BAMF

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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 03.09.2010 - 5359496-262 - asyl.net: M18066
https://www.asyl.net/rsdb/M18066
Leitsatz:

Bei fehlender Vorverfolgung keine Flüchtlingsanerkennung Homosexueller aus Kamerun. Eine Verfolgung ist insbesondere in Orten wie Yaounde und Douala nahezu auszuschließen; in diesen Orten ist sogar eine Subkultur homosexueller Männer vorhanden. Soweit der Antragsteller schon vor seiner Ersteinreise homosexuell gewesen sein sollte, wäre es ihm zumutbar, dass er sich bei einer Rückkehr nach wie vor unauffällig und diskret verhält.

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Abschiebungsverbot, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Asylverfahren, Asylfolgeantrag, Kamerun, homosexuell, Krankheit, Tuberkulose, Diskriminierung, geschlechtsspezifische Verfolgung, Lebenspartnerschaft, Änderung der Sachlage, Zumutbarkeit,
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 1, VwGO § 51
Auszüge:

Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Auf Grund des Sachvortrags hat sich die Sachlage hinsichtlich der Krankheit des Antragstellers und der Homosexualität nicht geändert. Aus dem Schreiben der Rechtsanwältin Müller vom 08.01.2009 geht hervor, dass er dies schon zum Zeitpunkt der Erstantragstellung gewusst hat, dies aus Angst vor einer Kenntniserlangung durch kamerunische Behörden aber verschwiegen hat. Der Antragsteller hat den hiesigen Wiederaufgreifensgrund somit nicht innerhalb von drei Monaten bekanntgegeben.

Aus der Homosexualität und dem Eingehen einer Lebenspartnerschaft erschließen sich keinerlei ersichtliche Probleme oder fallspezifische Verfolgungsgründe für den Antragsteller in Kamerun. Dies liegt allein schon an der fehlenden Vorverfolgung in seinem Heimatland. In seiner ersten Anhörung durch das Bundesamt hat der Antragsteller keinerlei Hinweise erbracht, die auf eine Homosexualität schließen lassen könnten. Nach Aussage seiner Rechtsanwältin habe er dies aus Angst vor Kenntniserlangung durch kamerunische Einrichtungen getan. Fakt ist jedoch, dass seine Asylgründe im Erstantrag nicht einmal ansatzweise auf seine Homosexualität zurückzuführen sind. Auch in dem ansonsten so ausführlichen Schreiben der Rechtsanwältin vom 08.01.2009 wird nicht über persönliche Gründe, die über die allgemeine Aussage, der Antragsteller sei homosexuell und würde daher einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, berichtet. Bei einer fehlenden Vorverfolgung wird die Verfolgung von homosexuellen Personen in der Regel verneint. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen in Kamerun von der Homosexualität des Antragstellers Kenntnis haben. Insbesondere erschließt sich dies nicht für die in Kamerun befindlichen Personen, da der Antragsteller einen Sohn besitzt, der sogar bei seinen Eltern in Kamerun lebt. Eine Verfolgung ist insbesondere in Orten wie Yaounde und den Heimatort des Antragstellers, Douala, nahezu auszuschließen. In diesen Orten ist sogar eine Subkultur homosexueller Männer vorhanden. Ächtung und Verfolgung homosexueller Personen in diesen Städten ist zweifelhaft. Eine Strafverfolgung ist im Fall des Antragstellers ebenfalls auszuschließen. Schließlich geschieht eine Verurteilung nur selten und zwar in Verbindung mit anderen Straftaten. Zu einer Verurteilung kommt es in ein bis zwei Fällen pro Jahr. Dennoch kommt es vor, dass homosexuelle Personen auch ohne Verurteilung inhaftiert werden (IAK, Auskunft an das VG Stuttgart vom 08.03.2009). Diese Gefahr ist für den Antragsteller auszuschließen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass andere Personen Kenntnis von seiner Homosexualität haben oder deswegen verfolgen würden. Soweit durch das Schreiben der Rechtsanwältin vorgetragen wird, der Antragsteller sei schon vor seiner Ersteinreise homosexuell gewesen, ist ihm insbesondere zuzumuten, dass er sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland nach wie vor unauffällig und diskret verhält. [...]