VG Frankfurt/Oder

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Zitieren als:
VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 11.11.2010 - VG 4 K 772/10.A - asyl.net: M18015
https://www.asyl.net/rsdb/M18015
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung, da in Kamerun Verfolgungsgefahr wegen Homosexualität droht. Homosexuelle stellen in Kamerun eine soziale Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG dar. Die Qualifikationsrichtlinie ordnet die sexuelle Ausrichtung nicht den unveränderlichen Merkmalen zu, sondern denjenigen, deren Verzicht vom Kläger auch bei Abänderlichkeit wegen ihres identitätsprägenden Charakters nicht verlangt werden kann. Damit kommt es nach der Richtlinie nicht mehr darauf an, ob der Kläger eine sexuelle Enthaltsamkeit auf Dauer durchhalten kann. Die dem Kläger in Kamerun drohende Bestrafung wegen homosexueller Betätigung ist auch Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG und nicht nur gewöhnliche Strafverfolgung.

Schlagwörter: Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Kamerun, homosexuell, geschlechtsspezifische Verfolgung, soziale Gruppe, irreversibel, Diskriminierung, Qualifikationsrichtlinie, Genfer Flüchtlingskonvention, identitätsprägend, Achtung des Privatlebens, Menschenwürde, Verfolgungsgefahr
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 5, RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. d S. 2, GFK Art. 1 A Nr. 2, EMRK Art. 8, GG Art. 1 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind in der Person des Klägers im Hinblick auf Kamerun erfüllt. Im Falle der Abschiebung nach Kamerun wäre seine Freiheit wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen bedroht. Diese Gefahr geht vom karnerunischen Staat aus und besteht landesweit, so dass keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Kläger vorhanden ist.

Dabei kann offen bleiben, ob die Schilderung des Klägers zu seiner Flucht aus der Gendarmeriestation sowie seine Angaben zu seiner Reise in die Bundesrepublik Deutschland den Tatsachen entsprechen. Die Kammer teilt insofern die Bedenken, die die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid formuliert hat.

Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Entscheidend ist vielmehr allein, dass der Kläger homosexuell ist.

Die Kammer ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger irreversibel homosexuell ist und ihm deshalb bei einer Rückkehr nach Kamerun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei und glaubhaft vorgetragen, dass er sich seit etwa vier Jahren eingestanden hat, gleichgeschlechtlich veranlagt zu sein. Er hat zudem die gesellschaftliche Situation von Homosexuellen in Kamerun geschildert, die durch offene Diskriminierung gekennzeichnet ist. Er hat überdies mit großer innerer Bewegung geschildert, dass ihn seine Familie - nachdem er seine Neigung offenbart hat - verstoßen hat. Er hat zudem in seiner Schilderung deutlich gemacht, dass es einen Unterschied in Kamerun bedeutet, ob man als Ausländer - wie sein damaliger französischer Freund - homosexuell ist oder ob diese Neigung bei einem Kameruner öffentlich wird.

Wenn die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger in Kamerun eine Sexualität ausgelebt habe und sich damit zugleich in Gefahr begeben habe, verkennt sie, dass es sich um eine unumkehrbare schicksalhafte Festlegung auf eine gleichgeschlechtliche Triebbefriedigung handelt, bei der der Betreffende außer Stande ist, eine gleichgeschlechtliche Betätigung zu unterlassen (vgl. OVG Bremen, Urteil von 09. Februar 2000 - OVG 2 A 448/98.A - m.w.N.). Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang auch die Annahme der Beklagten, der Kläger habe bei der Vorprüfung keine konkreten Angaben über sein Leben als homosexueller Mann in Kamerun gemacht. Vielmehr hat er die homosexuelle Szene in Douala geschildert und deutlich gemacht, was der Besuch von einschlägigen Lokalen für die Besucher bedeutet und welchen Anfeindungen sie ausgesetzt sind.

