OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Beschluss vom 08.02.2011 - 1 B 322/10 - asyl.net: M18287
https://www.asyl.net/rsdb/M18287
Leitsatz:

1. Der Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an einen ausländischen Studierenden kommt nur zur Anwendung, wenn der Betreffende einen anderen Aufenthaltszweck i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 2 AufenthG erstrebt. Ein Wechsel der Fachrichtung oder der Studieneinrichtung (Universität/Fachhochschule) berührt den Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG noch nicht.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen einem ausländischen Studierenden, der sein Studium abgebrochen hat, die Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Studium erteilt werden kann.

3. Zu den Voraussetzungen, unter denen einem ausländischen Studierenden der Ehegattennachzug zu einem ebenfalls in Deutschland studierenden Ehegatten erteilt werden kann.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Studium, Aufenthaltszweck, Verlängerungsantrag, Ehegattennachzug, Familienzusammenführung, vorläufiger Rechtsschutz, Fiktionswirkung, Duldung, Verwaltungspraxis, Bindungswirkung, Ermessen, Studienabbruch
Normen: AufenthG § 16 Abs. 2 S. 1, AufenthG § 7 Abs. 1 S. 2, VwGO § 123 Abs. 1, AufenthG § 81 Abs. 4, AufenthG § 60a Abs. 2, AufenthG § 16 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, AufenthG § 16 Abs. 1 S. 5, GG Art. 6 Abs. 1, EMRK Art. 8 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

1. [...]

Dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme eines weiteren Studiums hat, kann nicht angenommen werden. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Versagung der Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft ist. Dafür, dass dem Antragsteller in dieser Hinsicht zur Durchführung des Aufenthaltserlaubnisverfahrens ein Duldungsanspruch zustehen könnte, fehlt damit der rechtliche Ansatz.

a) Der Aufnahme eines weiteren Studiums durch den Antragsteller steht allerdings nicht schon § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift soll während eines Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 AufenthG in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG auch dann gilt, wenn die dem ausländischen Studierenden zu Studienzwecken erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis abgelaufen oder diese Aufenthaltserlaubnis - wie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorliegend der Fall - erloschen ist. § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG enthält eine Schranke für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck. Diese Schranke entfällt nicht dadurch, dass die ursprünglich nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis inzwischen abgelaufen ist (vgl. OVG Hamburg, B. v. 21.02.2008 - 3 Bs 204/07 - ZAR 2008, 241; BayVGH, B. v. 07.09.2010 - 19 CS 10.1681 - juris).

Die Schranke kommt jedoch im vorliegenden Fall, soweit der Antragsteller die Aufnahme eines weiteren Studiums begehrt, nicht zur Anwendung. Denn bei diesem Studium handelt es sich nicht um einen anderen Aufenthaltszweck i.S.v. § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Die vom Verwaltungsgericht erörterte - und bejahte - Frage, ob eine Ausnahme von der in dieser Vorschrift aufgestellten gesetzlichen Regel gegeben ist, stellt sich demnach nicht. Im Einzelnen gilt folgendes: [...]

Das Aufenthaltsgesetz kennt nur den Aufenthaltszweck "Studium" (vgl. Anlagen 10 und 11 der AZRG-DurchführungsVO). Durch einen Wechsel des Studienorts, der Studieneinrichtung (Universität/Hochschule) oder der Fachrichtung verändert sich demnach nicht der Aufenthaltszweck. § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG wird in diesen Fällen nicht berührt. Soweit die AVV-AufenthG den Begriff des Aufenthaltszwecks in § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG enger fasst - und etwa auch einen Wechsel der Studieneinrichtung oder der Fachrichtung nach dieser Vorschrift beurteilen will (vgl. Nr. 16.2.4 und Nr. 16.2.5) - findet das im Gesetz keine Grundlage. Die Kriterien, die die AVV-AufenthG insoweit für den Wechsel von Studieneinrichtung und Fachrichtung nennt, können aus diesem Grund nicht - norminterpretierend - als Auslegungshilfe in Bezug auf § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG herangezogen werden. Sie bezeichnen vielmehr lediglich - ermessenslenkend - die ausländerbehördliche Verwaltungsübung im Falle von Studienwechseln und sind im Rahmen der behördlichen Selbstbindung, die insbesondere mit Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 GG Bedeutung erlangt, zu beachten. Die Entscheidung, ob einem ausländischen Studierenden aufenthaltsrechtlich ein Studienwechsel ermöglicht wird, ist also nicht im Rahmen von § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG durch einen Regelversagungsgrund gesetzlich vorstrukturiert, sondern ist von der Ausländerbehörde auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 S. 5 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.

b) Für die Verwaltungspraxis ist in diesem Zusammenhang insbesondere die für den Aufenthaltszweck Studium - ermessenslenkend - festgelegte Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren von Bedeutung. Die AVV-AufenthG benennt diese Gesamtaufenthaltsdauer etwa für den Fall der Überschreitung der an sich zulässigen Studiendauer (Nr. 16.1.1.7), für den Studiengangswechsel (Nr. 16.2.5) und für den Fall der Aufnahme eines weiteren Studiums nach dem - erfolgreichen - Abschluss des ersten Studiums (Nr. 16.2.7). Sie macht insbesondere im ersten Fall die Entscheidung über die Verlängerung der - stets befristet erteilten - Aufenthaltserlaubnis abhängig von einer einzelfallbezogenen Prognose der weiteren voraussichtlichen Studiendauer. In diese Prognose sind der bisherige Studienverlauf sowie die erbrachten Studienleistungen einzubeziehen; der Stellungnahme der Universität/Hochschule kommt eine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. Nr. 16.1.1.7).

