VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.03.2011 - 7 K 1940/10.F - asyl.net: M18511
https://www.asyl.net/rsdb/M18511
Leitsatz:

Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für autistisches Kind wegen fehlender Behandlungsmöglichkeit in China. Die Ausländerbehörde war in diesem Fall für die Prüfung des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots zuständig und hierbei nicht an die negative Stellungnahme des BAMF gebunden.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, China, Autismus, medizinische Versorgung,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AufenthG § 72 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat gegen die Beklagte aller Voraussicht nach einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des § 25 Abs. 3 AufenthG vorliegen.

Gemäß dieser Norm soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. [...]

Im vorliegenden Fall kommt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in Betracht. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. [...]

Vorliegend leidet der Kläger an einer Krankheit im vorbezeichneten Sinne, die seine psychische Gesundheit beeinträchtigt. Dies ergibt sich aus den von der Klägerseite vorgelegten ärztlichen Attesten vom 17.07.2009 und 07.08.2009 sowie dem Gutachten des Autismus-Therapieinstituts Langen, wonach beim Kläger eine tiefgreifende psychomotorische Entwicklungsstörung im Sinne einer autistischen Störung (DSM-IV 299.00 ICD-10: F84.0) vorliegt, die aus medizinischer Sicht eine spezielle Beschulung sowie langfristige fachliche Therapiemaßnahmen in mehreren Entwicklungsbereichen erfordert.

Es ist außerdem davon auszugehen, dass der Kläger in China derzeit keine geeigneten Therapiemaßnahmen für die Behandlung seiner Krankheit erlangen kann.

Das Gesundheitssystem Chinas gewährleistet keine Versorgung für Mittellose. Nur etwa 15 Prozent der Bevölkerung Chinas sind krankenversichert. Selbst bei bestehender Versicherung ist jedoch noch keine adäquate Versorgung garantiert. Diese ist meist nur durch private Übernahme des größten Teils der Kosten zu erhalten. Für eine stationäre Behandlung in Peking müssen beispielsweise erst 10.000 Yuan hinterlegt werden, was mehr als das Doppelte eines durchschnittlichen Jahreseinkommens darstellt (Blumer, Volksrepublik China - Lageübersicht mit Schwerpunkt Tibet, hrsg. von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, 2003, S. 21).

Für den Kläger, dessen Mutter unstreitig mittellos ist, gestaltet sich folglich in China schon die Erlangung einer medizinischen Grundversorgung als schwierig. Erschwerend kommt hinzu, dass es in China fast keine Behandlungsmöglichkeiten speziell für autistische Kinder gibt. Staatliche Heime für Autisten existieren nicht; Institutionen, die autistischen Kindern spezielle Schulungen anbieten, sind nicht ausreichend entwickelt. Die einzige nichtstaatliche pädagogische Organisation, die autistische Kinder betreut, der Verein "Sterne und Regen", hat laut eigenen Angaben (vgl. www.autismchina.org ) in den ersten 13 Jahren seines Bestehens gerade einmal 3.000 Familien mit autistischen Kindern helfen können. Allein in Peking leben jedoch ca. 800.000 autistische Kinder (vgl. Junker, Chinas vergessene Kinder, ZEIT ONLINE v. 03.04.2009, abrufbar unter: www.zeit.de/online/2009/15/autismus-china; Badde, "Ist der Behinderte denn nutzlos?", DIE WELT v. 05.02.2008, abrufbar unter www.welt.de/welt print/article1632668/Ist_der_Behinderte_denn_nutzlos.html).

Selbst wenn man also annimmt, dass in China grundsätzlich spezielle Therapiemaßnahmen für die Behandlung von autistischen Kindern verfügbar sind, da der Verein "Sterne und Regen" solche anbietet, ist hier nicht davon auszugehen, dass der Kläger diese geeigneten therapeutischen Maßnahmen tatsächlich erlangen kann (zu einem Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes wegen Autismus vgl. VGH München, Beschl. v. 24.8.2010 - 11 B 08.30320 - juris, hier: Türkei; VG Schleswig, Urt. v. 9.4.2009 - 12 A 156/06, n.v., hier: Demokratische Republik Kongo; VG Hannover, Urt. v. 14.11.2006 - 4 A 3312/06, n.v., hier: Nigeria).

Bei einer Ausreise des Klägers in den Zielstaat China droht infolgedessen eine Verschlimmerung seines psychischen Gesundheitszustandes, da es laut den vorgelegten ärztlichen Attesten sowie des Gutachtens des Autismus-Therapieinstituts Langen ohne eine entsprechende Behandlung beim Kläger zu einem Entwicklungsrückschritt und einer erheblichen psychischen Störung kommen würde.

Die Beklagte war auch nicht an die negative Stellungnahme des BAMF hinsichtlich des Vorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gebunden. Derartige Abschiebungsverbote sind nur dann ausschließlich vom BAMF zu prüfen, wenn ein Asylverfahren anhängig ist bzw. war (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1999 - 1 C 6.99, Rn. 14 - zit. nach Juris). Ist bereits ein Asylverfahren durchgeführt worden, in dem das Bundesamt eine positive oder negative Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG getroffen hat, ist die Ausländerbehörde an diese Entscheidung nach § 42 S. 1 AsylVfG gebunden und somit zu einer eigenen Prüfung und Beurteilung nicht mehr befugt. Der Kläger hat bislang jedoch ein Asylverfahren nicht durchgeführt, so dass auch keine die Ausländerbehörde bindende Entscheidung des Bundesamtes über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ergangen ist. Dass der Ausländerbehörde eine entsprechende Entscheidungskompetenz zukommt, erschließt sich im Übrigen ohne Weiteres aus der Regelung des § 72 Abs. 2 AufenthG. Diese Bestimmung verpflichtet allgemein die Ausländerbehörde, vor ihrer Entscheidung über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote das Bundesamt zu beteiligen, um dessen besondere Sachkunde hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland des Ausländers nutzbar zu machen, setzt also grundsätzlich die Möglichkeit einer Entscheidungszuständigkeit der Ausländerbehörde in diesem Bereich voraus.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG sind nicht ersichtlich.

Sind nach alledem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG gegeben, soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, d.h. im Regelfall besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nur bei Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles ist nach Ermessen zu entscheiden. Ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, ist als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten voll zu überprüfen. Ein atypischer Sachverhalt liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der sich von der Menge gleich gelagerter Fälle durch besondere Umstände unterscheidet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des der Regelerteilungsvoraussetzung zugrunde liegenden öffentlichen Interesses beseitigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2005 - 1 C 18.04, Rn. 14 - zit. nach Juris).

Im vorliegenden Fall sind derartige Umstände, die eine atypische Ausnahmesituation begründen können, weder dargetan noch nach Aktenlage ersichtlich. Damit dürfte ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG gegeben sein. [...]