LG Frankfurt/Oder

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Zitieren als:
LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 21.12.2010 - 15 T 83/09 - asyl.net: M18020
https://www.asyl.net/rsdb/M18020
Leitsatz:

Die Zurückschiebungshaft war rechtswidrig. Für die Bundespolizei als Antragstellerin hätte ausweislich des Inhalts der Vernehmung Anlass bestanden, die Betroffene auch auf ihre Haftfähigkeit unter psychischen Gesichtspunkten zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchung wäre auch für die Frage bedeutsam gewesen, ob die Haftanordnung überhaupt verhältnismäßig war.

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Zurückschiebungshaft, Zurückschiebung, Bundespolizei, Haftfähigkeit, Verhältnismäßigkeit, Polen, psychische Erkrankung, unerlaubte Einreise, Rechtsweggarantie,
Normen: GG Art. 19 Abs. 4
Auszüge:

[...]

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. In Ermangelung entsprechender Ermittlungen durch die Antragstellerin kann nicht festgestellt werden, dass die Haftanordnung rechtmäßig ergangen ist, da für die Kammer nicht ersichtlich ist, dass die Betroffene haftfähig war. Aufgrund des Inhaltes ihrer Vernehmung, der dort von ihr gezeigten heftigen Reaktion und den von ihrer ehemaligen Rechtsanwältin unbestritten festgestellten Verletzungen hat für die Antragstellerin die Veranlassung bestanden, die Betroffene auch auf ihre Haftfähigkeit unter psychischen Gesichtspunkten zu untersuchen.

Weiter wäre das Ergebnis einer solchen Untersuchung auch für die von der Betroffenen aufgeworfene Frage bedeutsam gewesen, ob die Haftanordnung im konkreten Fall überhaupt verhältnismäßig war.

Da inzwischen ihre Zurückschiebung erfolgt ist, stehen der Kammer weitere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung. [...]