Die Ausländerbehörde macht, wenn sie ihre Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - jedenfalls bei fortgeschrittener Studiendauer - von einer solchen einzelfallbezogenen Prognose abhängig macht, von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 16 Abs. 1 S. 5 AufenthG entsprechenden Weise Gebrauch. Dem Gesetz liegt die Erwartung zugrunde, dass eine zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis auch tatsächlich zu diesem Zweck genutzt wird. In diesem Sinne verlangt § 16 Abs. 1 S. 5 AufenthG ausdrücklich, dass der Aufenthaltszweck - der Abschluss des Studiums - noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden kann. Die Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren darf deshalb nicht in der Weise verstanden werden, dass bereits die Immatrikulation dem Betreffenden ein Aufenthaltsrecht vermittelt.

Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn der ausländische Studierende nach einem Studienabbruch die Aufnahme eines weiteren Studiums erstrebt. Wenn die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in diesem Fall an eine einzelfallbezogene Prognose des voraussichtlichen Studienerfolgs knüpft, ist das nicht zu beanstanden.

c) Nach diesem Maßstab begegnet die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller nicht ein weiteres Studium an der Hochschule Bremen zu erlauben, keinen rechtlichen Bedenken.

Der Antragsteller hat seit dem Wintersemester 2005/06 im Bachelorstudiengang Biologie studiert, zunächst an der Universität Düsseldorf und dann ab dem Wintersemester 2006/07 an der Universität Bremen. Mit Bescheid vom 14.05.2009 ist er von der Universität Bremen exmatrikuliert worden, und zwar wegen unzureichender Studienleistungen. Der Stellungnahme, die er auf die Anfrage des Gerichts vom 26.01.2011 abgegeben hat, muss entnommen werden, dass er während des gesamten Zeitraums keinen einzigen Leistungsnachweis erworben hat. Zwar kann es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sein, einem ausländischen Studierenden, der sein erstes Studium wegen unzureichender Studienleistungen abbrechen musste, die Aufnahme eines weiteren Studiums zu ermöglichen. Aus einem solchen Studienabbruch kann nicht generell gefolgert werden, dass dem betreffenden schlechthin die Eignung zum erfolgreichen Abschluss eines Studiums fehlt. Der ausländische Studierende muss in diesem Fall jedoch schlüssig darlegen, dass gute Gründe dafür sprechen, dass er das nunmehr in Auge gefasste Studium erfolgreich abschließen wird.

Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Mutter des Antragstellers nach seinem Vortrag schwer erkrankt war und er an der Universität Düsseldorf ein Freisemester hatte, drängt sich angesichts des Fehlens jeglicher Leistungsnachweise die Schlussfolgerung auf, dass der Antragsteller entweder das Studium in den vergangenen Jahren nicht nachhaltig betrieben hat oder er in seiner Person nicht über die Voraussetzungen erfüllt, um ein derartiges Studium zu absolvieren. An einer schlüssigen Darlegung, wie dem Antragsteller vor dem Hintergrund des bisherigen Studienverlaufs ein erfolgreicher Abschluss des Studiums an der Hochschule Bremen möglich sein sollte, fehlt es.

2. Ein Duldungsanspruch steht dem Antragsteller auch nicht im Hinblick auf sein noch nicht unanfechtbar beschiedenes Begehren zu, ihm zum Zwecke des Ehegattennachzugs nach § 30 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Antragsteller hat am 18.06.2009 eine peruanische Staatsangehörige geheiratet, die in Bremen studiert und ihrerseits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit einen auf die Durchführung des Aufenthaltserlaubnisverfahrens bezogenen Duldungsanspruch verneint, weil die Ehefrau des Antragstellers nicht über einen Aufenthaltstitel verfüge, der gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG zur Familienzusammenführung berechtige. Die Voraussetzungen des Abs. 1 S. 1 Nr. 3d oder 3e, die in ihrem Falle allein in Betracht kämen, erfülle die Ehefrau nicht. Selbst wenn man annehmen würde, dass das behördliche Ermessen nach § 30 Abs. 2 S. 2 AufenthG eröffnet sei, stünde in jedem Fall § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegen. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Aus diesem Grund kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Antragsteller nach § 30 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat.

a) Gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3d AufenthG besteht - sofern die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind - ein Anspruch auf Ehegattennachzug, wenn der Zusammenführende ("Stammberechtigte") seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und diese nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 AufenthG versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht aufgrund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass der Ehegattennachzug danach nur in Betracht kommt, wenn der Zusammenführende begründete Aussicht auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht hat (vgl. Göbel-Zimmermann in: Huber, AufenthG, 2010, § 30 AufenthG Rn. 22). Der Anspruch besteht in diesem Fall auch dann, wenn die Ehe erst nach der Einreise des Zusammenführenden geschlossen worden ist.

