OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.02.2002 - 8 LB 13/02 - asyl.net: M1827
https://www.asyl.net/rsdb/M1827
Leitsatz:

Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur zulässig, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse erheblich geändert haben und die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG deshalb nunmehr ausgeschlossen ist. Dabei muss die Änderung der Verhältnisse nach Ergehen des Feststellungsbescheides eingetreten sein, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge diesen Bescheid in eigener Verantwortung erlassen hat. Ist das Bundesamt hingegen durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil zum Erlass des Feststellungsbescheides verpflichtet worden, kommt es darauf an, ob sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach dem Erlass des Verpflichtungsurteils erheblich verändert haben.(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Abschiebungsschutz, Widerruf, Änderung der Sachlage, Beurteilungszeitpunkt, Entscheidungszeitpunkt, Feststellungsbescheid, Verpflichtungsurteil, Politische Entwicklung, KFOR-Truppen, Gebietsgewalt, Interne Fluchtalternative, Existenzminimum, Versorgungslage, Verminung, Hilfsorganisationen
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1; AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53
Auszüge: