LSG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2010 - L 5 EG 3/10 - asyl.net: M18038
https://www.asyl.net/rsdb/M18038
Leitsatz:

Keine Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 7 Nr. 2d BEEG für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer (hier: Aufenthaltserlaubnis auf Probe, § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG).

Schlagwörter: Elterngeld, Aufenthaltserlaubnis auf Probe, Altfallregelung, Bleiberecht, Arbeitsmarktbezug,
Normen: BEEG § 1 Abs. 7 S. 2 Bst. d, AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1, GG Art. 3
Auszüge:

[...]

Die Klägerin ist nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin und war im streitigen Zeitraum im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG. Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe d BEEG hat sie keinen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung, die durch Art. 6 Abs. 8 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (EUAufhAsylRUG) vom 19.08.2007 (BGBl I S. 1970) zum 01.01.2007 eingeführt wurde. § 104a AufenthG trifft eine gesetzliche Altfallregelung für dem Grunde nach ausreisepflichtige aber langjährig geduldete Ausländer. Eine Aufenthaltsverfestigung ist im Falle der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG ausgeschlossen, um den Anreiz zur Arbeitsplatzsuche aufrechtzuerhalten und eine Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden (vgl BT-Drucks, 16/5065, S 202). Vor diesem Hintergrund verstößt die Regelung des § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe d BEEG insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Eine andere Beurteilung lässt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Vorlagebeschluss des BSG vom 30.09.2010 (B 10 EG 9/09 R, Medieninformation Nr. 39/10 des BSG) herleiten. Die Entscheidung des BSG betrifft die Regelung des § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c i.V.m. Nr. 3 Buchstabe b BEEG, wonach ein Anspruch auf Elterngeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer an einen eng umschriebenen Arbeitsmarktbezug anknüpft. [...]