Die nach Überzeugung der Kammer bestehende gleichgeschlechtliche Neigung des Klägers hat der Zeuge ... mit einer Aussage bestätigt und vervollständigt und keinen Zweifel an der ausschließlich homosexuellen Prägung des Klägers gelassen. Der Zeuge hat widerspruchsfrei und überzeugend geschildert, wie er den Kläger bei einer Feier in Berlin-Neukölln kennengelernt und warum er Kontakt zu ihm aufgenommen und gehalten hat. Hervorzuheben ist, dass der Zeuge in aller Offenheit über seine Gefühle für den Kläger, die nach seinem Bekunden auch erwidert werden, bereitwillig Auskunft gegeben hat, ohne dabei die Schwierigkeiten, die sich zum Einen aus dem unterschiedlichen Wohnort, zum Anderen aus den sprachlichen Unzulänglichkeiten ergeben, zu verschweigen. Die Kammer ist vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen überzeugt.

Die Angaben des Klägers und des Zeugen wurden in der mündlichen Verhandlung durch den informatorisch gehörten kamerunischen Staatsangehörigen ... bestätigt, der den Kläger und den Zeugen zu unterschiedlichen Zeitpunkten kennengelernt und die Entwicklung ihrer Liebesbeziehung beobachtet hat.

Homosexuelle stellen in Kamerun eine "soziale Gruppe" im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. d) S 2. AufenthG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. d) S. 2 der Richtlinie 2004/83/EG dar.

Nach Art. 10 Abs. 1 lit. d) S. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie), die nach § 60 Abs. 1 S. 6 AufenthG für die Auslegung des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ergänzend heranzuziehen ist, kann je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland als eine "soziale Gruppe" auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet.

Die frühere, aus der Zeit vor der Qualifikationsrichtlinie stammende Rechtsprechung, derzufolge Homosexuelle grundsätzlich keine "soziale Gruppe" im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GFK sein können (so BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, 9 C 278.86, BVerwGE 79, 143, 145), ist demzufolge überholt. Darauf, ob die Homosexualität für den Betroffenen "unentrinnbar" ist, so dass er sich gleichgeschlechtlicher Betätigung gar nicht enthalten kann (vgl. BVerwG vom 15. März 1988, 9 C 278.86, BVerwGE 79, 143, 151 und Urteil vom 17. Oktober 1989, 9 C 25.89, NVwZ-RR 1990, 375 zu Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG a. F.), kommt es daher nicht mehr an.

Das Erfordernis der "Unentrinnbarkeit" wurde vom Bundesverwaltungsgericht deshalb aufgestellt, weil es Homosexuelle nicht als "soziale Gruppe" ansah, sondern ihre Unterdrückung unter das Tatbestandsmerkmal "Verfolgung wegen eines unabänderlichen, mit Rasse oder Nationalität vergleichbaren Merkmals" subsumierte (vgl. BVerwG, vom 15. März 1988, 9 C 278.86, BVerwGE 79, 143, 145 - 147; dazu auch Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, § 19 Rn. 37). Als ein solches "unabänderliches" Merkmal kommt natürlich nur eine "unentrinnbare", für den Betroffenen nicht veränderbare sexuelle Ausrichtung in Betracht.

Die Qualifikationsrichtlinie ordnet dagegen ausweislich der Begründung des Kommissionsentwurfs zu Art. 10 Abs. 1 lit. d) die sexuelle Ausrichtung nicht den unveränderlichen Merkmalen zu, sondern denjenigen, deren Verzicht vom Kläger auch bei Abänderlichkeit wegen ihres identitätsprägenden Charakters nicht verlangt werden kann (Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, § 19 Rn. 30, 39). Damit kommt es nach der Richtlinie nicht mehr darauf an, ob der Kläger eine sexuelle Enthaltsamkeit auf Dauer durchhalten kann. Wenn er sich homosexueller Betätigung unter Aufbietung großer Willensanstrengungen für einen längeren Zeitraum enthalten könnte und damit nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht "unentrinnbar" homosexuell wäre, so würde dies nur dazu führen, dass seine Homosexualität für ihn kein unabänderliches, mit Rasse oder Nationalität vergleichbares Merkmal ist. Unter das Tatbestandsmerkmal "Angehöriger einer durch ihre sexuelle Orientierung definierten sozialen Gruppe" fiele er aber immer noch, da die Unterdrückung seiner sexuellen Orientierung vom Kläger nach der Wertung der Richtlinie gerade auch dann nicht verlangt werden kann, wenn sie ihm faktisch möglich ist.