Die Ehefrau des Antragstellers hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - als ausländische Studierende keine begründete Aussicht auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht, so dass § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3d AufenthG als Anspruchsgrundlage für den Ehegattennachzug ausscheidet. Da die Ehe noch keine zwei Jahre besteht, konnte das Verwaltungsgericht auch die unionsrechtliche Frage offenlassen, ob Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG es zulässt, den Ehegattennachzug für länger zwei Jahre nach der Eheschließung zu sperren (vgl. dazu Marx, GK-AufenthG, § 30 Rn. 191).

b) Gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3e AufenthG besteht ein Anspruch auf Ehegattennachzug, wenn der Zusammenführende im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer des Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr getragen wird. Bei der Nr. 3e muss - anders als bei der Nr. 3d - nicht die begründete Aussicht auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bestehen (vgl. Göbel-Zimmermann, a.a.O., § 30 AufenthG Rn. 23). Die Nr. 3e entspricht nach ihrem Wortlaut der Vorgängerregelung in § 30 Abs. 1 Nr. 4 des AufenthG i.d.F. vom 30.07.2004. Die Regelung geht also nicht auf das Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 19.08.2007 zurück.

Die Voraussetzungen der Vorschrift werden im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die Ehe erst nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Ehefrau des Antragstellers geschlossen worden ist.

c) Allerdings kann gemäß § 30 Abs. 2 S. 2 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen von den anderen Voraussetzungen des Abs. 1 S. 1 Nr. 3e AufenthG abgesehen werden, wenn der Zusammenführende im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Die Vorschrift entspricht ebenfalls der Vorgängerregelung in § 30 Abs. 2 AufenthG i.d.F. vom 30.07.2004, sie steht also gleichfalls nicht im Zusammenhang mit dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 19.08.2007.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass einer für den Antragsteller günstigen Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 2 S. 2 AufenthG bereits § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift soll eine Aufenthaltserlaubnis an ausländische Studierende für einen anderen Aufenthaltszweck in der Regel nicht erteilt werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug hat der Antragsteller - wie dargelegt - aber nicht, so dass in seinem Fall die in § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG enthaltene Schranke greift. Das bedeutet, dass ihm die Aufenthaltserlaubnis nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die von dem vom Gesetzgeber zugrunde gelegten typischen Geschehensablauf abweichen, erteilt werden könnte (vgl. OVG Münster, B. v. 21.08.2006 - 18 B 1472/06 - juris; OVG Hamburg, B. v. 21.02.2008, a.a.O.). Solche Umstände hat der Antragsteller weder vor dem Verwaltungsgericht noch jetzt im Beschwerdeverfahren dargelegt.

Insbesondere begründen die Eheschließung sowie das aktuelle Zusammenleben des Antragstellers mit seiner Ehefrau für sich allein noch keinen Ausnahmefall, und zwar auch nicht mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der Gesetzgeber hat in § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG eine differenzierte Regelung über die Voraussetzungen des Ehegattennachzugs getroffen. Dem Ehegatten eines ausländischen Studierenden räumt er danach, wenn die Ehe erst nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Studierenden geschlossen wurde, keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ein. Während § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG insoweit rechtliche Anforderungen formuliert, die die Person des Zusammenführenden betreffen - hier die Ehefrau des Antragstellers -, enthält § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG eine Schranke für den nachzugswilligen Ehegatten - hier den Antragsteller -. Die Restriktionen, die beide Vorschriften enthalten, gehen ersichtlich darauf zurück, dass der Aufenthalt zu Studienzwecken nach der Erwartung des Gesetzgebers kein dauerhafter ist. Es ist nicht erkennbar, dass die genannten gesetzlichen Regelungen mit Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht vereinbar sein könnten. Art. 6 Abs. 1 GG verleiht im Falle einer Eheschließung nicht automatisch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs (vgl. BVerfG, B. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 etc. - BVerfGE 76, 1 = InfAuslR 1988, 33).

Das schließt nicht aus, dass in begründeten Einzelfällen aus Gründen höherrangigen Rechts eine andere Beurteilung geboten ist; diesbezüglich lassen die gesetzlichen Vorschriften auch einen ausreichenden Entscheidungsspielraum. Eine solche Fallkonstellation wird insbesondere beim Vorliegen einer Beistandsgemeinschaft anzunehmen sein, d. h. im Falle des Angewiesenseins eines Ehegatten auf die Hilfe des anderen. Dazu bedarf es aber des Vorliegens besonderer Umstände, die hier nicht dargelegt sind. [...]