Bescheid vom 04.05.2010 abgelehnt, so dass die Klägerin von diesem Zeitpunkt an von den Behörden der Beklagten als Ausländerin zu behandeln und der Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes aus ihrer Sicht eröffnet war.

Die Klägerin verhielt sich auch nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben, weil sie einerseits weiterhin das Verfahren auf Feststellung der aus ihrer Sicht bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit betrieb, sie aber andererseits zugleich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG als Ausländerin begehrte. Aufgrund der mit Bescheid vom 04.05.2010 erfolgten Ablehnung ihres Antrages hatte sie sich zu vergegenwärtigen, dass die endgültige rechtliche Klärung ihrer Staatsangehörigkeit noch längere Zeit in Anspruch nehmen würde. Dann musste ihr aber die Möglichkeit eingeräumt werden, zur vorläufigen Sicherung ihres aufenthaltsrechtlichen Status wenigstens das Aufenthaltsrecht zu begehren, das ihr zustehen würde, wenn die Rechtsauffassung der Beklagten zuträfe.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.02.2011 zusätzlich vorgetragen hat, eine Geburtsurkunde der Klägerin sei bislang nicht vorgelegt worden, rechtfertigt dies keine abweichende Kostenentscheidung. Dass die Klägerin bzw. ihre gesetzliche Vertreterin zuvor zur Vorlage einer solchen Geburtsurkunde aufgefordert wurde, ist nicht vorgetragen worden. Auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten aus § 82 AufenthG wäre es jedenfalls Sache der Ausländerbehörde gewesen, die Klägerin vor Ablauf von neun Monaten seit Antragstellung zur Vorlage entsprechender Nachweise aufzufordern. [...]