Es kommt also für § 60 Abs. 1 AufenthG nur darauf an, dass der Kläger einer sozialen Gruppe im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GFK angehört, was nach Art. 10 Abs. 1 d) der Qualifikationsrichtlinie dann der Fall ist, wenn die Homosexualität für den Kläger identitätsprägend wäre und Homosexuelle in Kamerun eine Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität wären, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden.

Seine Homosexualität ist für die Identität des Klägers ein prägendes Merkmal. Bereits in der Vorprüfung hat er angegeben, dass er niemals an sexuellen Beziehungen zu Frauen interessiert gewesen sei. Seine sexuelle Identitätsbildung kann angesichts seines Lebensalters als abgeschlossen angesehen werden.

Homosexuelle werden ferner in Kamerun von der sie umgebenden Mehrheitsgesellschaft als andersartig betrachtet und sind deshalb dort eine Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität. Die Mehrheitsgesellschaft ist nicht bereit, ihre Neigung offen auslebende Homosexuelle als gleichwertige Mitbürger zu betrachten, sondern grenzt sie als "fremd" und "andersartig" aus. Offen ausgelebte Homosexualität ist in Kamerun gesellschaftlich geächtet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelvante Lage in der Republik Kamerun, Stand: März 2010 vom 29. April 2010, Stichwort "homosexuelle Handlungen": Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kamerun: Gefährdung von Homosexuellen, Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 03. April 2007).

Homosexuelle Handlungen sind in Kamerun auch dann strafbar, wenn sie unter erwachsenen Männer im Einverständnis aller Beteiligten erfolgen, und sie sind nach Art. 347 des Strafgesetzbuches mit Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren belegt. In der Praxis wird Homosexualität in Einzelfällen verfolgt. Das Auswärtige Amt führt in einem Länderbericht dazu aus: "Verurteilungen stehen oft in Verbindung mit anderen Straftaten, wie etwa Bestechung ("Corruption" (Art. 134 bis.)) oder aus dem Bereich der "offenses sexuelles", die Verletzung des Schamgefühls Dritter im privaten Bereich, was den Tatbestand der Nötigung mit einschließt: "outrage privé à la podeur" (Art. 295). Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen. In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht, geächtet und verurteilt. Fast alle gesellschaftlichen Gruppen, auch die Kirche, setzt sich für ein strikteres staatliches Vorgehen gegen Homosexuelle ein. Die Freiheit der sexuellen Orientierung ist nicht als Menschenrecht anerkannt. Die Unterzeichnung des Protokolls von Maputo am 25. Juli 2009, von weiten Teilen der Öffentlichkeit als Maßnahme zum Schutz von Homosexuellen interpretiert, rief im Juli/August 2009 insbesondere in der größten Stadt des Landes Douala Demonstrationen hervor, zu denen auch der dortige Kardinal Tumi aufgerufen hatte.

Festnahmen und Verurteilungen aufgrund homosexuelle Handlungen sind zwar selten, kommen jedoch vor. Zumeist führen nicht nachprüfbare Denunziationen oder sehr häufig auch üble Nachrede zu den Festnahmen ... " (vgl. auch amnesty international, Kamerun, Jahresberichte 2008 und 2009, in denen unter anderem festgestellt wird, dass Homosexuellenfeindlichkeit gesellschaftlich in Kamerun sehr weit verbreitet sei).

Unter diesen Umständen besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger wegen seiner gleichgeschlechtlichen Neigung in Kamerun Freiheitsentziehung droht. Dies gilt selbst dann, wenn man seine Ausführungen, die angeblich zu seiner Arrestierung auf der Gendarmeriestation geführt haben, nicht als glaubhaft erachtet und ihm daher nicht den herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstab eines Vorverfolgten zugute kommen lässt.

