Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen psychischer Erkrankung. Die rechtzeitige und regelmäßige Erreichbarkeit der notwendigen Behandlung wäre für die Antragstellerin im Kosovo nicht sichergestellt.
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Für die Antragstellerin liegt ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Republik Kosovo vor.
Von einer Abschiebung soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dem Ausländer eine erhebliche individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.
Die Antragstellerin ist psychisch erkrankt und bedarf regelmäßiger, auch stationärer, Behandlung. Die rechtzeitige und regelmäßige Erreichbarkeit der notwendigen Behandlung wäre für die Antragstellerin in der Republik Kosovo nicht sichergestellt. Dies würde dazu führen, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin im Falle einer Abschiebung in die Republik Kosovo in absehbarer Zeit erheblich verschlechtern würde. [...]