VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 27.01.2011 - 20 K 29.10 - asyl.net: M18293
https://www.asyl.net/rsdb/M18293
Leitsatz:

Im Rahmen der Prüfung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG kommt es nur darauf an, ob der Lebensunterhalt desjenigen Ausländers gesichert ist, dessen Niederlassungserlaubnis ansonsten erlöschen würde. Maßgeblich für die Beurteilung der Sicherung des Lebensunterhalts ist der Zeitpunkt des Ablaufs des sechsten Monats nach der Ausreise des Ausländers.

Schlagwörter: Niederlassungserlaubnis, Erlöschen, Feststellungsklage, Beurteilungszeitpunkt, Sicherung des Lebensunterhalts
Normen: AufenthG § 51 Abs. 1, AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6, AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7, VwGO § 43 Abs. 1, AufenthG § 51 Abs. 2 S. 1
Auszüge:

[...]

Die mit dem Hilfsantrag erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Sie ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, weil die Beteiligten darüber streiten, ob die Niederlassungserlaubnis des Klägers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kraft Gesetzes erloschen ist. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kläger Rechtssicherheit darüber haben muss, ob sein gefestigtes Aufenthaltsrecht fortbesteht und er sich noch rechtmäßig in Deutschland aufhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 – 1 C 8/89 –, zitiert nach juris; VG Oldenburg, Urteil vom 5. Februar 2010 – 11 A 2543/08 –, zitiert nach juris).

Die Feststellungsklage ist auch begründet. Denn die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgeltende Aufenthaltsberechtigung des Klägers ist nicht erloschen. Das Erlöschen eines Aufenthaltstitels bestimmt sich nach § 51 AufenthG. In Betracht kommt vorliegend allein ein Erlöschen nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, da der Kläger bei seiner Ausreise (wie bereits bei den früheren Reisen) aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund ausgereist ist, so dass § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG bereits deshalb nicht greift. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist ist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Dies war allerdings vorliegend der Fall. Denn der Kläger war am 19. März 2009 in die Türkei eingereist. Er war aber – nach eigenen Angaben anders als geplant – erst nach Ablauf von sechs Monaten am 10. Oktober 2009 wieder aus der Türkei ausgereist. [...]

Vorliegend folgt jedoch aus § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers gleichwohl nicht erloschen ist. Nach dieser Vorschrift erlöschen die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die genannten Ausweisungsgründe liegen nicht vor. Der Kläger erfüllt zudem die zeitliche Voraussetzung des mindestens 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist auch sein Lebensunterhalt gesichert.

Im Rahmen der Prüfung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kommt es darauf an, ob der Lebensunterhalt desjenigen Ausländers gesichert ist, dessen Niederlassungserlaubnis ansonsten erlöschen würde (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 3. Juni 2008 – AN 19 K 08.00166 –, zitiert nach juris; Schäfer in GK-AufenthG, II-§ 51, Rdnr. 81). Soweit in § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgeführt ist, dass "deren Lebensunterhalt gesichert" sein muss, ist diese Formulierung (nur) auf den Fall bezogen, dass die Niederlassungserlaubnisse beider Ehegatten sonst nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG erlöschen würden. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da im Falle der Klägerin, deren unbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ebenfalls als Niederlassungserlaubnis fortgalt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG nicht gegeben waren. Auch der Beklagte geht inzwischen davon aus, dass die Niederlassungserlaubnis der Klägerin weiterhin Bestand hat. Liegen – wie vorliegend – nur die Voraussetzungen für das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis eines Ehegatten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG vor, kann es ebenso wie in Fällen, in denen das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis eines unverheirateten Ausländers zu prüfen ist, nur darauf ankommen, ob sein Lebensunterhalt gesichert ist. Denn die den Ehegatten betreffende Regelung in § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG enthält eine Privilegierung, weil er keinen Voraufenthalt bestimmter Dauer aufweisen muss (Renner-Dienelt, Ausländerrecht Kommentar, 9. Auflage 2011, § 51 AufenthG, Rdnr. 19; vgl. auch Schäfer in GK-AufenthG, II-§ 51, Rdnr. 80, der ebenfalls von einer Privilegierung des Ehegatten spricht). Durch die erleichterten Voraussetzungen soll verhindert werden, dass einer der in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten bei gleichlanger Abwesenheit seine Niederlassungserlaubnis verliert, während die Niederlassungserlaubnis des anderen fortgilt. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden für den nur einen von dem möglichen Erlöschen betroffenen Ehegatten eine Verschärfung der Ausnahmevoraussetzungen eintritt. Anderenfalls würde er infolge der Eheschließung schlechter gestellt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 – 2 BvR 2483/06 –, zitiert nach juris). Diese auf den jeweils von dem möglichen Erlöschen betroffenen Ehegatten bezogene Auslegung erscheint auch deswegen sachgerecht, weil im Falle des ohnehin gegebenen Fortbestehens der Niederlassungserlaubnis desjenigen Ehegatten, der Sozialleistungen bezieht, die Belastung der öffentlichen Kassen nicht dadurch gemindert werden kann, dass der andere Ehegatte seinen Aufenthaltstitel verliert.

