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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 17.06.2008 - 5305285-438 - asyl.net: M18073
https://www.asyl.net/rsdb/M18073
Leitsatz:

Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig, Anordnung der Abschiebung nach Griechenland (Dublin II-VO).

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, Griechenland
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 1 S. 1, VO 343/2003 Art. 20 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2, VO 343/2003 Art. 16 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Der Asylantrag ist gem. § 27a AsylVfG unzulässig, da Griechenland auf Grund des dort bereits gestellten Asylantrages gem. Art. 16 Abs. 1 Dublin II VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig ist.

Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben, sind nicht ersichtlich.

Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Umstände, die zu einer Qualifizierung Griechenlands als sicherer Drittstaat geführt haben, schlagartig geändert haben und eine entsprechende Änderung des verfassungsgebenden Gesetzgebers bevorsteht (so VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.02.2008, 12 L 425/08.F.A (3)).

Insbesondere wird auch in dem von dem Rechtsanwalt des Antragstellers zitierten UNHCR-Positionspapier vom 14. April 2008 ausgeführt, dass in den letzten Monaten Verbesserungen im griechischen Asylsystem erfolgt sind. Dies hat auch der griechische Innenminister bei seiner Stellungnahme zur Dublin-Problematik beim Rat der Innen- und Justizminister der Europäischen Union am 18. April 2008 bekräftigt und weitere Verbesserungen angekündigt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge prüft die Fälle der Überstellung nach Griechenland mit besonderer Sensibilität, jedoch steht einer Überstellung derjenigen Antragsteller nach Griechenland nichts entgegen, die erwartungsgemäß in der Lage sind, ihre Angelegenheiten in ausreichender Weise zu regeln und sich insoweit mit den Gegebenheiten arrangieren können. Wenn sie auch für den Einzelnen nicht immer wunschgemäß sein mögen, so ist es ihnen zumutbar, entsprechend den gesetzlichen Regelungen Aufenthalt - hier in Griechenland - zu nehmen..

Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Antragstellers, die Anlass für die Ausübung eines Selbsteintrittsrechts geben könnte, ist vorliegend weder erkennbar, noch hätte der Antragsteller im Übrigen ein sujektives Recht darauf, dass Deutschland von dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch macht (VG München, Beschluss vom 28.01.2008, M 22 S 08.60008).

Daher wird der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland ist verpflichtet, die Überstellung nach Griechenland als zuständigen Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Zustimmung durchzuführen.

Die sofort vollziehbare Anordnung der Abschiebung nach Griechentand beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. [...]