Bei einem offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt (hier: Wohnsitzauflage für deutschen Staatsangehörigen) ist der Betroffene nicht verpflichtet, vor einer Klageerhebung die Behörde zunächst um Abhilfe zu bitten.
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In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn die von ihm inzwischen aufgehobenen Verwaltungsakte - Beschränkung des Aufenthalts und der Wohnsitznahme - erweisen sich nach der im Rahmen der letztgenannten Bestimmung allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Sie finden insbesondere keine Grundlage in § 61 Abs. 1 AufenthG. Hiernach können lediglich vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern räumliche Beschränkungen auferlegt werden. Der Kläger ist aber, was zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig ist, deutscher Staatsangehöriger. Eine abweichende Kostenentscheidung ist nicht, wie der Beklagte meint, deshalb geboten, weil der Kläger vor Erhebung der Klage nicht noch einmal an den Beklagten herangetreten ist und um Abhilfe gebeten hat. Hierzu war der Kläger nach der VwGO nicht verpflichtet. [...]