Ein Wertungswiderspruch zur Regelung des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG, wonach unter anderem die Inanspruchnahme von Sozialhilfe für Familienangehörige oder sonstige Haushaltsangehörige einen Ausweisungsgrund darstellt, besteht in Fällen des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht, weil Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll demnach der Aufenthalt von Inhabern einer Niederlassungserlaubnis bereits nach 5-jährigem rechtmäßigem Aufenthalt nicht wegen (tatsächlichen) Sozialhilfebezugs beendet werden. § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kommt demgegenüber ohnehin erst bei einem 15-jährigen rechtmäßigem Aufenthalt in Betracht.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel, u. a. solche, die auf Beitragsleistungen beruhen, außer Betracht. Es bedarf der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. [...]

Die Prognose ist im Falle des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgehend von den Verhältnissen in dem Zeitpunkt, in dem ansonsten die Niederlassungserlaubnis erloschen wäre, zu treffen. Denn vor diesem Zeitpunkt kann es keine Rolle spielen, ob die Voraussetzungen, unter denen das Erlöschen nicht eintritt, gegeben sind, weil auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand die Niederlassungserlaubnis fortbestehen würde. Nach diesem Zeitpunkt wäre die Folge des Erlöschens bereits eingetreten, so dass nicht im Nachhinein ein "Nichterlöschen" festgestellt werden könnte. Im Falle des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist maßgeblicher Zeitpunkt demnach der Ablauf des sechsten Monats nach der Ausreise der Ausländers (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2010 – 18 B 111/10 –, zitiert nach juris; VG Ansbach, Urteil vom 25. Februar 2010 – AN 5 K 09.01143 –, zitiert nach juris). Dies war vorliegend der 19. September 2009. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise würde dazu führen, dass die Frage, ob der Aufenthaltstitel erloschen ist, möglicherweise auch längere Zeit in der Schwebe bleibt. Dies ist mit dem Zweck der Regelung, eine klare Aussage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Aufenthaltstitels zu treffen und die eintretende Rechtsfolge berechenbar zu machen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010 – OVG 11 B 14.10 –), nicht vereinbar.

Der Kläger hat bisher keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen. Ihm stand auch im September 2009 kein Anspruch auf öffentliche Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG zu. Er konnte weder einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II noch nach dem SGB XII geltend machen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seine Ehefrau Leistungen nach dem SGB II bezog. Insoweit ist es allerdings unerheblich, dass die Ehefrau des Klägers im September 2009 keinen Anspruch auf Leistungen hatte, weil dies auf der Ortsabwesenheit, nicht auf fehlender Hilfebedürftigkeit, beruhte und damit die Prognose künftiger Bedürftigkeit nicht ausschloss. Ab dem 12. Oktober 2009 wurde ihr Anspruch dementsprechend wieder anerkannt.

Der 1937 geborene Kläger hatte keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil er bereits die Altersgrenze des § 7a Satz 1 SGB II erreicht hatte. Als nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte der im maßgeblichen Zeitpunkt erwerbsfähigen hilfebedürftigen Klägerin gehörte er zwar gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a SGB II zur Bedarfsgemeinschaft. Unabhängig davon, dass nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, fehlte für einen Anspruch des Klägers nach § 7 Abs. 1 SGB II auch unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft die weitere Voraussetzung, dass der Berechtigte die Altersgrenze noch nicht erreicht haben darf (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Nach § 7 Abs. 2 SBG II erhalten zwar auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger hatte aber nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II gleichwohl keinen eigenen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Danach erhält Leistungen nach diesem Buch unter anderem derjenige nicht, der Rente wegen Alters bezieht. Bezieher von Altersrente haben vielmehr Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII, wenn die Rentenleistungen für die Deckung des Lebensunterhalts nicht ausreichen (Oestreicher-Schumacher, SGB II/SGB XII, Kommentar, § 7 SGB II, Rdnr. 30). Dass der Kläger nicht selbst als hilfebedürftig angesehen wurde, wird durch die vorgelegten Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an die Klägerin bestätigt. Darin ist unter "Verteilung Gesamtbedarf" für ihn jeweils "0,00 Eur" angegeben. Darüber hinaus ist diesen Bescheiden zu entnehmen, dass das Einkommen des Klägers seinen Bedarf übersteigt. Denn der seinen eigenen Bedarf übersteigende Anteil seines Einkommens wird bei der "Verteilung Gesamteinkommen" der Klägerin als "Unterhalt Einkommen" angerechnet, so dass sich dadurch ihr Bedarf mindert. Damit ist zugleich der Unterhaltsverpflichtung des Klägers nach §§ 1360, 1360a BGB Genüge getan.

Dem Kläger stand auch kein Anspruch auf öffentliche Mittel nach dem SGB XII zu. In Betracht kommt, da er die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB XII erreicht hatte, ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter. [...] Der so errechnete Bedarf wird durch die Rente des Klägers, die im September 2009 netto 724,87 Euro betrug, gedeckt. Nach § 82 Abs. 2 und 3 SGB XII sind weitere Beträge vorliegend nicht vom Einkommen abzusetzen.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse hatten sich bis zum Zeitpunkt der Wiedereinreise des Klägers am 10. Oktober 2009 nicht verändert. [...]