Eine Verfolgung droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen, der sich in der Lage des Asylsuchenden versetzt, Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, 9 C 278.86, BVerwGE 79, 143, 150). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht (BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, 9 C 278.86, BVerwGE 79, 143, 150).

An diesen Maßstäben gemessen, besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Klägers in Kamerun wegen seiner Homosexualität. Dabei kann für die Beurteilung der Schwere der dem Kläger drohenden Gefahr auch nicht völlig außer Acht bleiben, dass schon im Falle der bloßen vorläufigen Festnahme aufgrund einer Anzeige Polizeigewalt, extralegale Exekution oder langjährige Untersuchungshaft unter erbärmlichen Bedingungen drohen, bei denen nicht einmal seine Versorgung mit Wasser und Grundnahrungsmitteln sichergestellt ist. Unter solchen Begleitumständen ist besondere Vorsicht mit der Annahme geboten, eine rechtlich mögliche und politisch wie gesellschaftlich nahezu allgemein gewünschte Verfolgungsmaßnahme werde aufgrund praktischer Durchsetzungsmängel schon unterbleiben. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, der drohenden Inhaftierung in Kamerun dadurch zu entgehen, dass er sich dort in Zukunft entgegen seiner Veranlagung homosexueller Betätigung enthält. Homosexuelles Verhalten ist eine wesentliche Ausdrucksmöglichkeit der menschlichen Persönlichkeit und gehört daher zu der durch die völkerrechtlichen Menschenrechtsnormen (vgl. nur Art. 8 EMRK) geschützten Privatsphäre (vgl. EGMR, Urteil vom 22.10.1981, Dudgeon ./. Vereinigtes Königreich, NJW 1984, 541, 543). Die sexuelle Identität stellt einen konstitutiven Bestandteil der Persönlichkeit eines jeden Menschen dar. Wird ein Mensch gezwungen, diesen wesentlichen Bestandteil seiner Persönlichkeit zu negieren, ist er in seiner durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde in erheblichem Maße beeinträchtigt (VG Gießen, Beschluss vom 28. August 1999, 10 E 30832-98, NVwZ-Beilage 1999, Heft 12, S. 7). Es kann ihm daher nicht ohne weiteres zugemutet werden, dieses persönlichkeitsprägende Merkmal zu unterdrücken oder zu verheimlichen (so im Ergebnis auch VG München, Urteil vom 30. Januar 2007, M 21 K 04.51494, Asylmagazin 9/2007, 25; 26 f.). Gerade für jemanden wie den Kläger, der glaubhaft angibt, sexueller Verkehr mit Frauen sei für ihn uninteressant, würde dies bedeuten, auf die einzige Form verzichten zu müssen, in der er nach seiner persönlichen Veranlagung den jedem Lebewesen ureigenen natürlichen Sexualtrieb in erfüllender Weise ausleben kann. Es kann von einem Betroffenen aber nicht verlangt werden, dass er generell auf sexuelle Betätigung verzichten muss, nur weil sein Sexualverhalten nicht demjenigen der Mehrheit entspricht (VG Gießen, Beschluss vom 28. August 1999, 10 E 30832-98, NVwZ-Beilage 1999, Heft 12, S. 8). Dieses verkennt die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid.

Die in Kamerun drohende Bestrafung des Klägers wegen homosexueller Betätigung ist auch "Verfolgung" im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG, und nicht nur gewöhnliche Strafverfolgung, wie sie nach § 60 Abs. 6 AufenthG einer Abschiebung nicht entgegen stünde. "Verfolgung" im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist nach § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 c) Richtlinie 2004/83/EG unter anderem die "unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung." Eine solche stellt die dem Kläger in Kamerun drohende Inhaftierung wegen einverständlichem homosexuellen Geschlechtsverkehr mit Erwachsenen dar. [...]